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Landesplanerische Ziele zur Siedlungsentwicklung, die bei der Planung von Gewerbe- und Industrieflächen zu beachten sind

Im Folgenden werden die Ziele des LEP HR zur Steuerung der Siedlungsentwicklung aufgeführt, die bei der Auswahl eines geeigneten Standorts für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen zu beachten sind.

Kurze Erläuterungen illustrieren die planerische Intention der Ziele und sollen damit die Einschätzung ermöglichen, ob und inwiefern das jeweilige Ziel für eine konkrete Planung relevant ist.

Weitere Erläuterungen zu den aufgeführten Zielen enthält die Begründung des LEP HR.

Die hier aufgeführten Ziele betreffen ausschließlich die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen, die nicht der Innenentwicklung im Sinne der Raumordnung zuzurechnen sind.

Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen

(1) Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen.

(2) Für Gewerbe- und Industrieflächen sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen neuer Flächen an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen.

Erläuterungen

Wesentlich für die Anwendung dieses Ziels ist die Unterscheidung zwischen Siedlungsgebieten und Siedlungsflächen.

Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte, zusammenhängend bebaute Ortslagen, die zum nicht nur vorübergehenden Wohnen oder zum Arbeiten genutzt werden. Diese Ortslagen weisen eine zweckentsprechende Erschließung, infrastrukturelle Ausstattung und Versorgungssituation auf.

Siedlungsflächen im Sinne des LEP HR sind hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung. Im Sinne dieses Ziels ist die Entwicklung einer neuen Siedlungsfläche nur zulässig, wenn sie unmittelbar an die vorhandene Bebauung eines Siedlungsgebiets anschließt bzw. angrenzt. Flächen für Industrie und Gewerbe sind regelmäßig als Siedlungsflächen zu bewerten, sodass Neuplanungen grundsätzlich an bereits vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen sind.

Nach- und Umnutzung sowie Abriss und Neubebauung einer bereits hochbaulich geprägten Fläche stellen keine Entwicklung einer neuen Siedlungsfläche dar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fläche aktuell nicht genutzt wird. Damit steht z. B. die Umnutzung baulich geprägter Teile von Konversionsflächen, die keinen Anschluss an bestehende Siedlungsgebiete aufweisen, nicht im Widerspruch zu diesem Ziel.

Bereiche, die nur eine untergeordnete hochbauliche Prägung aufweisen und nicht in einen bestehenden Siedlungszusammenhang integriert sind, stellen keine Siedlungsflächen dar. Dies umfasst z. B. Zeltplätze, Friedhöfe, Grün- und Parkanlagen, Kleingärten und Sportplätze. Befinden sich solche Flächen in Randlage eines Siedlungsgebietes kann über sie regelmäßig kein Siedlungsanschluss hergestellt werden.

Ein Siedlungsanschluss liegt dann vor, wenn ein siedlungsstruktureller Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Siedlungsgebiet und der neu zu entwickelnden Fläche besteht. Ob ein Siedlungsanschluss besteht, ist von Fall zu Fall anhand der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.

Für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen enthält Absatz 2 dieses Ziels eine Ausnahmeregelung: Danach sind Ausnahmen vom Erfordernis zum Siedlungsanschluss möglich, wenn ein Abstand zu Siedlungsgebieten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. Auch zur Vermeidung großer Verkehrsmengen oder von Schwerlastverkehr innerhalb von Siedlungen sind auf Grundlage dieses Absatzes Ausnahmen von dem Erfordernis zum Siedlungsanschluss möglich. Wird eine Gewerbe- oder Industriefläche ohne Anschluss an ein bestehendes Siedlungsgebiet geplant, ist vom Planungsträger nachzuweisen, dass sie die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Bei der Entwicklung neuer Gewerbe- und Industrieflächen innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung gemäß Ziel Z 5.6 (1) LEP HR ist Ziel Z 5.2 nicht anzuwenden. Den Gestaltungsraum Siedlung können Gemeinden auch für Planungen der Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung nutzen, da ihnen große Spielräume zur Binnendifferenzierung und Ausgestaltung des Gestaltungsraums Siedlung zur Verfügung stehen.

Z 5.4 Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen

Die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen ist zu vermeiden.

Erläuterungen

Streu- und Splittersiedlungen stellen keine im Zusammenhang bebauten Ortsteile dar und sind daher keine Siedlungsgebiete, sondern Siedlungsflächen. Ihnen fehlt die für ein Siedlungsgebiet kennzeichnende erforderliche Größe, Infrastruktur und Versorgungssituation. Eine nicht nur unwesentliche, raumbedeutsame Ausdehnung bestehender Streu- oder Splittersiedlung in den Außenbereich bzw. in den Freiraum hinein ist zu vermeiden, da diese zu unerwünschtem Flächenverbrauch führt und erhöhte Verkehrsaufkommen und Folgekosten für Erschließungsmaßnahmen verursacht.

Eine Planung kann mit dem Ziel Z 5.4 vereinbar sein, wenn sie Baulücken innerhalb von Streu- und Splittersiedlungen schließt und eine Nachverdichtung bereits bestehender Siedlungsstrukturen darstellt.

Bei der Entwicklung neuer Gewerbe- und Industrieflächen innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung gemäß Ziel Z 5.6 (1) LEP HR ist dieses Ziel nicht anzuwenden (s. o. Z 5.2).

Landesplanerische Zielfestlegungen zum Einzelhandel

Falls im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe zulässig sein sollen, sind die Zielfestlegungen des LEP HR zum großflächigen Einzelhandel zu beachten.

Insbesondere für den sog. Annexhandel ist das Agglomerationsverbot aus Ziel Z 2.14 LEP HR zu beachten. „Annexhandel“ meint den Handel mit Artikeln, die im Kontext von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben angeboten werden oder sonst in einer Beziehung zu einer gewerblichen Nutzung stehen. Der Verkauf muss hierbei stets eine deutlich untergeordnete Rolle im Vergleich zur primären gewerblichen Funktion des jeweiligen Betriebes einnehmen. Im Bebauungsplan kann die Einhaltung des Agglomerationsgebots für den Annexhandel durch geeignete Festsetzungen zur Begrenzung von Verkaufsflächen und Sortimenten abgesichert werden.