Möglichkeiten und Grenzen der Raumverträglichkeitsprüfung
Ziel der Raumverträglichkeitsprüfung ist es zu ermitteln, ob und wie ein bestimmtes Vorhaben raumverträglich umgesetzt werden kann. Im Rahmen des Verfahrens können mögliche Konflikte, Risiken und besondere Herausforderungen, die mit der Umsetzung eines konkreten Vorhabens einhergehen, frühzeitig identifiziert und Wege aufgezeigt werden, wie diese gelöst oder minimiert werden können. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist fachübergreifend und findet in einem frühen Planungsstadium des Vorhabens statt, in dem noch Anpassungen und Umplanungen möglich sind. Die Beteiligung und Einbindung der Öffentlichkeit und der fachlich berührten Stellen liefert wertvolle Erkenntnisse über den Raum, in dem raumbedeutsame Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind, sowie über entgegenstehende Raumnutzungen und Raumnutzungsansprüche, die die Umsetzung des Vorhabens erschweren bzw. dieser entgegenstehen können. Neben fachplanerischen Aspekten ist in der Raumverträglichkeitsprüfung insbesondere die räumliche Perspektive von Bedeutung. Diese kommt in der Frage zum Ausdruck: „Wie wirkt sich ein Vorhaben auf den betroffenen Raum sowie auf die dortigen bestehenden und geplanten Nutzungen aus?“ Im Verfahren können fachliche und räumliche Sachverhalte erfasst und so frühzeitig mit einem Vorhaben verbundene Konflikte oder Risiken identifiziert und Lösungswege aufgezeigt werden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erhöht die Transparenz des Planungsprozesses und kann somit die Akzeptanz für das Vorhaben in der Bevölkerung steigern.
Eine weitere Stärke der Raumverträglichkeitsprüfung, die ebenfalls auf dem noch frühen Planungsstand gründet, besteht darin, mehrerer Varianten in Hinblick auf den Standort, den Trassenverlauf oder andere Bestandteile des Vorhabens in das Verfahren einzubeziehen und vergleichend zu bewerten.
Aus den genannten Gründen ist es von Vorteil, dass die Raumverträglichkeitsprüfung zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, in dem die Vorhabenplanungen noch nicht verfestigt und abschließend konkretisiert vorliegt. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass sich etwaige kleinräumige Auswirkungen des Vorhabens noch nicht abzeichnen. Allerdings sind die Prüfung solcher Auswirkungen und fachtechnischer Einzelheiten oder die Auseinandersetzung mit Enteignungs- und Entschädigungsfragen grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens. Zum Wesen der Raumverträglichkeitsprüfung als Instrument der Raumordnung gehört es, nur raumbedeutsame Auswirkungen zu ermitteln und zu beurteilen. Maßstab und Konkretheit der zu prüfenden Tatbestände bestimmen sich nach den Erfordernissen der Raumordnung, die v. a. im Raumordnungsgesetz und in Raumordnungsplänen enthaltenen sind.
Schließlich stellt das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung keinen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar und entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Aus ihm lassen sich daher auch keine Rechte ableiten.
Im Zulassungsverfahren und von anderen Planungsträgern ist das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen.