Das Foto zeigt ein Holzregal, in dem auf zwei Ebene insgesamt 42 Aktenordnern stehen, deren Rückenschilder aber nicht lesbar sind.
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Verfahrensunterlagen

Das Raumordnungsgesetz (ROG) gibt vor, dass der Vorhabenträger der zuständigen Raumordnungsbehörde die Verfahrensunterlagen vorlegt, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens vorzunehmen. Der Vorhabenträger bzw. von ihm beauftragte Planungsbüros erarbeiten die Unterlagen im Vorfeld eines Antrags auf Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung bzw. einer entsprechenden Anzeige (s. Ablauf einer Raumverträglichkeitsprüfung).

Inhalt der Verfahrensunterlage sind:

  1. Eine Beschreibung des Vorhabens, die Ausführungen zum Zeitrahmen, zum Standort bzw. zur Trasse, sowie allgemein verständliche kartografische Darstellungen einschließt.
  2. Angaben zu ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen, wobei die Darstellungen hierzu in Hinblick auf die nachfolgenden Punkte denselben Detaillierungsgrad aufweisen müssen wie diejenigen für eine etwaige Vorzugsvariante.
  3. Eine Beschreibung der nach dem Planungsstand zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Erfordernisse der Raumordnung. Hierzu zählen beispielsweise Auswirkungen auf Zentrale Orte, Siedlungs- und Freiraum, Wirtschaft, Verkehr, Hochwasserschutz und Tourismus. Es ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen potenzielle Beeinträchtigungen der Raumbelange minimiert und der Verbrauch natürlicher Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden kann. Zudem sind die Anforderungen des Vorhabens an die technische Infrastruktur zu benennen.
  4. Angaben zu den möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umwelt, wobei die Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie der besondere Artenschutz (§ 44 NatSchG) zu berücksichtigen sind.
  5. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der unter 1. bis 4. enthaltenen Darstellungen und Angaben.

Vor der Einleitung des Verfahrens prüft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen und fordert gegebenenfalls den Vorhabenträger zu Ergänzungen auf. Liegen die Verfahrensunterlagen vollständig vor, leitet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Raumverträglichkeitsprüfung ein. Erst dann beginnt die für die Raumverträglichkeitsprüfung vorgegebene Frist von sechs Monaten.