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Sicherung der Raumordnung

Die Sicherung der Raumordnung erfolgt im gemeinsamen Planungsraum Berlin - Brandenburg durch drei Instrumente, die im Raumordnungsgesetz(Externer Link) und im Landesplanungsvertrag >> geregelt sind:
  1. Die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung >> ist baurechtlich geregelt. Um die Anpassung sicherzustelllen, fragen die Brandenburger Gemeinden und die Berliner Bezirke bzw. die zuständige Senatsverwaltung zu Beginn eines Bauleitplanverfahrens bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung an, welche Ziele der Raumordnung für den entsprechenden Planbereich bestehen. Kommt eine Gemeinde in Brandenburg ihrer Anpassungspflicht nicht nach, kann die Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen von der Gemeinde verlangen, Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern.

  2. Die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung soll verhindern, dass die Verwirklichung wirksamer oder in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Untersagung kann bei wirksamen Zielen der Raumordnung unbefristet und bei in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung befristet für den Zeitraum von bis zu zwei bzw. drei Jahren erfolgen.

  3. Für Planungen und Maßnahmen, die im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (z. B. Fernstraßen, Hochspannungsfreileitungen, Einkaufszentren) führt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Raumordnungsverfahren (ROV) durch. Sie prüft dabei insbesondere die Übereinstimmung der Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung.


  

Kontakt

Martin Eifler
Tel.: (0331) 866-8753
E-Mail

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