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Gebietsfestlegungen für andere raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen

Zielfestlegungen zur Sicherung bestimmter Raumnutzungen und -funktionen können einer Gewerbe- bzw. Industrieflächenentwicklung an einem konkreten Standort entgegenstehen. Derartige Ziele sind in der Regel als Vorranggebiete festgelegt. Vorranggebiete sichern innerhalb ihrer Flächenkulisse bestimmte raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen und schließen andere Nutzungen und Funktionen, wie z. B. die Gewerbeflächenentwicklung, regelhaft aus.

Als Grundsatz der Raumordnung ist die Kategorie der Vorbehaltsgebiete zu berücksichtigen. Hier kommt der vorgesehenen Funktion oder Nutzung bei der Abwägung ein besonderes Gewicht zu.

In diesem Sinne zu prüfende Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind u. a.:

Eine etwaige Betroffenheit regionalplanerischer Gebietsausweisungen ist anhand der Regionalpläne der jeweiligen Planungsregion zu prüfen.

Bezüglich des Freiraumverbunds nach Ziel Z 6.2 LEP HR ist aufgrund der möglichen Konkretisierung durch die Regionalplanung eine zweistufige Prüfung erforderlich:

Befindet sich der Standort einer Planung in einer Region, in der ein Vorranggebiet Freiraumverbund regionalplanerisch festgelegt ist, ist die zeichnerische Festlegung des Regionalplans maßgeblich für die Abgrenzung des Freiraumverbunds. Bei Standorten in Regionen ohne eine solche Festlegung – auch im Falle einer nur nachrichtlichen Übernahme des landesplanerischen Freiraumverbunds – ist die Darstellung des Freiraumverbunds auf der Festlegungskarte des LEP HR ausschlaggebend. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzungen des Ziels Z 6.2 bleibt von der regionalplanerischen Konkretisierung der Flächenkulisse unberührt. Demnach sind innerhalb des Freiraumverbunds raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, wenn sie dessen Funktionen oder seine Verbundstruktur beeinträchtigen. Dies ist bei Vorhaben der Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung regelmäßig der Fall.

Die Gebietskulisse des Freiraumverbunds im LEP HR ist aufgrund der sich aus der überörtlichen raumordnerischen Betrachtung ergebenen Maßstabsebene des Landesentwicklungsplans nicht flurstücksgenau abgegrenzt. Die daraus resultierende Unschärfe erfordert bei Planungen im Randbereich des Freiraumverbundes eine Einzelfallbetrachtung und Beurteilung durch die GL, so dass in solchen Fällen eine frühzeitige Kontaktaufnahme besonders empfohlen wird.