Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen und an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind im Rahmen der Abwägung des jeweiligen Planungsträgers zu berücksichtigen.
Die Brandenburger Gemeinden und die Bezirke des Landes Berlin, die die Absicht haben, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, haben dies der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den entsprechenden Planbereich bestehen.
Innerhalb einer Frist von einem Monat teilt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Gemeinde bzw. dem Bezirk die Ziele und – soweit erforderlich – Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie ggf. weitere Hinweise, die bei der Planaufstellung von Belang sein könnten, mit.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden prüft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den Planentwurf auf Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der Gemeinde bzw. dem Bezirk als landesplanerische Stellungnahme mitgeteilt.
Grundlage für die Anpassung der Bauleitpläne in den Ländern Berlin und Brandenburg an die Ziele der Raumordnung sind die Artikel 12 und 13 des Landesplanungsvertrages. Einzelheiten zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung regelt für das Land Brandenburg der Erlass des Ministers für Infrastruktur und Raumordnung vom 10. August 2005.