Das Foto zeigt die Planzeichnung eines Bebauungsplans, auf dem ein Textdokument und ein Maßstab liegen.
Bild: Adobe Stock/ U.J.Alexander

Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen und an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind im Rahmen der Abwägung des jeweiligen Planungsträgers zu berücksichtigen.

Mit der am 01.08.2024 in Kraft getretenen Novellierung des Landesplanungsvertrages (s. unten Verweis 1) ist die bisherige Pflicht zur Anfrage der Brandenburger Gemeinden und der Bezirke des Landes Berlin nach den Zielen der Raumordnung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung entfallen. Infolgedessen ist in Brandenburg der Zielmitteilungserlass vom 10. August 2005 nicht mehr anzuwenden und wird demnächst formell aufgehoben.

Grundlage für die Anpassung der Bauleitpläne in den Ländern Berlin und Brandenburg an die Ziele der Raumordnung sind § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch, § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz und Art. 10 Landesplanungsvertrag. Im Folgenden werden Hinweise zu dem bei Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen einzuhaltenden Verfahren zur Sicherung der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gegeben:

Eigenständige Beachtung / Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung durch die Kommunen

Eine Beteiligung der Träger der Raumordnungsplanung (Gemeinsame Landesplanungsabteilung und – in Brandenburg –  die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft) bei der Aufstellung kommunaler Bauleitpläne erfolgt im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und 2 BauGB. Die Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach § 4 Absatz 1 ROG und § 1 Absatz 4 BauGB bleiben unabhängig vom Entfallen der obligatorischen Zielanfrage nach dem Landesplanungsvertrag bestehen. Es liegt daher weiterhin in der Verantwortung der Kommunen, die jeweils relevanten Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung aus den Landesentwicklungs- und Regionalplänen im Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen zu ermitteln und angemessen zu beachten bzw. zu berücksichtigen.

Die Anpassungspflicht der Bauleitplanung nach § 1 Absatz 4 BauGB kann nach der Rechtsprechung auch Erstplanungs- und Änderungspflichten begründen, was auch eine laufende Überprüfung der rechtswirksamen Bauleitpläne auf Vereinbarkeit mit den jeweils aktuell geltenden Zielen der Raumordnung durch die Kommune erfordert.

Unabhängig vom Wegfall der verpflichtenden Zielanfrage besteht für die Kommunen im begründeten Einzelfall (z.B. in komplexen Bauleitplanverfahren oder bei Zweifeln über die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung) auch weiterhin die Möglichkeit, frühzeitig die Abstimmung mit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bzw. – in Brandenburg zusätzlich – mit den Regionalen Planungsgemeinschaften zu suchen.

Beteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 4 Absatz 1 und 2 BauGB

Für eine effiziente Beteiligung der Träger der Raumordnungsplanung an den kommunalen Bauleitplänen sollen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 4 BauGB zukünftig nur noch digitale Beteiligungsformen zum Einsatz kommen. Zur Adressierung der Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung soll ausschließlich das Funktionspostfach GL5.post@gl.berlin-brandenburg.de genutzt werden. Die Verwendung des DiPlan-Portals wird empfohlen (s. unten Erläuterung 2).

Plan- bzw. Kartenunterlagen sollen – zusätzlich zum pdf-Format – für eine Übernahme der relevanten Geometrien von Bauleitplänen in das Planungsinformationssystem (PLIS) im Dateiformat XPlanGML ab Version 5.0 (s. unten Erläuterung 3) übermittelt werden. Für die elektronische Aktenführung bitten wir, auf eine etwaige Verschlüsselung von Text- oder GIS-Dateien zu verzichten.

Die im Rahmen der (frühzeitigen bzw. förmlichen) Trägerbeteiligung bereitzustellenden Unterlagen (Planzeichnung und Begründung der Bauleitpläne) müssen die Lage und den Gegenstand der Planung eindeutig erkennen lassen und sollten sich bereits mit den raumordnungsrechtlich relevanten Aspekten auseinandersetzen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung und die Regionalen Planungsgemeinschaften prüfen im Rahmen der Trägerbeteiligung die Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und bewerten in ihren Stellungnahmen die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung aus ihren jeweiligen Plänen.

