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Die Ziele des LEP HR zur Steuerung der Wohnsiedlungsflächen-entwicklung – Eine Übersicht

In der nachfolgenden Übersicht werden alle Ziele des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) zur Steuerung der Wohnsiedlungsflächenentwicklung vorgestellt. Kurze Erläuterungen illustrieren die planerische Intention der Ziele und sollen bei der Einschätzung unterstützen, ob und inwiefern das jeweilige Ziel für eine konkrete Planung relevant ist.

Weitere Erläuterungen zu den aufgeführten Zielen enthält auch die Begründung des LEP HR.

Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen

(1) Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen.

(2) Für Gewerbe- und Industrieflächen sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen neuer Flächen an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen.

Erläuterungen

Für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen ist nur Absatz 1 dieses Ziels von Bedeutung. Absatz 2 ist ausschließlich für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen relevant.

Wesentlich für die Anwendung dieses Ziels ist die Unterscheidung zwischen Siedlungsgebieten und Siedlungsflächen.

Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte, zusammenhängend bebaute Ortslagen, die zum nicht nur vorübergehenden Wohnen oder zum Arbeiten genutzt werden. Diese Ortslagen weisen eine zweckentsprechende Erschließung, infrastrukturelle Ausstattung und Versorgungssituation auf.

Siedlungsflächen im Sinne des LEP HR sind hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung. Im Sinne dieses Ziels ist die Entwicklung einer neuen Siedlungsfläche nur zulässig, wenn sie unmittelbar an die vorhandene Bebauung eines Siedlungsgebiets anschließt bzw. angrenzt. Ein Siedlungsanschluss liegt vor, wenn ein enger siedlungsstruktureller Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Siedlungsgebiet und der zu entwickelnden Fläche besteht. Das Ziel soll also verhindern, dass Siedlungsstrukturen ohne Bezug zum gewachsenen Gefüge einer Siedlung entstehen. Das gewachsene Gefüge einer Siedlung zeichnet sich u. a. durch die jeweils individuelle Anordnung und Kompaktheit der vorhandenen und geplanten Bebauung aus. Ob ein Siedlungsanschluss besteht, kann nur von Fall zu Fall anhand der örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.

Nach- und Umnutzung sowie Abriss und Neubebauung einer bereits hochbaulich geprägten Fläche stellen keine Entwicklung einer neuen Siedlungsfläche dar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fläche aktuell nicht genutzt wird. Damit steht z. B. die Umnutzung baulich geprägter Teile von Konversionsflächen, die keinen Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete aufweisen, nicht im Widerspruch zu diesem Ziel. Allerdings sind in solchen Fällen auch die Vorgaben des Ziels Z 5.3 zu beachten (s. u.).

Bereiche, die nur eine untergeordnete hochbauliche Prägung aufweisen und nicht in einen bestehenden Siedlungszusammenhang integriert sind, stellen keine Siedlungsflächen dar. Dies umfasst z. B. Zeltplätze, Friedhöfe, Grün- und Parkanlagen, Kleingärten und Sportplätze. Befinden sich solche Flächen in Randlage eines Siedlungsgebietes kann über sie regelmäßig kein Siedlungsanschluss hergestellt werden.

Das Ziel Z 5.2 LEP HR gilt nicht innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung gemäß Ziel Z 5.6 (1).

Z 5.3 Umwandlung von Wochenend- oder Ferienhausgebieten und von weiteren Siedlungsflächen

Die Umwandlung von Wochenend- oder Ferienhausgebieten und von weiteren hochbaulich geprägten Siedlungsflächen im Außenbereich in Wohnsiedlungsflächen ist zulässig, wenn sie an die vorhandenen Siedlungsgebiete angeschlossen sind.

Erläuterungen

Wochenend- und Ferienhausgebiete stellen im Sinne des LEP HR Siedlungsflächen, jedoch keine Siedlungsgebiete dar. Eine Umwandlung von Siedlungsflächen, die bislang nur vorübergehend zum Wohnen oder zum Arbeiten genutzt werden, in dauerhafte Wohnsiedlungsflächen, ist nur möglich, wenn ein Anschluss an ein vorhandenes Siedlungsgebiet besteht. Als Siedlungsgebiet gilt eine hochbaulich geprägte, zusammenhängend bebaute Ortslage mit infrastruktureller Erschließung und angemessener Versorgungssituation (s. Z 5.2). Unter die Regelung dieses Ziels fallen neben Wochenend- und Ferienhausgebieten auch alle weiteren Siedlungsflächen im Außenbereich, die bislang nicht dauerhaft zum Wohnen genutzt werden.

