


Regionalplanerische Zielfestlegungen zur Sicherung bestimmter Raumnutzungen und -funktionen können der Planung von Tourismus- und Freizeitangeboten an einem konkreten Standort entgegenstehen. Derartige Ziele sind als Vorranggebiete festgelegt. Innerhalb ihrer Flächenkulisse sichern sie bestimmte raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen und schließen andere Nutzungen und Funktionen regelhaft aus.
Als Grundsatz der Raumordnung ist die Kategorie der Vorbehaltsgebiete zu berücksichtigen. Hier kommt der vorgesehenen Funktion oder Nutzung bei der Abwägung ein besonderes Gewicht zu.
In diesem Sinne zu prüfende Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind u. a.:
Die mögliche Betroffenheit regionalplanerischer Gebietsfestlegungen ist anhand der Regionalpläne der jeweiligen Planungsregion zu prüfen.
Über die genannten Festlegungen hinaus können die Regionalpläne auch weitere Festlegungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für bestimmte Nutzungen und Funktionen enthalten, die die Flächenverfügbarkeit einschränken können. Auch Vorbehaltsgebiete Tourismus, in denen den Belangen von Erholung und Tourismus ein besonderes Gewicht gegenüber anderen Nutzungen und Funktionen beizumessen ist, können in Regionalplänen festgelegt sein.