Entwurf 2023 des integrierten Regionalplanes der Region Uckermark - Barnim
Bild: Regionale Planungsstelle Uckermark-Barnim

Regionalplanung im Land Brandenburg

Das Land Brandenburg hat im Jahr 1993 mit dem Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) die rechtliche Grundlage für konkretisierende Raumordnungsplanungen in Teilräumen des Landes geschaffen.

Regionalpläne werden unter Beachtung der Vorgaben der Landesplanung erarbeitet, konkretisieren die hochstufigen Vorgaben und treffen eigenständige Festlegungen.

Die Regionalpläne werden von den fünf kommunal verfassten Regionalen Planungsgemeinschaften in eigener Verantwortung erarbeitet, unterliegen aber einem Genehmigungsvorbehalt der Landesregierung Brandenburg.

Regionalpläne sind Raumordnungspläne für die fünf Planungsregionen des Landes Brandenburg. Sie konkretisieren die raumordnerischen Festlegungen aus dem hochstufigen Landesentwicklungsprogramm und den Landesentwicklungsplänen und treffen dabei überörtliche und überfachliche Festlegungen, ohne in die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die den Gemeinden im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung obliegen, einzugreifen. Die Regionalplanung ist Teil der übergeordneten und zusammenfassenden Landesplanung im Gebiet einer Region.

Regionalpläne sollen alle regionalplanerisch steuerbaren Inhalte umfassen (Integrierte Regionalpläne, IRP). Dazu gehören Regelungen zur Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur. In den zurückliegenden Jahren wurde die Aufstellung von integrierten Regionalplänen in den meisten Regionen zugunsten von Teilplänen für die Windenergienutzung zurückgestellt. Derzeit werden in allen fünf Regionen integrierte Regionalpläne erarbeitet. Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) gibt den Regionalen Planungsgemeinschaften (RPG) vor, folgende Themen zu bearbeiten:

Die Regionalen Planungsgemeinschaften

Die fünf Regionalen Planungsgemeinschaften (RPG) sind Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg. Deren Mitglieder sind die Landkreise und kreisfreien Städte in der Region.

Die gesetzlich normierte Pflichtaufgabe der Regionalen Planungsgemeinschaften ist es, Regionalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eingeräumt, sachliche oder räumliche Teilpläne zu erstellen. Dabei sollte gewährleistet sein, dass sich diese in eine ausgewogene Gesamtentwicklung einfügen.

Weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung können mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde übernommen werden.

Regionale Planungsstellen

Die Regionalen Planungsstellen (RPS) fungieren als Geschäftsstellen der Regionalen Planungsgemeinschaften. Sie erarbeiten die Regionalplanentwürfe und legen sie den Organen der Regionalen Planungsgemeinschaften zur Beschlussfassung vor.

Aufsicht über die Regionalplanung

Die erste Änderung der Richtlinie wurde in Bezug auf die Festlegungen von Gebieten für die Windenergienutzung zum 28.12.2022 geändert.

Links