Für die Umsetzung der in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg geltenden Erfordernisse der Raumordnung gibt es gemäß Raumordnungsgesetz und Landesplanungsvertrag folgende Instrumente:
- Das Verfahren zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung ist im Landesplanungsvertrag geregelt. Um die Anpassung sicherzustellen, fragen die Brandenburger Gemeinden und die Berliner Bezirke bzw. die zuständige Senatsverwaltung zu Beginn eines Bauleitplanverfahrens bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung an, welche Ziele der Raumordnung für den entsprechenden Planbereich bestehen. Kommt eine Gemeinde in Brandenburg ihrer Anpassungspflicht nicht nach, kann die Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen von der Gemeinde verlangen, Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern.
- Bei Zulassungsverfahren sowie weiteren Fachplanungsverfahren, in denen die Erfordernisse der Raumordnung nach den jeweiligen fachrechtlichen Regelungen zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind, ist eine Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einzuholen.
- Die Untersagung raumbedeutsamer Vorhaben durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung soll verhindern, dass die Verwirklichung wirksamer oder in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Untersagung kann bei wirksamen Zielen der Raumordnung unbefristet und bei in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung befristet für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen.
- Für Vorhaben, die im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben (z.B. Fernstraßen, Hochspannungsfreileitungen, Einkaufszentren) führt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Raumordnungsverfahren (ROV) durch. Sie prüft dabei insbesondere die Übereinstimmung der Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung.