Raumordnungsverfahren (ROV)

Mit der am 28.09.2023 in Kraft getretenen Änderung des § 15 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) wird das bisherige Raumordnungsverfahren durch die Raumverträglichkeitsprüfung abgelöst. Die Raumverträglichkeitsprüfung entspricht in Gegenstand, Ziel und Ablauf in weiten Teilen dem Raumordnungsverfahren. Dennoch unterscheiden sich die rechtlichen Vorgaben. Die untenstehenden Informationen sowie verknüpfte Seiten sind daher nicht mehr aktuell und werden zeitnah angepasst.

Das Raumordnungsverfahren ist ein dem Zulassungsverfahren vorgelagertes Prüf- und Abstimmungsverfahren. Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens obliegt in den Ländern Berlin und Brandenburg der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung. Rechtsgrundlagen für das Raumordnungsverfahren sind das Raumordnungsgesetz (ROG) und die Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV), der Landesplanungsvertrag (LPlV) sowie die gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung der Länder Berlin und Brandenburg (GROVerfV Brandenburg bzw. GROVerfV Berlin mit ROVGebO ##icon:pdf##)

Das Raumordnungsverfahren dient der Überprüfung von raumbedeutsamen Vorhaben hinsichtlich ihrer Über-einstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung sowie der Abstimmung mit sonstigen Planungen und Maßnahmen.

Die Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus Raumordnungsplänen, also insbesondere aus Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungs- und Regionalplänen und aus Braunkohlenplänen. Raumbedeutsame Vorhaben sind zumeist mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Deshalb wird i.d.R. im Rahmen des Raumordnungsverfahrens auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Raumordnungsverfahren wird in einem relativ frühen Planungsstadium durchgeführt, um Konflikte rechtzeitig zu erkennen und auf eine geeignete Vorhabens- oder Standortalternativen hinzuwirken. Damit können sowohl Fehlentwicklungen als auch zeit- und kostenaufwändige Detailplanungen für ungeeignete Varianten vermieden werden.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung prüft, ob für eine angezeigte oder anderweitig bekannt gewordene Planung für ein raumbedeutsames Vorhaben ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist. Vor Beginn des Verfahrens wird zur Ermittlung und Festlegung des erforderlichen Untersuchungsumfangs i. d. R. eine Antragskonferenz durchgeführt. Anschließend erstellt der Träger des Vorhabens die Verfahrensunterlage. Nach Prüfung der Unterlage wird das Raumordnungsverfahren eröffnet.

Auf der Grundlage der Verfahrensunterlage werden die vom Verfahren in ihrem fachlichen und räumlichen Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit schriftlich angehört. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung prüft die ermittelten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die Sachgebiete der Raumordnung und die Schutzgüter der Umwelt hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung. Sie schätzt außerdem die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den betroffenen Gebieten des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 und den Anforderungen des besonderen Artenschutzes ab. Das Verfahren wird mit einer landesplanerischen Beurteilung und der Unterrichtung des Trägers des Vorhabens sowie der Beteiligten abgeschlossen.

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den Behörden, die über die Genehmigung eines Vorhabens nach Fachrecht zu entscheiden haben, bzw. von den Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Es hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Bürger.