Das Foto zeigt ein Notebook, auf dem zwei Hände etwas eingeben vor einem violetten Hintergrund, der symbolhaft den Zusammenhang von Akten, Prüfung und Bewertung darstellt.
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Ablauf einer Raumverträglichkeitsprüfung

Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung

Gemäß Raumordnungsgesetz (ROG) kann der Träger eines raumbedeutsamen Vorhabens die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung bei der Gemeinsame Landesplanungsabteilung als zuständigen Raumordnungsbehörde beantragen. Andernfalls muss er ihr vor Einleitung des Zulassungsverfahrens oder gegebenenfalls des Linienbestimmungsverfahrens anzeigen, dass er die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung nicht beantragt. Sollte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung in einem solchen Fall erwarten, dass das Vorhaben zu raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird, soll sie nach einer solchen Anzeige gleichwohl eine Raumverträglichkeitsprüfung einleiten.

Sowohl im Falle eines Antrags wie auch im Falle einer Anzeige muss der Vorhabenträger die für eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens notwendigen Verfahrensunterlagen vorlegen.

Auf dieser Grundlage trifft die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ihre Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung. Diese erfolgt stets nach Prüfung des Einzelfalls und liegt im Ermessen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung. Da die vollständigen Verfahrensunterlagen oftmals sehr umfangreich und in der Erstellung entsprechend aufwändig sind, empfiehlt es sich, bereits vor diesem Schritt Kontakt zur Gemeinsame Landesplanungsabteilung aufzunehmen, um die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung für das konkrete Vorhaben prüfen zu lassen. Hierfür sind in der Regel eine Vorhabenbeschreibung sowie aussagekräftiges Kartenmaterial ausreichend.

Stellt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung fest, dass die vorgelegten Verfahrensunterlagen vollständig sind, leitet sie mit einer entsprechenden Information an den Träger des Vorhabens die Raumverträglichkeitsprüfung ein. Damit beginnt die für das Verfahren gesetzlich vorgegebene Frist von sechs Monaten.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Stellen

Am Beginn der Raumverträglichkeitsprüfung steht die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten Stellen.

Mit einer Bekanntmachung auf ihrer Website unterrichtet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Öffentlichkeit über die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen und die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Bekanntmachung enthält konkrete Informationen über Ort bzw. Internetadresse und Dauer der Auslegung bzw. der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen sowie darüber, wie und wo Stellungnahmen abgegeben werden können. Neben der Öffentlichkeit wird auch den in ihren Belangen berührten Stellen Gelegenheit gegeben, in einer Stellungnahme ihre fachliche Einschätzung zum Vorhaben mitzuteilen. Zu den in ihren Belangen berührten Stellen zählen Fachbehörden, Vereinigungen zum Schutz von Umwelt und Natur, Verbände sowie die Städte und Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben realisiert werden soll oder in dem mit Auswirkungen durch das Vorhaben zu rechnen ist.

Erörterung

Zur Klärung relevanter fachlicher oder räumlicher Sachverhalte bzw. Fragestellungen, die sich aus der Verfahrensunterlage und insbesondere aus den Stellungnahmen ergeben, kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Erörterungen sowie auch Ortsbesichtigungen durchführen.

Verfahrensabschluss / Landesplanerische Beurteilung

Die Raumverträglichkeitsprüfung wird mit der landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Darin bewertet die Gemeinsame Landesplanungsabteilung auf der Grundlage der Verfahrensunterlagen, der wesentlichen Stellungnahmen und gegebenenfalls eigener Ermittlungen die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten. D. h. in der landesplanerischen Beurteilung wird festgestellt, ob und wie das Vorhaben bzw. dafür in Betracht kommende Umsetzungsvarianten in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung sowie im Zusammenspiel mit anderen in Planung befindlichen Vorhaben umgesetzt werden kann. Weiterhin enthält sie das Ergebnis der überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen.

Mögliche Ergebnisse der Raumverträglichkeitsprüfung sind:

Standort- bzw. Trassenvarianten werden vergleichend betrachtet und bewertet.

Die landesplanerische Beurteilung wird dem Vorhabenträger übergeben. Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten Stellen werden über den Abschluss des Verfahrens und über dessen Ergebnis informiert. Die landesplanerische Beurteilung wird auf der Website der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung veröffentlicht.

Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ersetzt keine Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Es hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.

Nach dem Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung kann der Vorhabenträger die Zulassung seines Vorhabens bei der dafür jeweils zuständigen Behörde beantragen. Das Ergebnis des Verfahrens ist hierbei als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen.