Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen – Einführung
Das Prüfschema zeigt einen möglichen Prüfablauf zur Ermittlung der Vereinbarkeit einer Planung der Wohnsiedlungsflächenentwicklung mit den landesplanerischen Zielen der Raumordnung. Die Darstellung soll einen schnellen Überblick über die erforderlichen Prüfschritte bieten. Die dort aufgeführten Regelungen und Prüfungen werden auf den folgenden Seiten näher erläutert.
Zum Interaktiven Prüfablauf für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen.
Der Grundsatz G 5.1 aus dem Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) räumt der Innenentwicklung den Vorrang vor der Außenentwicklung ein. Hintergrund dieser Festlegung ist die Absicht, im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips die erstmalige Inanspruchnahme des Freiraums für Siedlungs- und Verkehrszwecke, also den „Flächenverbrauch“, zu reduzieren und unnötige, aus einer Ausbreitung oder Zersplitterung der bestehenden Siedlungsstrukturen resultierende Verkehrsaufkommen und Infrastrukturfolgekosten zu vermeiden. Sämtliche Zielfestlegungen des LEP HR, die im Zusammenhang mit der Planung von Wohnsiedlungsflächen zu beachten sind, betreffen daher die Inanspruchnahme von Flächen, die raumordnerisch als Außenentwicklung einzustufen sind. Planungen der Innenentwicklung werden dagegen nicht durch landesplanerische Zielfestlegungen gesteuert, da sie dem Grundsatz zum Vorrang der Innenentwicklung entsprechen.
Hinweise
- Die Ausführungen zur Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen beziehen sich ausschließlich auf die kommunale Bauleitplanung, also auf Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Vorhabenzulassungen über den sog. Bau-Turbo nach § 246e Baugesetzbuch (BauGB) sind von den Bindungswirkungen der Raumordnung nicht in gleicher Weise erfasst: Die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist bei Anwendung des „Bau-Turbo“ nicht einschlägig, da sie nur Bauleitpläne und nicht die Vorhabenzulassungen nach § 246e BauGB betrifft. Nähere Informationen zum Bau-Turbo finden Sie HIER.
- Einige Ziele des LEP HR regeln Fragen der Siedlungsentwicklung unabhängig von der konkreten Nutzungsart, wohingegen sich andere explizit auf die Wohnsiedlungsflächenentwicklung beziehen. Im Zusammenhang mit der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen ist diese Unterscheidung nicht von Bedeutung, da die Wohnsiedlungsflächenentwicklung stets Teil der allgemeinen Siedlungs- bzw. Siedlungsflächenentwicklung ist. Zu den Siedlungsflächen zählen neben Wohnsiedlungsflächen u. a. auch Flächen für Gewerbe, Industrie, Sportstätten und andere Freizeiteinrichtungen. Bei derartigen Planungen sind stets die Ziele des LEP HR zur Siedlungsentwicklung zu beachten, jedoch nicht diejenigen, die sich explizit auf die Wohnsiedlungsflächenentwicklung beziehen.
- Die Regionalpläne der fünf Planungsregionen im Land Brandenburg können „Vorbehaltsgebiete Siedlung“ festlegen. Als „Vorbehaltsgebiete Siedlung“ werden Gebiete ausgewiesen, die aus raumordnerischer Sicht aufgrund ihrer Lagegunst für den Wohnungsbau besonders geeignet sind. Bei Vorbehaltsgebieten handelt es sich um Festlegungen mit der Wirkung eines Grundsatzes der Raumordnung. In rechtwirksamen Regionalplänen kommt der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in diesen Gebieten bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen ein besonderes Gewicht zu; andere Nutzungen sind hier jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso wenig ist die Entwicklung neuer Wohnsiedlungsflächen auf diese Gebiete beschränkt. Auch in den „Vorbehaltsgebieten Siedlung“ sind die Ziele des LEP HR zur Wohnsiedlungsentwicklung sowie die sich daraus möglicherweise ergebenden quantitativen Beschränkungen zu beachten.