Außerhalb der festgelegten Schwerpunkte der Siedlungsflächenentwicklung nach Ziel Z 5.6 LEP HR wird die Umwandlung eines Wochenend- und Ferienhausgebiets oder in eine Wohnsiedlungsfläche auf die Eigenentwicklungsoption gemäß Ziel Z 5.5 (2) LEP HR angerechnet.

Ziel Z 5.3 LEP HR gilt nicht innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung gemäß Ziel Z 5.6 (1).

Z 5.4 Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen

Die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen ist zu vermeiden.

Erläuterungen

Streu- und Splittersiedlungen stellen keine im Zusammenhang bebauten Ortsteile dar und sind daher keine Siedlungsgebiete, sondern Siedlungsflächen. Ihnen fehlt die für ein Siedlungsgebiet kennzeichnende erforderliche Größe, Infrastruktur und Versorgungssituation. Eine nicht nur unwesentliche, raumbedeutsame Ausdehnung bestehender Streu- oder Splittersiedlung in den Außenbereich bzw. in den Freiraum hinein ist zu vermeiden, da diese zu unerwünschtem Flächenverbrauch führt und erhöhte Verkehrsaufkommen und Folgekosten für Erschließungsmaßnahmen verursacht.

Eine Planung kann mit Ziel Z 5.4 vereinbar sein, wenn sie Baulücken innerhalb von Streu- und Splittersiedlungen schließt und eine Nachverdichtung bereits bestehender Siedlungsstrukturen darstellt.

Ziel Z 5.4 LEP HR gilt nicht innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung gemäß Ziel Z 5.6 (1).

Z 5.5 Eigenentwicklung für den örtlichen Bedarf

(1) In allen Gemeinden oder Gemeindeteilen, die keine Schwerpunkte für die Wohnsiedlungsflächenentwicklung gemäß Z 5.6 sind, ist eine Wohnsiedlungsentwicklung für den örtlichen Bedarf im Rahmen der Eigenentwicklung nach Absatz 2 möglich.

(2) Die Eigenentwicklung ist durch Innenentwicklung und zusätzlich im Rahmen der Eigenentwicklungsoption mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar/1 000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 31. Dezember 2018) für einen Zeitraum von zehn Jahren für Wohnsiedlungsflächen möglich. Wohnsiedlungsflächen, die in Flächennutzungsplänen oder in Bebauungsplänen vor dem 15. Mai 2009 dargestellt bzw. festgesetzt wurden, aber noch nicht erschlossen oder bebaut sind, werden auf die Eigenentwicklungsoption angerechnet.

(3) Auf die Eigenentwicklungsoption nach Absatz 2 Satz 1 nicht angerechnet werden Wohnsiedlungsflächen, die aufgrund bestandskräftiger Entscheidungen über eine Zielabweichung von 4.5 (Z) Absatz 2 LEP B-B zulässig waren.

Erläuterungen

Das Ziel Z 5.5 LEP HR ermöglicht den Gemeinden, die nicht zu den raumordnerisch festgelegten Schwerpunkten der Wohnsiedlungsflächenentwicklung (s. Ziel Z 5.6 LEP HR) zählen, eine der Einwohnerzahl des jeweiligen Ortes angemessene Entwicklung für den eigenen Bedarf. Wesentlich ist, dass auch außerhalb von Schwerpunkten der Wohnsiedlungsflächenentwicklung die Planung von Wohnsiedlungsflächen im Rahmen der Innenentwicklung vollumfänglich möglich ist und keiner quantitativen Beschränkung unterliegt.

Intention dieser Regelung ist es, über die Eigenentwicklung hinausgehende Bedarfe aufgrund von Wanderungsgewinnen auf die dafür geeigneten Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung zu lenken.

Einen für kommunale Planungen wichtigen Aspekt enthält Absatz 2: Demnach ist zu beachten, dass nicht nur Wohnsiedlungsflächen, die seit Inkrafttreten des LEP HR neu geplant werden, auf die Eigenentwicklungsoption anzurechnen sind, sondern auch noch nicht realisierte Wohnsiedlungsflächen oder –gebiete aus Bauleitplänen, die vor dem 15. Mai 2009 rechtwirksam geworden sind.

Auf die Eigenentwicklungsoption werden ausschließlich Flächen angerechnet, die in Flächennutzungsplänen dargestellt oder in Bebauungsplänen festgesetzt werden. Vorhaben, die über den „Bau-Turbo“ nach § 246e BauGB zugelassen werden, sind somit nicht von den Festlegungen des Ziels Z 5.5 erfasst. Eine Anrechnung dieser Flächen wird jedoch erforderlich, wenn diese nachträglich im Flächennutzungsplan gesichert und hierfür neue Wohnsiedlungsflächen dargestellt werden sollen.

Z 5.6 Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung

(1) In Berlin und im Berliner Umland ist der Gestaltungsraum Siedlung der Schwerpunkt für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen. Die Festlegungen Z 5.2, Z 5.3 und Z 5.4 gelten innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung nicht.

(2) Im Weiteren Metropolenraum sind die Oberzentren und Mittelzentren die Schwerpunkte für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen.

(3) In den Schwerpunkten nach Absatz 1 und Absatz 2 ist eine quantitativ uneingeschränkte Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen über die Eigenentwicklung hinaus möglich.

Erläuterungen

Der „Gestaltungsraums Siedlung“ soll in Berlin und im Berliner Umland das über die Eigenentwicklung hinausgehende wanderungsbedingte Wachstum auf geeignete, verkehrsgünstig gelegene Gebiete konzentrieren. Als sogenannter „Siedlungsstern“ orientiert sich der Gestaltungsraum Siedlung entlang der leistungsfähigen radialen Achsen des Schienenpersonennahverkehrs, die Berlin mit dem Umland verbinden. Er wirkt der Zersiedlung der Landschaft im Umfeld der Metropole entgegen, schützt den Freiraum und sichert somit Raum für die wohnortnahe Erholung und andere Nutzungen des Freiraums. Zudem vermeidet die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungsstern Infrastrukturmehrkosten und zusätzliche Verkehre, insbesondere im motorisierten Individualverkehr. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im Gestaltungsraum Siedlung ist quantitativ nicht begrenzt.

In den Ober- und Mittelzentren des Weiteren Metropolenraums kann die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im engen räumlichen Zusammenhang mit den dort befindlichen höherwertigen bzw. gehobenen Einrichtungen der sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Daseinsvorsorge erfolgen, weshalb der Umfang der Wohnsiedlungsentwicklung dort ebenfalls quantitativ nicht begrenzt wird. Die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Ober- und Mittelzentren trägt zur Stärkung der zentralörtlichen Funktionen und Einrichtungen bei und entspricht damit dem raumordnerischen Prinzip der dezentralen Konzentration bzw. dem Leitbild einer polyzentrischen Raumentwicklung.

Z 5.7 Weitere Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung

Weitere Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung sind die gemäß Z 3.3 festgelegten Grundfunktionalen Schwerpunkte. Für die als Grundfunktionale Schwerpunkte festgelegten Ortsteile wird zusätzlich zur Eigenentwicklung der Gemeinde nach Z 5.5 eine Wachstumsreserve in einem Umfang von bis zu 2 Hektar/1 000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 31. Dezember 2018) der jeweiligen Grundfunktionalen Schwerpunkte für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt.

Erläuterungen

Ziel Z 3.3 LEP HR beauftragt die Regionalplanung, die funktionsstarken Ortsteile geeigneter Gemeinden als Grundfunktionale Schwerpunkte festzulegen. Entsprechende Regionalpläne liegen für alle Planungsregionen Brandenburgs vor.

Die Grundfunktionalen Schwerpunkte sollen Grundfunktionen der Daseinsvorsorge und Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs, die über die örtliche Nahversorgung hinausgehen, auch außerhalb der Zentralen Orte sichern. Damit einhergehend bietet der LEP HR den ausgewählten Ortsteilen die Möglichkeit zur Entwicklung zusätzlicher Wohnsiedlungsflächen im Rahmen der Außenentwicklung. Diese sogenannte „Wachstumsreserve“ steht den betreffenden Gemeinden im festgelegten Ortsteil zusätzlich zur Eigenentwicklungsoption nach Ziel Z 5.5 zur Verfügung.

Für Gemeinden, die Anteil am Gestaltungsraum Siedlung haben, gibt Ziel Z 3.3 LEP HR vor, dass nur solche Ortsteile als Grundfunktionale Schwerpunkte festgelegt werden sollen, die innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung liegen. Daraus folgt, dass das Ziel Z 5.7 bzw. die Wachstumsreserve für diese Grundfunktionalen Schwerpunkte nicht relevant ist, da sie ohnehin anteilig in einem Gebiet ohne quantitative Vorgaben zur Wohnsiedlungsflächenentwicklung liegen.