


Schematische Darstellungen zeigen mögliche Prüfabläufe zur Ermittlung der Vereinbarkeit einer großflächigen Einzelhandelsplanung mit den Zielen des LEP HR. Hierbei wird unterschieden zwischen:
Interaktiver Prüfablauf für die Entwicklung von Einzelhandelseinrichtungen.
Einzelhandelsbetriebe gelten ab einer Verkaufsfläche von 800 m² regelhaft als großflächig. Bei der Planung eines solchen Betriebes sind Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Kleinteilige Einzelhandelsbetriebe können hingegen oftmals errichtet werden, ohne dass dies landesplanerische Festlegungen berührt.
Intention der raumordnerischen Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel ist es, diesen in Zentralen Orten zu konzentrieren, um eine gute räumliche Verteilung und Erreichbarkeit von Einrichtungen der Warenversorgung in allen Teilen des Planungsraums zu gewährleisten. Zudem wirken die Ziele und Grundsätze des LEP HR auf eine ausgewogene und ausreichende Nahversorgung in allen Gemeinden des Planungsraumes hin.
Innerhalb von Städten und Gemeinden schaffen die landesplanerischen Festlegungen die räumlichen Voraussetzungen zum Erhalt der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche. Sie stärken den innerstädtischen Einzelhandel, indem sie Einzelhandelseinrichtungen auf städtebaulich integrierte, möglichst zentrale und gut erreichbare Standorte lenken. Zugleich verhindern sie, dass von einer Einzelhandelsansiedlung negative Auswirkungen auf bestehende Versorgungseinrichtungen in benachbarten Zentralen Orten sowie auf die Nahversorgung umliegender Gemeinden ausgehen.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist durch entsprechende Festsetzungen zur Größe der Verkaufsflächen und zu den zulässigen Sortimenten zu gewährleisten, dass die Ziele der Raumordnung beachtet werden.