Bei der Beteiligung zu komplexen Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren ist die nachvollziehbare Markierung und Nummerierung der Änderungsgebiete in der Plankarte sowie in Listenform zu empfehlen, um eine fristgerechte Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen.

Mitteilung über rechtswirksame Bauleitplanungen bzw. Sachverhalte nach Artikel 17 Landes­planungsvertrag (LplV)

Im Rahmen der Beteiligung an der Aufstellung von Bauleitplänen ist für eine zeitnahe raumordnerische Beurteilung kommunaler Planungen ein aktueller Informationsstand bei der GL hinsichtlich rechtswirksamer Planungen sowie weiterer relevanter Sachverhalte unabdingbar. Dies erfordert eine zeitnahe, nur digitale Mitteilung über

Diese Informationen sollen an die GL (Funktionspostfach GL5.post@gl.berlin-brandenburg.de) und zur Aktualisierung im Raumordnungskataster / Planungsinformationssystem zusätzlich an das Funktionspostfach PLIS@lbv.brandenburg.de des Landesamtes für Bauen und Verkehr übermittelt werden. In Hinblick auf die Anforderung aus §§ 6 Abs. 2 und 10a Abs. 2 BauGB ist auch hier die Nutzung des DiPlan-Portales als zentrales Internetportal des Landes zu empfehlen, sobald diese Funktion in DiPlan aktiviert ist.

Weitere Hinweise

Soweit Planungsanfragen und Planungsbeteiligungen nicht von Kommunen eingereicht werden, ist von Dritten regelhaft eine Vollmacht der planenden Kommune beizufügen.

Erläuterungen zu materiellen Regelungen der Landesentwicklungspläne

Erläuterungen sowie ergänzende Arbeitshilfen für die Umsetzung der Erfordernisse der Raumordnung in der Bauleitplanung oder sonstigen Fachplanungs- oder Genehmigungsverfahren sind in Vorbereitung und werden in Kürze dargestellt.

Verweise und Erläuterungen

(1)     Brandenburg: Gesetz zu dem Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungs­vertrages und zur Änderung anderer Vorschriften vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 20), Bekanntmachung s. www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=10544
Berlin: Gesetz zu dem Sechsten Staatsvertrag über die Änderung des Landesplanungs­vertrages und zur Änderung anderer Vorschriften vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 385)

(2)     Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen dazu, Verwaltungsleistungen gegenüber Bürgern, Unternehmen und Organisationen auf digitalem Wege anzubieten. Die Länder Brandenburg und Berlin haben entschieden, das DiPlan-Portal für Leistungen zur Beteiligung und Information im Rahmen der Bauleitplanung zu nutzen. Weitere Informationen zum DiPlan-Portal in Brandenburg: s. https://diplan.brandenburg.de. Nach Erstregistrierung auf DiPlan-Beteiligung bitte Mail an planungsportal@mil.brandenburg.de senden.

(3)    Das Dateiformat XPlanGML ist seit Oktober 2017 zur Anwendung vorgeschrieben, vgl. Beschluss IT-Planungsrat: https://www.it-planungsrat.de/beschluss/beschluss-2017-37;
Für Brandenburg sind Erläuterungen zum XPlanungs-Format im Pflichtenheft unter: https://lbv.brandenburg.de/datenerfassung-24777.html einsehbar. Fragen können gerichtet werden an: LBV-XPlanung@LBV.Brandenburg.de
Für Berlin werden Handlungsanleitungen und Arbeitshilfen zur Erstellung von XPlanGML im Zuge der Einführung und Produktivsetzung der entsprechenden DiPlan-Module durch SenStadt Abt. I bereitgestellt.

Referatspostfach des Referates GL 5
für Beteiligungen an Bauleitplanungen, Mitteilungen über in Kraft getretene Bauleitpläne (Planzeichnung mit Begründung) oder über die Einstellung von Planverfahren:

Mitteilungen über in Kraft getretene Bauleitpläne (Planzeichnung mit Begründung) sowie über die Einstellung von Planverfahren bitten wir zusätzlich an das Funktionspostfach des Landesamtes für Bauen und Verkehr zu übersenden.