380-kV-Freileitung Verstärkung Netzanschluss Umspannwerk Eisenhüttenstadt
Das Raumordnungsverfahren (ROV) für die „380-kV-Freileitung Verstärkung Netzanschluss Umspannwerk Eisenhüttenstadt“ ist am 3. März 2015 mit einer landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen worden.
Die 50Hertz Transmission GmbH plante den Neubau des deutschen Abschnittes des 3. Interconnectors Deutschland – Polen zwischen Eisenhüttenstadt und Plewiska und die Verstärkung des Netzanschlusses des Umspannwerkes Eisenhüttenstadt jeweils mit einer 380-kV-Freileitung. Für diese Planungen wurde am 14. Januar 2013 das ROV eröffnet.
Nachdem im Laufe des Verfahrens der polnische Übertragungsnetzbetreiber sein Netzkonzept so weiter entwickelt hat, dass der 3. Interconnector vor dem Jahr 2030 nicht mehr vorgesehen wird, hat 50Hertz Transmission von der Planung des 3. Interconnectors Abstand genommen und das ROV wurde nur für die Verstärkung Netzanschluss Umspannwerk Eisenhüttenstadt (VNE) abgeschlossen.
Durch die Verstärkung des Netzanschlusses entstehen die eigenständigen 380-kV-Freileitungen Eisenhüttenstadt – Neuenhagen und Preilack – Eisenhüttenstadt. Damit wird die Versorgungssicherheit in der Region verbessert und eine wichtige infrastrukturelle Voraussetzung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Regionalen Wachstumskern Frankfurt (Oder) / Eisenhüttenstadt geschaffen.
Für die VNE wurde zunächst nur eine Variante von 50Hertz in das Verfahren eingestellt. Im Ergebnis der Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit wurde 50Hertz beauftragt, als Alternative zum Neubauabschnitt vom Punkt Rießen bis zum Punkt Schernsdorf zusätzlich eine Variante vom Punkt Rießen bis zur Einbindung in die bestehende 380-kV-Freileitung am Punkt Rohrsee zu untersuchen. Diese Westvariante wird als Variante 2 bezeichnet.
Im ROV wurden somit zwei Varianten für die geplante Freileitung auf ihre Raum- und Umweltverträglichkeit geprüft. Im Ergebnis des ROV wird festgestellt, dass die Planung in der Variante 2 bei Umsetzung der aufgestellten Maßgaben in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung steht und weitgehend raum-und umweltverträglich gestaltet werden kann. Die Variante 1 wurde wegen Konflikten mit dem Schutz des Freiraumes und Belangen der Landwirtschaft als nicht raumverträglich bewertet.
Das Ergebnis des ROV ist ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung. Die landesplanerische Beurteilung hat gegenüber der Vorhabenträgerin und gegenüber dem Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens sind die im ROV aufgestellten Maßgaben zu berücksichtigen.
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Martin Eifler