


Die Bedeutung der nachfolgend vorgestellten Ziele für die Vorhabenkonstellationen, die Gegenstand eines jeweils eigenen Kapitels sind, wird in diesen näher ausgeführt.
(1) Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen.
(2) Für Gewerbe- und Industrieflächen sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen neuer Flächen an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen.
Gemäß LEP HR sind Siedlungsflächen hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von ihrer aktuellen Nutzung. Im Unterschied dazu stellen Siedlungsgebiete hochbaulich geprägte, zusammenhängend bebaute Ortslagen dar, in denen Menschen nicht nur vorübergehend leben oder arbeiten, und die die hierfür erforderliche Erschließung und Versorgungssituation aufweisen (s. LEP HR, Begründung zu Z 5.2).
Ziel Z 5.2 ist für alle Planungen relevant, bei denen neue Siedlungsflächen entstehen, also Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete, Freizeit- und Ferienparks, Hotelanlagen oder Campingplätze.
Das Ziel ist nicht relevant für Flächen, die in Bauleitplänen als Grünflächen festgesetzt werden können, d. h. Zeltplätze, Badestellen, Wasserwanderrastplätze und vergleichbare Planungen. Auch Sondergebiete nach § 10 BauNVO können unter Umständen ohne Siedlungsanschluss zulässig sein, wenn sie eine überwiegend grüne Prägung aufweisen. Bei dieser Bewertung handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung der GL.
Ziel Z 5.2 LEP HR gilt nicht innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung gemäß Ziel Z 5.6 (1).
Die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen ist zu vermeiden.
Dieses Ziel ist bei Planungen relevant, deren Standorte sich innerhalb oder in Randlage zu vorhandenen Streu- und Splittersiedlungen befinden. Innere Verdichtung und unwesentliche Erweiterungen bestehender Streu- und Splittersiedlungen sind raumordnerisch zulässig, eine mehr als unwesentliche Erweiterung dieser Siedlungen in den Freiraum hinein ist es dagegen nicht. In gleicher Weise wie Ziel Z 5.2 ist diese Festlegung nur für solche Planungen relevant, die zur Entstehung neuer Siedlungsflächen führen. D. h. Planungen, die eine überwiegend grüne Prägung aufweisen und raumordnerisch daher nicht als Siedlungsflächen gelten, stehen nicht in Konflikt mit diesem Ziel, auch wenn sie sich unmittelbar an eine bestehende Streu- oder Splittersiedlung anschließen und Freiraum in Anspruch nehmen.
Auch bei isoliert gelegenen Campingplätzen, Wochenend- und Ferienhausgebieten kommt Ziel Z 5.4 LEP HR zur Anwendung. Daher steht eine Erweiterung, die mehr als unwesentlich über den vorhandenen Bestand hinausgeht und Flächen des Freiraums erstmalig in Anspruch nimmt, regelmäßig in Konflikt mit diesem Ziel, sofern es sich bei den Erweiterungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen handelt.
Ziel Z 5.4 LEP HR gilt nicht innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung gemäß Ziel Z 5.6 (1).
(1) Der Freiraumverbund ist räumlich und in seiner Funktionsfähigkeit zu sichern. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die den Freiraumverbund in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, sind ausgeschlossen, sofern sie die Funktionen des Freiraumverbundes oder seine Verbundstruktur beeinträchtigen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 sind unter der Voraussetzung, dass
in folgenden Fällen möglich:
Die Gebietskulisse des Freiraumverbunds auf der Festlegungskarte des LEP HR kann in einem Regionalplan maßstabsgerecht als Vorranggebiet Freiraumverbund konkretisiert sein. In diesem Fall lösen die zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans den Freiraumverbund des LEP HR ab. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzungen bleibt davon unberührt.
Die Gebietskulisse des Freiraumverbunds im LEP HR ist aufgrund der sich aus der überörtlichen raumordnerischen Betrachtung ergebenen Maßstabsebene des Landesentwicklungsplans nicht flurstücksgenau abgegrenzt. Die daraus resultierende Unschärfe erfordert bei Planungen im Randbereich des Freiraumverbundes eine Einzelfallbetrachtung und eine Beurteilung durch die GL, sodass in solchen Fällen eine frühzeitige Kontaktaufnahme besonders empfohlen wird.
Innerhalb der Gebietskulisse des auf der Festlegungskarte des LEP HR dargestellten Freiraumverbunds sind zahlreiche raumbedeutsame Planungen grundsätzlich ausgeschlossen, da davon auszugehen ist, dass sie seine Funktionen oder seine Verbundstruktur beeinträchtigen können.
Tourismus- oder Freizeitplanungen sind unter bestimmten Umständen auch innerhalb des Freiraumverbunds möglich:
Falls Verkaufsflächen mit einem Gesamtumfang von mehr als 800 m² in ein Freizeitvorhaben integriert werden sollen, sind die Zielfestlegungen des LEP HR zum großflächigen Einzelhandel zu beachten.
Wenn im Zusammenhang mit einer Freizeit- oder Tourismusplanung eine (anteilige) dauerhafte Wohnnutzung vorgesehen ist, sind die Ziele des LEP HR zur Steuerung der Wohnsiedlungsflächenentwicklung zu beachten.