Die Raumverträglichkeitsprüfung: Anwendungsfälle
Die Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) legt fest, für welche Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung im Vorfeld des Zulassungsverfahrens durchgeführt wird, wenn diese im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Dies betrifft insbesondere große Infrastrukturprojekte, da diese ihre Umgebung oft wesentlich und nachhaltig verändern und prägen. So nennt die RoV beispielsweise den Bau von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie die Errichtung bestimmter Arten von Gasleitungen, sonstigen Rohrleitungen und Hochspannungsfreileitungen. Aber auch weitere Vorhabenarten wie große Anlagen zur Intensivhaltung von Nutztieren im Außenbereich, große Freizeitanlagen und Einkaufszentren sowie bestimmte bergbauliche Vorhaben erfordern die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung.
Ein Vorhaben ist raumbedeutsam, wenn es im eigentlichen Sinne Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung und Funktion eines Gebietes beeinflusst. Dieser Fall liegt in der Regel dann vor, wenn die Dimensionen des Vorhabens oder seine zu erwartenden Auswirkungen auf den Raum erfordern, verschiedene Raumnutzungsansprüche und mögliche Raumnutzungskonflikte fachübergreifend zu koordinieren und abzustimmen.
Von einer überörtlichen Bedeutung eines Vorhabens spricht man, wenn es auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden realisiert werden soll oder wenn seine zu erwartenden Auswirkungen über das Gebiet der Standortgemeinde hinausreichen. Beispielsweise ergibt sich die überörtliche Bedeutung von Hochspannungsleitungen aus einem Trassenverlauf über die Gebiete mehrerer Gemeinden hinweg, während sie im Falle von Einzelhandelsprojekten vor allem aus einem übergemeindlichen Kundeneinzugsbereich oder entsprechenden Auswirkungen auf vorhandene Zentren- und Versorgungsstrukturen hervorgeht.
Ob ein konkretes Vorhaben die Voraussetzungen für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfüllt, beurteilt im Planungsraum Berlin-Brandenburg die Gemeinsame Landesplanungsabteilung anhand der vom Träger des Vorhabens gemäß den Vorgaben des § 15 ROG einzureichenden Unterlagen.
Wenn sichergestellt ist, dass die Prüfung der Raumverträglichkeit eines Vorhabens auch anderweitig erfolgen kann, soll gemäß § 16 Absatz 2 ROG auf die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung verzichtet werden.