Einzelhandelseinrichtungen

Sie planen die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Entwicklung einer Einzelhandelsfläche.

Beantworten Sie die folgenden Fragen, um eine Einschätzung zu erhalten, ob Ihre Planung mit den Zielen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) im Einklang steht.

Hinweis: In diesem Prüfablauf werden die folgenden Sonderfälle nicht berücksichtigt:

  • Factory Outlet Center, Designer Outlet Center und andere großflächige Herstellerdirektverkaufseinrichtungen
  • Veränderungen von Bestandsbetrieben, die nicht im Einklang mit den Zielen des LEP HR stehen

Großflächigkeit

Handelt es sich um eine großflächige Einzelhandelseinrichtung?

Als großflächig gelten Einzelhandelsbetriebe regelhaft ab einer Verkaufsfläche von 800 m². Dies entspricht großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO.


Ende des Prüfablaufs

Planung einer nicht großflächigen Einzelhandelseinrichtung

Nicht großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind regelmäßig an die Ziele des LEP HR angepasst. Zu beachten ist allerdings das

Agglomerationsverbot, wenn die Planung die folgenden Merkmale aufweist:

  • Der Standort befindet sich außerhalb eines Zentralen Versorgungsbereichs (ZVB)*.
  • Das Angebot umfasst zentrenrelevante Sortimente*.

Gemäß Ziel Z 2.14 LEP HR ist der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit den genannten Merkmalen entgegenzuwirken. Unter einer Agglomeration versteht man eine Ansammlung mehrerer, für sich genommen meist nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit (anteilig) zentrenrelevanten Sortimenten, die in ihrer Gesamtheit der Wirkung eines Einkaufszentrums oder eines Einzelhandelsgroßvorhabens entsprechen. Das Agglomerationsverbot ist auch bei Einzelhandelseinrichtungen zu beachten, die im direkten Zusammenhang mit gewerblichen oder handwerklichen Betrieben stehen (Annexhandel) .

Von der Entstehung einer Agglomeration ist auszugehen, wenn die Entfernung zwischen Einzelhandelsgebäuden weniger als 150 m Luftlinie beträgt und der Gesamtumfang der Verkaufsfläche im genannten Umkreis 800 m² überschreitet.

Weitere Schritte sind nicht erforderlich.

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Wir freuen uns über Ihr Feedback: gl5.post@gl.berlin-brandenburg.de

* Informationen zu „Zentralen Versorgungsbereichen“ und Sortimenten

Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. ZVB sind durch die Gemeinde in einer gesamtgemeindlichen Konzeption zu beschließen und können in einem Einzelhandelskonzept oder im Flächennutzungsplan abgegrenzt werden. ZVB können sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben („faktischer ZVB“).

Sortimente: Im LEP HR (Tabelle 1) werden drei Kategorien von Sortimenten unterschieden. Für diese gelten in Abhängigkeit vom Standort der Einzelhandelseinrichtung jeweils andere landesplanerische Festlegungen.


Lage des Plangebiets

Wo befindet sich das Plangebiet?

* Informationen zur zentralörtlichen Gliederung und zu „Grundfunktionalen Schwerpunkten“

Die zentralörtliche Gliederung der Hauptstadtregion unterscheidet Zentrale Orte der Stufen Metropole, Oberzentren und Mittelzentren. In den Zielen Z 3.4, Z 3.5 und Z 3.6 werden die Zentralen Orte der Hauptstadtregion festgelegt.

Regionalpläne weisen funktionsstarke Ortsteile ausgewählter Gemeinden als „Grundfunktionale Schwerpunkte“ aus. Den entsprechenden Regionalplan finden Sie im Internetauftritt der räumlich zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft.


Sortimente

Welche Sortimente* sind hauptsächlich vorgesehen?

* Informationen zu Sortimenten

Sortimente: Im LEP HR (Tabelle 1) werden die drei oben genannten Kategorien von Sortimenten unterschieden. Für diese gelten in Abhängigkeit vom Standort der Einzelhandelseinrichtung jeweils andere landesplanerische Festlegungen.


Zentrale Orte – Nahversorgungsrelevante Sortimente

Planung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung mit zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung in einem Zentralen Ort

Für solche Einzelhandelseinrichtungen bestehen keine Beschränkungen in Hinblick auf die Standortauswahl, d. h. sie können auch außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche errichtet werden, vorausgesetzt sie entsprechen den Festlegungen des LEP HR zur Siedlungsentwicklung (s. nachfolgende Schritte).


Zentrale Versorgungsbereiche – Zentrale Orte

Befindet sich die geplante Einzelhandelseinrichtung in einem Zentralen Versorgungsbereich*?

