Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung stehen oder künftige Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

Die Rechtsgrundlagen für die Untersagung finden sich in § 14 des Raumordnungsgesetzes i.V.m. Art. 14 des Landesplanungsvertrages. Gegenstände von Untersagungen können beispielsweise Bauleitpläne von Gemeinden oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Anlagen durch das Landesamt für Umwelt sein. Bei in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplänen ist das Instrument vergleichbar mit einer Veränderungssperre bzw. einer Zurückstellung im Baurecht und dient der Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele in der Raumordnung für den vergleichsweise langen Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Pläne. Mit der Eröffnung des Beteiligungsverfahrens für Raumordnungspläne ist der notwendige und formal ausreichende Status „in Aufstellung befindliche Ziele“ gegeben.

Eine Untersagung wird durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nach Durchführung eines Untersagungsverfahrens, in dem die betroffenen Stellen angehört werden, im Rahmen einer Ermessensentscheidung ausgesprochen.