Deutsch-polnische Straßenverbindung im Raum Frankfurt (Oder)/Słubice - Eisenhüttenstadt/Kłopot

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Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat das vom Landesbetrieb Straßenwesen beantragte Raumordnungsverfahren (ROV) für das Vorhaben “neue deutsch-polnische Straßenverbindung im Raum Frankfurt (Oder)/Słubice – Eisenhüttenstadt/Kłopot“ am 30. Dezember 2010 mit einer landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen.

Bei dem Projekt soll die Bundesstraße 112 auf deutscher Seite mit der Nationalstraße 29 auf polnischer Seite verknüpft werden. Im ROV wurden 4 Varianten für eine mögliche Trassenführung einer grenzüberschreitenden Raumverträglichkeitsprüfung, einer raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer raumordnerischen Prüfung nach der FFH-Richtlinie unterzogen.

Im Ergebnis des ROV wird festgestellt, dass die Variante 2 mit der Oderquerung bei Aurith wegen der Bündelung mit vorhandenen Straßen, der geringsten Neuzerschneidung von Freiraum, der geringsten Inanspruchnahme von Natura-2000-Gebieten und der geringsten Flächeninanspruchnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung steht. Diese Variante wird auch von der polnischen Seite favorisiert. Die Varianten 3 und 4 stehen auf Grund der kompletten Neutrassierung und damit fehlenden Trassenbündelung, der Neuzerschneidung des Freiraums sowie der wesentlich größeren Flächeninanspruchnahme im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung. Die Variante 1 widerspricht auf deutscher Seite dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung des Freiraumverbunds.

Die Landesplanerische Beurteilung hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die konkrete Projektplanung erfordert weitere Abstimmungen mit der polnischen Seite in Bezug auf die finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen. Das Baurecht auf deutscher Seite wird durch ein noch durchzuführendes Planfeststellungsverfahren hergestellt. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist seitens der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen.