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Die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen

Das Prüfschema zeigt einen möglichen Prüfablauf zur Ermittlung der Vereinbarkeit einer geplanten Gewerbe- oder Industrieflächenentwicklung mit den landesplanerischen Zielen der Raumordnung. Die Darstellung soll einen schnellen Überblick über die erforderlichen Prüfschritte bieten. Die dort aufgeführten Regelungen und Prüfschritte werden auf den folgenden Seiten näher erläutert.

Zum Interaktiven Prüfablauf für die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen.

An dieser Stelle wird die Entwicklung von Gewerbe- bzw. Industrieflächen betrachtet. Die landesplanerischen Ziele zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels werden in einem separaten Abschnitt erläutert:

Ein Grundsatz des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) transportiert eine wesentliche raumordnerische Vorgabe für die Entwicklung von Gewerbeflächen in der Hauptstadtregion: Gemäß Grundsatz G 2.2 ist die bedarfsgerechte Entwicklung gewerblicher Bauflächen im gesamten Planungsraum ohne quantitative Beschränkungen möglich, sofern die qualitativen Festlegungen zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung beachtet bzw. berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig vom Strukturraum, in dem sich der Standort einer zu entwickelnden Fläche befindet, oder von der Position der betreffenden Gemeinde im System der zentralörtlichen Gliederung. Diese Regelung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Hauptstadtregion verbessern und die Standortbedingungen für die Wirtschaft flexibel gestalten.

Gewerbe- und Industrieflächen zählen zu den Siedlungsflächen. Die Entwicklung von gewerblichen Bauflächen im Rahmen der Innenentwicklung unterliegt keiner landesplanerischen Steuerung und entspricht somit regelmäßig den Vorgaben des LEP HR zur Steuerung der Siedlungsentwicklung. Bei der Planung von Gewerbe- und Industrieflächen im Rahmen der Außenentwicklung sind dagegen die Regelungen des LEP HR zur Siedlungsentwicklung zu beachten.

Ziele zur Siedlungsentwicklung, die sich ausschließlich auf die Wohnsiedlungsflächenentwicklung beziehen, sind für gewerbliche Bauflächen nicht relevant. Aus diesem Grund wird die Entwicklung neuer Gewerbeflächen im Außenbereich auch nicht auf die Eigenentwicklungsoption nach Ziel Z 5.5 LEP HR oder die Wachstumsreserve nach Ziel Z 5.7 LEP HR angerechnet.

Restriktionen für die Entwicklung neuer Gewerbe- und Industrieflächen können sich aus raumordnerischen Festlegungen zum Schutz des Freiraums oder aufgrund anderer Ausweisungen zur Sicherung von Flächen für bestimmte Nutzungen und Funktionen ergeben.

Regionalplanerische Festlegungen zur Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung

Ziel Z 2.3 LEP HR beauftragt die Träger der Regionalplanung, in ihren Regionalplänen großflächige gewerblich-industrielle Vorsorgestandorte (GIV) festzulegen. Solche Standorte sollen langfristig für gewerblich-industrielle Ansiedlungen mit großem Flächenbedarf zur Verfügung stehen und deshalb von anderen Nutzungen – einschließlich kleinteiliger gewerblicher Nutzungen – freigehalten werden.

Der jeweils aktuelle Umsetzungsstand dieser Vorgabe ist den Regionalplänen der jeweiligen Planungsregion zu entnehmen. Neben Festlegungen von GIV-Standorten sind in Regionalplänen auch Vorbehaltsgebiete für regional bedeutsame Gewerbegebiete ausgewiesen oder geplant. Diese Festlegungen dienen vor allem der Flächenvorsorge und der Lenkung möglicher Gewerbe- und Industrievorhaben auf raumordnerisch geeignete Standorte.

Auch außerhalb dieser regionalplanerisch festgelegten Gewerbestandorte ist die Planung neuer Gewerbe- und Industrieflächen möglich.