


In diesem Abschnitt werden verschiedene Freizeiteinrichtungen zusammengefasst, deren Gemeinsamkeit vor allem darin besteht, dass sie in erheblichem Umfang Raum in Anspruch nehmen. Die hier betrachteten Vorhaben umfassen alle Arten von dauerhaften Vergnügungs- und Sportparks, wie z. B. große Sportstätten, Erlebnisbäder, Skihallen, Wasserparks, Tierparks sowie Anlagen, die verschiedene Attraktionen vereinen. Eingeschlossen sind auch Betriebe, die Übernachtungsmöglichkeiten für ihre Besucher anbieten, z. B. in Form eines Freizeitpark-Resorts, sowie Ferienparks und andere große Beherbergungsbetriebe.
Die Raumordnungsverfahrensverordnung (RoV) sieht für Feriendörfer, Hotelkomplexe, sonstige große Einrichtungen für Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie für große Freizeitanlagen die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) vor, wenn die konkrete Planung raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. Die Raumverträglichkeitsprüfung findet vor dem eigentlichen Zulassungsverfahren statt. Die Entscheidung darüber, ob für eine bestimmte Planung eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, obliegt der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
(s. auch Einleitung zum Abschnitt „Freizeit- und Tourismus“).
Werden große Freizeitanlagen nicht innerhalb bestehender Ortslagen oder auf bislang nicht hochbaulich geprägten Flächen errichtet, bedingen sie die Entstehung einer neuen Siedlungsfläche. Daher sind die folgenden Ziele des LEP HR bei der Planung solcher Anlagen regelmäßig zu beachten:
Lediglich für Planungen innerhalb der Gebietskulisse des Gestaltungsraums Siedlung (Z 5.6 (1)) sind die genannten Ziele nicht relevant.
Die Errichtung von großen Freizeitanlagen auf bislang nicht hochbaulich geprägten Flächen ist demnach nur zulässig, wenn ein direkter Anschluss an ein Siedlungsgebiet besteht oder eine Splitter- oder Streusiedlung nicht mehr als unwesentlich in den Freiraum hinein erweitert wird. Standorte innerhalb des Freiraumverbunds kommen grundsätzlich nicht für die Errichtung großer Freizeitanlagen, Vergnügungsparks u. ä. in Frage, da sie aufgrund ihrer Flächeninanspruchnahme und ihrer verschiedenen Umweltauswirkungen die Funktionen des Freiraumverbunds und seine Verbundstruktur beeinträchtigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Flächen innerhalb des Freiraumverbunds, die in rechtswirksamen Flächennutzungsplänen als Siedlungsflächen dargestellt sind.
Die Nach- bzw. Umnutzung militärischer oder ziviler Konversionsflächen eröffnet eine Möglichkeit, große Freizeitanlagen, -parks oder Beherbergungsbetriebe abseits bestehender Ortslagen zu errichten.
Gemäß Grundsatz G 5.10 (2) LEP HR sollen auf versiegelten oder baulich geprägten Teilen von Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsgebiete städtebaulich nicht integrierbare Vorhaben zugelassen werden, wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt und eine raumverträgliche Verkehrsanbindung gesichert ist. Hierbei ist wesentlich, dass eine außerhalb bestehender Siedlungszusammenhänge gelegene Konversionsfläche substanziell baulich vorgeprägt sein muss, um als Standort für Freizeitvorhaben in Frage zu kommen. Die Nach- bzw. Umnutzung einer baulich geprägten Konversionsfläche steht im Einklang mit Ziel Z 5.2, da es sich bei Konversionsflächen um bestehende Siedlungsflächen handelt, auch wenn die vorhandenen Baulichkeiten nicht mehr genutzt werden. Somit entsteht in diesem Fall keine neue Siedlungsfläche, die einen Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete erforderte.
Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsgebiete ohne wesentliche bauliche Vorprägung oder mit hochwertigen Freiraumpotenzialen sollen dagegen gemäß G 5.10 (2) einer Freiraumnutzung zugeführt werden.
Weiterhin sind bei der Planung von großen Freizeitanlagen und -parks die Festlegungen des LEP HR zum großflächigen Einzelhandel zu beachten, falls dort in größerem Umfang Einzelhandelsflächen vorgesehen sind. Dies betrifft auch innerörtliche Lagen und Standorte im Gestaltungsraum Siedlung.
Die Dimensionierung von Freizeit-, Unterhaltungs- und Beherbergungsangeboten im Zusammenhang mit der Errichtung einer großen Freizeitanlage sollte dem zentralörtlichen Status der Belegenheitskommune entsprechen. Dies ergibt sich aus Ziel Z 3.1, wonach Angebote der Daseinsvorsorge vorrangig in den Zentralen Orten zu konzentrieren sind. Wird eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sind mögliche Auswirkungen auf bestehende touristische Einrichtungen sowie Freizeit- und Übernachtungsangebote der Nachbargemeinden regelmäßig Gegenstand der Prüfung.
Neben den aufgeführten landesplanerischen Zielen ist zu prüfen, ob zeichnerische Festlegungen aus Regionalplänen einer Planung entgegenstehen: