


Die nachfolgenden Ausführungen sind für Camping- und Zeltplätze, deren Standort sich vollständig innerhalb einer vorhandenen Ortslage befindet, nicht relevant, da ihnen als Planungen im Rahmen der Innenentwicklung regelmäßig keine Ziele der Landesplanung entgegenstehen.
Auch Standorte, die sich innerhalb der Flächenkulisse des Gestaltungsraums Siedlung in Berlin und im Berliner Umland (Z 5.6 (1) LEP HR) befinden, sind von den aufgeführten Zielen nicht betroffen.
Bei der Planung von Camping- und Zeltplätzen sind die folgenden Ziele des LEP HR regelmäßig zu beachten:
Da Camping- und Zeltplatzplanungen oftmals im Freiraum liegen, ist die Frage, ob sie im Sinne des LEP HR eine neue Siedlungsfläche schaffen, wesentlich für die raumordnerische Bewertung. Entsprechend Ziel Z 5.2 sind neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen und gemäß Z 5.4 dürfen bestehende Streu- und Splittersiedlungen nicht in den Freiraum hinein erweitert werden. Laut Begründung zu Ziel Z 5.2 sind Siedlungsflächen hochbaulich geprägte Flächen, unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung. Unter „hochbaulicher Prägung“ versteht man aus raumordnerischer Sicht Bauten, die dem dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zum Zwecke des Wohnens, der Gewerbeausübung oder der Erholung dienen. Flächenversiegelung für Stellplätze, Zuwegungen und das Vorhandensein verschiedener baulicher Anlagen (Sanitäranlagen, gastronomische Angebote, Ferienhäuser, Mobilheime, Tiny Houses) weisen daher darauf hin, dass es sich um eine Siedlungsfläche im Sinne des LEP HR handelt. Auch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Zelt- oder Campingplatzplanung im Freiraumverbund ist der Umfang der baulichen Prägung bzw. die Frage wesentlich, ob diese die Entstehung einer neuen Siedlungsfläche bedingt. Denn innerhalb des Freiraumverbunds sind zwar Planungen und Maßnahmen der landschaftsbezogenen Erholungsnutzung zulässig, die erstmalige Inanspruchnahme des Freiraumverbunds für die Schaffung von Siedlungsflächen steht hingegen regelmäßig im Widerspruch zum Ziel Z 6.2.
Zeltplätze dienen als kurzzeitige Stellplätze für Zelte, Wohnwagen und Campingmobile und zeichnen sich dadurch aus, dass die Errichtung dauerhafter baulicher Anlagen hier nur in einem sehr begrenzten und untergeordneten Umfang zulässig ist. Sie bedürfen daher in der Regel keiner Festsetzung als Sondergebiet und können bauplanungsrechtlich als Grünflächen mit entsprechend konkretisierter Zweckbestimmung gemäß § 9 Abs. 15 BauGB festgesetzt werden. Aus Sicht der Raumordnung stellen sie keine Siedlungsflächen dar, sodass die Ziele Z 5.2 und Z 5.4 nicht auf sie anzuwenden sind. Ein Zeltplatz benötigt also keinen Siedlungsanschluss und kann als Planung der landschaftsbezogenen Erholungsnutzung innerhalb des Freiraumverbundes entwickelt werden. Soll ein Zeltplatz als Sondergebiet nach § 10 BauNVO festgesetzt werden, beurteilt die GL im Einzelfall anhand der konkreten Festsetzungen, ob es sich um eine Siedlungsfläche im Sinne des LEP HR handelt.
Campingplätze sind Einrichtungen, die für eine ständige oder periodisch wiederkehrende Nutzung durch Wohnwagen und Dauercamper vorgesehen sind und die bauplanungsrechtlich regelhaft in einem Sondergebiet Camping gemäß § 10 BauNVO zugelassen werden. Sogenannte Tiny Houses und Mobilheime können auf Campingplätzen als untergeordnete Nutzung ebenfalls zulässig sein. Campingplätze zeichnen sich regelmäßig durch einen gewissen Grad hochbaulicher Prägung aus, da sie verschiedene dauerhafte Einrichtungen aufweisen, wie Sanitäranlagen, gastronomische Einrichtungen, Stellplätze für Dauercamper oder Mobilheime. In Bezug auf ihre Gesamtfläche verfügen sie über einen vergleichsweisen hohen Anteil versiegelter Flächen. Insgesamt begründen Campingplätze aufgrund der genannten Merkmale eine Siedlungsfläche im Sinne des LEP HR, sodass Neuplanungen nur zulässig sind, wenn sie über einen Anschluss an ein bestehendes Siedlungsgebiet verfügen (Z 5.2) und nicht zur Erweiterung einer Splittersiedlung (Z 5.4) beitragen. Campingplätze stellen keine Siedlungsgebiete im Sinne von Z 5.2 LEP HR und keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar, sondern sind auch dann als Siedlungsflächen zu bewerten, wenn sie an ein Siedlungsgebiet anschließen. Raumordnerisch unterscheiden sie sich in dieser Hinsicht von Kleingartengebieten, die als typische Nutzungen des Freiraums einzuordnen sind, da sie der Erholung und Selbstversorgung dienen und nicht dem Freizeitwohnen.
Vorhandene Campingplätze ohne Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete können im Bestand gesichert werden. Hierbei sind unter Umständen kleinflächige Erweiterungen im Sinne einer Arrondierung möglich, ohne dass ein Konflikt mit Ziel Z 5.2 festzustellen wäre. Dies beurteilt die GL einzelfallbezogen anhand der örtlichen Gegebenheiten.
Einer mehr als kleinflächigen Erweiterung solcher Plätze steht je nach Fall entweder Ziel Z 5.2 oder Ziel Z 5.4 entgegen. Erweiterungen vorhandener Campingplätze ohne Siedlungsanschluss sind in der Regel nur zulässig, wenn in den Erweiterungsflächen eine überwiegend grüne Nutzung festgesetzt wird, also keine Nutzung durch Dauercamper, Tiny Houses oder Mobilheime ermöglicht wird, sondern wenn ausschließlich temporäre Stellplätze für Zelte, Wohnwagen, Freizeitmobile mit nur untergeordneter hochbaulicher Prägung oder Grünflächen für Freizeitnutzungen zulässig sind.
Die Neuplanung eines Campingplatzes auf einer baulich nicht vorgeprägten Fläche innerhalb des Freiraumverbunds ist unzulässig, da davon auszugehen ist, dass ein Campingplatz die räumliche Entwicklung, Funktionen oder Verbundstruktur des Freiraumverbunds regelmäßig beeinträchtigt. Campingplätze begründen zudem keinen Ausnahmetatbestand nach Z 6.2 Absatz 2 (s. Begründung zu Z 6.2 LEP HR).
Als Siedlungsflächen im Sinne des LEP HR gelten auch hochbaulich geprägte Flächen, deren Baulichkeiten aktuell nicht mehr genutzt werden (z. B. baulich geprägte Teile von Konversionsflächen). Nach- oder Umnutzungen einschließlich Abriss und Neubebauung solcher Flächen stellen daher keine Entwicklung neuer Siedlungsflächen dar, sodass in diesen Fällen Z 5.2 LEP HR der Umnutzung durch ein Freizeitvorhaben regelmäßig nicht entgegensteht. Dies gilt auch für vorgeprägte Flächen oder Konversionsflächen innerhalb des Freiraumverbunds.
Außer den genannten Zielen sind auch möglicherweise entgegenstehende zeichnerische Festlegungen aus Regionalplänen zu prüfen: