


Da keine landesplanerische Begrenzung der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im Rahmen der Innenentwicklung erfolgt, ist in jedem Planungsfall zunächst die Frage zu klären, ob es sich um eine Maßnahme der Innen- oder der Außenentwicklung handelt. Der Begriff der Innenentwicklung im Sinne des LEP HR ist nicht immer gleichzusetzen mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Innenbereichs. Die Beurteilung, ob eine Planung oder ein Vorhaben dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen ist, obliegt der dafür zuständigen Behörde des jeweiligen Landkreises.
Als Maßnahmen der Innenentwicklung im Sinne des LEP HR gelten insbesondere alle Planungen, die zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich zählen, also innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB gelegen sind. Zur Innenentwicklung zählen auch bauplanungsrechtlich zulässige Planungen nach § 13a BauGB sowie Gebiete, die im Rahmen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB dem Innenbereich angeschlossen worden sind. Die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan oder die Darstellung einer Baufläche im Flächennutzungsplan sind im Randbereich einer Ortslage nicht ausreichend, um eine Innenentwicklung zu begründen, solange dort keine hochbauliche Prägung vorhanden oder in Realisierung befindlich ist.
Planungen innerhalb von Splitter- und Streusiedlungen, die diese nicht räumlich in den Außenbereich erweitern, sondern die lediglich eine Nachverdichtung dieser Siedlungen darstellen, werden wie eine Innenentwicklung gewertet und sind raumordnerisch zulässig.
Neben Flächen, deren Innenbereichscharakter aufgrund ihrer Lagemerkmale offenkundig ist, stellt sich insbesondere bei Standorten, die sich in Randlage zur vorhandenen Bebauung befinden, oft die Frage, ob es sich um eine Maßnahme der Innen- oder Außenentwicklung handelt. Die Beantwortung dieser Frage kann nur anhand der spezifischen örtlichen Gegebenheiten erfolgen und ist daher stets eine Einzelfallentscheidung. Für die Unterscheidung von Innen- und Außenentwicklung steht somit auch kein abschließendes Set an Kriterien zur Verfügung, da dies der Vielfalt möglicher Konstellationen nicht gerecht werden könnte.
Wenn ein Vorhaben der Wohnsiedlungsflächenentwicklung eindeutig als Maßnahme der Innenentwicklung identifiziert werden kann, steht es im Einklang mit den landesplanerischen Zielen zur Siedlungsentwicklung und die weiteren Ausführungen dieser Orientierungshilfe sind nicht relevant.
In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung.