


Bei sämtlichen Planungen der Wohnsiedlungsflächenentwicklung ist neben ihrer Übereinstimmung mit den Zielen zur Siedlungsentwicklung aus Kapitel III.5 des LEP HR stets zusätzlich zu prüfen, ob dem gewählten Standort Zielfestlegungen zur Sicherung bestimmter Raumnutzungen und -funktionen entgegenstehen. Derartige Ziele sind in der Regel in Regionalplänen als Vorranggebiete festgelegt. Diese sichern Gebiete für bestimmte raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen und schließen andere Nutzungen und Funktionen, die mit dem jeweiligen Ziel nicht zu vereinbaren sind, wie z. B. die Wohnsiedlungsflächenentwicklung, regelhaft aus.
Als Grundsatz der Raumordnung ist die Kategorie der Vorbehaltsgebiete zu berücksichtigen. Hier kommt der vorgesehenen Funktion oder Nutzung bei der Abwägung ein besonderes Gewicht zu.
In diesem Sinne zu prüfende Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind u. a.:
Eine etwaige Betroffenheit regionalplanerischer Gebietsausweisungen ist anhand der Regionalpläne der jeweiligen Planungsregion zu prüfen.
Bezüglich des Freiraumverbunds nach Ziel Z 6.2 LEP HR ist aufgrund der möglichen Konkretisierung durch die Regionalplanung eine zweistufige Prüfung erforderlich:
Befindet sich der Standort einer Planung in einer Region, in der ein Vorranggebiet Freiraumverbund regionalplanerisch festgelegt ist, ist die zeichnerische Festlegung des Regionalplans maßgeblich für die Abgrenzung des Freiraumverbunds. Bei Standorten in Regionen ohne eine solche Festlegung – auch im Falle einer nur nachrichtlichen Übernahme des landesplanerischen Freiraumverbunds – ist die Darstellung des Freiraumverbunds auf der Festlegungskarte des LEP HR ausschlaggebend. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzungen des Ziels Z 6.2 bleibt von der regionalplanerischen Konkretisierung der Flächenkulisse unberührt. Demnach sind innerhalb des Freiraumverbunds raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, wenn sie dessen Funktionen oder seine Verbundstruktur beeinträchtigen. Es ist davon auszugehen, dass dies bei Vorhaben der Wohnsiedlungsflächenentwicklung regelmäßig der Fall ist. Absatz 2 dieses Ziels enthält jedoch eine Ausnahmeregelung: Demnach ist die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen – einschließlich damit in Zusammenhang stehender Flächen für Gemeinbedarf oder Verkehr – innerhalb des Freiraumverbunds möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für das Vorhaben keine Flächen außerhalb des Freiraumverbundes in Frage kommen oder zur Verfügung stehen und wenn die Inanspruchnahme des Freiraumverbundes minimiert wird.
Die Gebietskulisse des Freiraumverbunds ist aufgrund der sich aus der überörtlichen raumordnerischen Betrachtung ergebenen Maßstabsebene des Landesentwicklungsplans nicht flurstücksgenau abgegrenzt. Die daraus resultierende Randunschärfe erfordert bei Planungen im Randbereich des Freiraumverbundes eine Einzelfallbetrachtung und Beurteilung durch die GL, so dass sich hierzu eine Kontaktaufnahme besonders anbietet.