


An dieser Stelle werden Planungen zusammengefasst, die dem Freizeitwohnen zuzurechnen sind. Dies umfasst Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Wochenendhausplätze. Während eine reguläre Wohnnutzung von Gebäuden durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist, ist die Wochenend- und Feriennutzung kurzfristig und periodisch. Aufenthalte sind sowohl in Wochenend- wie auch in Ferienhäusern stets nur zeitlich begrenzt zulässig. In der Regel werden sie als Sondergebiete, die der Erholung dienen, nach § 10 BauGB mit entsprechend konkretisierter Zweckbestimmung festgesetzt.
Wenn eine Mischung aus Dauer- und Freizeitwohnen vorgesehen ist, ist die Planung nach den Vorgaben des LEP HR zur Wohnsiedlungsflächenentwicklung zu beurteilen.
Wie auch bei anderen Vorhaben aus dem Bereich Freizeit und Tourismus spielen die Ziele des LEP HR zur Siedlungsentwicklung und zum Freiraumschutz eine wesentliche Rolle für die Zulässigkeit von Ferien- und Wochenendhausgebieten sowie von Wochenendhausplätzen:
Werden Wochenend- und Ferienhausgebiete außerhalb bestehender Ortslagen oder auf bislang nicht hochbaulich geprägten Flächen errichtet, führen sie zur Entstehung einer neuen Siedlungsfläche, stellen selbst jedoch kein Siedlungsgebiet dar. Außer bei Standorten im Gestaltungsraum Siedlung (Z 5.6 (1) LEP HR) oder bei einer innerörtlichen Lage sind demnach die Ziele Z 5.2 und Z 5.4 ausschlaggebend für die landesplanerische Bewertung einer Planung:
Neuplanungen solcher Gebiete sind nur zulässig, wenn sie über einen Anschluss an ein bestehendes Siedlungsgebiet verfügen, oder wenn sie eine bestehende Streu- oder Splittersiedlung nicht in den Freiraum hinein erweitern. Dies gilt auch für den Fall, dass Kleingärten in Wochenendhausgebiete umgewandelt werden sollen.
Bestandsicherung und unwesentliche Erweiterung eines bestehenden Ferien- oder Wochenendhausgebietes oder -platzes ist auch ohne Siedlungsanschluss möglich. Gemäß Grundsatz G 5.10 können baulich geprägte Konversionsflächen ohne Siedlungsanschluss für Ferien- und Wochenendhausgebiete genutzt werden, wenn dort eine dauerhafte Wohnnutzung ausgeschlossen wird.
Eine Lage innerhalb des Freiraumverbunds nach Ziel Z 6.2 stellt für Neuplanungen solcher Gebiete ein Ausschlusskriterium dar. Eine Sicherung des vorhandenen Bestands ist ebenso möglich, wie die Nutzung von Flächen, die in rechtswirksamen Flächennutzungsplänen als Siedlungsflächen dargestellt sind.
Neben den aufgeführten landesplanerischen Zielen ist zu prüfen, ob zeichnerische Festlegungen aus Regionalplänen einer Planung entgegenstehen.
Insbesondere in Wochenendhausgebieten ist des Öfteren eine schleichende Umwandlung von Freizeit- in Dauerwohnen zu beobachten.
Wenn beabsichtigt ist, ein förmliches Verfahren durchzuführen, um in einem bisherigen Wochenendhausgebiet eine dauerhafte Wohnnutzung zuzulassen, ist Ziel Z 5.3 zu beachten:
Eine Umwandlung von Freizeitwohnanlagen in Wohnsiedlungsflächen ist somit nur dann möglich, wenn ein Anschluss an ein Siedlungsgebiet vorliegt. Ausnahmen hiervon sind nur innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung zulässig.