Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist eine gesetzlich festgelegte Aufgabe zur Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Vorhaben. Regelungen zur UVP sind im europäischen, Bundes- und Landesrecht enthalten. Die Vorhaben, die in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg einer UVP zu unterziehen sind, werden im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie im Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgezählt.
Die UVP wird als unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren durchgeführt und benötigt daher ein Trägerverfahren. Ist das Raumordnungsverfahren (ROV) Trägerverfahren der UVP, wird diese als raumordnerische UVP bezeichnet. In der gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung der Länder Berlin und Brandenburg (GROVerfV) sind Verfahrensregelungen zur Durchführung der raumordnerischen UVP geregelt. Diese betreffen insbesondere die Festlegung des Untersuchungsrahmens für die raumordnerische Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) einschließlich der Abschichtung von Untersuchungen auf die UVU im Zulassungsverfahren und die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die raumordnerische UVU ist Bestandteil der Verfahrensunterlagen zum ROV.
Die raumordnerische UVP dient der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen eines raumbedeutsamen Vorhabens auf die Schutzgüter der Umwelt entsprechend dem Planungsstand. Das bedeutet, dass die Beschreibung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens in der Regel anhand vorhandener Bestandsdaten erfolgt. Die zu erwartenden Umweltauswirkungen werden für das ROV weniger detailliert ermittelt, als für das Zulassungsverfahren. Bewertungsmaßstab für die Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umwelt bilden die Erfordernisse der Raumordnung unter Einbeziehung von Fachgesetzen.
Mit der raumordnerischen UVP können in einem frühen Planungsstadium zu erwartende erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erkannt und ggf. auf Standort- oder Trassenalternativen hingewirkt werden, die geringere Umweltauswirkungen verursachen.
Das Ergebnis des ROV einschl. der raumordnerischen UVP ist im nachfolgenden Zulassungsverfahren für das jeweilige Vorhaben zu berücksichtigen. Im Zulassungsverfahren kann auf die Ergebnisse der raumordnerischen UVP zurückgegriffen und diese können für die zweite Stufe der UVP bezogen auf die konkrete Vorhabensplanung genutzt werden. Durch diese Abschichtung können Doppelprüfungen vermieden und Planungsverfahren beschleunigt werden.