Die Kupferschiefer Lausitz GmbH (KSL) plant die Errichtung und den Betrieb eines Bergwerkes samt Aufbereitungsanlagen zur Gewinnung von Kupfer. Vorgesehen ist der untertägige Abbau einer Kupfererzlagerstätte, die sich in einer Tiefe von 800 bis 1 500 Metern befindet. Die Lagerstätte erstreckt sich von einem Gebiet nördlich der Stadt Spremberg/Grodk im Landkreis Spree-Neiße (Land Brandenburg) bis in den Bereich der Gemeinde Schleife (Slepo) im angrenzenden Landkreis Görlitz (Freistaat Sachsen).
Förderung und Aufbereitung des Bodenschatzes sollen über eine Doppelschachtanlage und oberirdische technische Anlagen (Tages- und Aufbereitungsanlagen) an einem Standort östlich der Stadt Spremberg/Grodk erfolgen. Zum Vorhaben gehören weiterhin die Verbringung und Lagerung bzw. Verwahrung der anfallenden Aufbereitungsrückstände, auch „Tailings“ genannt, sowie notwendige technische und verkehrliche Infrastruktureinrichtungen.
Um Konflikte, Risiken und besondere Herausforderungen frühzeitig zu erkennen und abzustimmen, Alternativen zu prüfen und raumverträgliche Lösungen zu ermitteln, führt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung für dieses Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durch.
Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens ist – ebenso wie im späteren bergrechtlichen Zulassungsverfahren – die Öffentlichkeit zu beteiligen. Dazu wurden die Verfahrensunterlagen im Internet veröffentlicht und vom 22.03.2023 bis einschließlich 26.04.2023 im Rathaus der Stadt Spremberg/Grodk ausgelegt. Die Abgabe von Stellungnahmen bzw. Anregungen und Hinweisen zum Vorhaben und dessen raumbedeutsamen Auswirkungen war bis zwei Wochen nach Ablauf des Auslegungszeitraums möglich.
Hinweise:
Die Gemeinsamen Landesplanungsabteilung beantwortet die im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit abgegebene Stellungnahmen zwar nicht, verwertet sie aber in der landesplanerischen Beurteilung, soweit- überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden.
- sie sich auf für die Raumverträglichkeitsprüfung relevante Inhalte beziehen.
Fragen nach der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit sowie fachtechnische Detailfragen des Vorhabens sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens; sie bleiben dem nachfolgenden bergrechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten.
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber der Trägerin des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften über die Zulassung raumbedeutsamer Vorhaben unberührt. Erforderliche behördliche Entscheidungen wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige behördliche Entscheidungen werden durch das Raumordnungsverfahren nicht ersetzt.
Allgemeine Informationen
Die Broschüre Raumordnungsverfahren – Eine kurze Einführung sowie das Faltblatt Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumordnungsverfahren: Alles, was wichtig ist! vermitteln sehr kompakt Wissenswertes zum Raumordnungsverfahren.