* Informationen zu „Zentralen Versorgungsbereichen“

Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. ZVB sind durch die Gemeinde in einer gesamtgemeindlichen Konzeption zu beschließen und können in einem Einzelhandelskonzept oder im Flächennutzungsplan abgegrenzt werden. ZVB können sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben („faktischer ZVB“).


Ende des Prüfablaufs

Die Planung ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst, weil sie im Widerspruch zum Integrationsgebot aus Ziel Z 2.13 (1) LEP HR steht. Demnach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten ausschließlich innerhalb Zentraler Versorgungsbereiche* zulässig.

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* Informationen zu „Zentralen Versorgungsbereichen“

Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. ZVB sind durch die Gemeinde in einer gesamtgemeindlichen Konzeption zu beschließen und können in einem Einzelhandelskonzept oder im Flächennutzungsplan abgegrenzt werden. ZVB können sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben („faktischer ZVB“).


Zentrale Orte – nicht zentrenrelevante Sortimente

Planung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten in einem Zentralen Ort

Für solche Einzelhandelseinrichtungen bestehen keine Beschränkungen in Hinblick auf die Standortauswahl, d. h. sie können auch außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche* errichtet werden.

Voraussetzungen:

  • Der Anteil zentrenrelevanter Sortimente darf 10 Prozent nicht überschreiten.
  • Sie entsprechen den Festlegungen des LEP HR zur Siedlungsentwicklung (s. nachfolgende Schritte).

* Informationen zu „Zentralen Versorgungsbereichen“

Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. ZVB sind durch die Gemeinde in einer gesamtgemeindlichen Konzeption zu beschließen und können in einem Einzelhandelskonzept oder im Flächennutzungsplan abgegrenzt werden. ZVB können sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben („faktischer ZVB“).


Beeinträchtigungsverbot – Zentrale Orte – Nahversorgungsrelevante Sortimente

Hat die Planung potenziell negative Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Nachbargemeinden und/oder auf Zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte?

Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass die Planung mit dem Beeinträchtigungsverbot* aus Ziel Z 2.7 LEP HR in Einklang steht. Hierzu sind Erläuterungen zu u. a. folgenden Merkmalen der Planung erforderlich: Verkaufsfläche, Umsatzerwartung, Kaufkraftpotentiale, Standortmerkmale, vorhandene Einzelhandelsausstattung.

In Fällen, in denen diese Erläuterungen aus verschiedenen Gründen keine abschließende Beurteilung der potenziellen Auswirkungen erlauben, kann eine Auswirkungsanalyse erforderlich sein, um die Übereinstimmung mit dem Beeinträchtigungsverbot nachzuweisen.

Eine frühzeitige Abstimmung des Prüfumfangs mit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist erforderlich.

Die Planungsunterlagen müssen auch eine Auseinandersetzung mit Grundsatz G 2.11 „Strukturverträgliche Kaufkraftbindung“ enthalten: Demnach ist zu belegen, dass durch die Planung nicht mehr als 25 Prozent der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Gemeindegebiet gebunden werden.

Wenn Sie einschätzen, dass die Planung dem Beeinträchtigungsverbot entspricht, klicken Sie auf „WEITER“ um fortzufahren.

Kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Planung dem Beeinträchtigungsverbot entspricht, ist sie nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und somit unzulässig.  

* Informationen zum Beeinträchtigungsverbot

Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot (Z 2.7 LEP HR) soll die Nahversorgungsbetriebe benachbarter Gemeinden sowie die Zentralen Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte vor unzumutbaren Auswirkungen durch Kaufkraftabflüsse schützen, die durch die geplante Einzelhandelseinrichtung der Nahversorgung verursacht werden.


Beeinträchtigungsverbot – Zentrale Orte – Sonstige zentrenrelevante Sortimente

Hat die Planung potenziell negative Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte?
Können die nahversorgungsrelevanten Randsortimente die verbrauchernahe Versorgung in den Nachbargemeinden beeinträchtigen?

Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass die Planung mit dem Beeinträchtigungsverbot* aus Ziel Z 2.7 LEP HR in Einklang steht. Hierzu sind Erläuterungen zu u. a. folgenden Merkmalen der Planung erforderlich: Verkaufsfläche, Umsatzerwartung, Kaufkraftpotentiale, Standortmerkmale, vorhandene Einzelhandelsausstattung

In Fällen, in denen diese Erläuterungen aus verschiedenen Gründen keine abschließende Beurteilung der potenziellen Auswirkungen erlauben, kann eine Auswirkungsanalyse erforderlich sein, um die Übereinstimmung mit dem Beeinträchtigungsverbot nachzuweisen.

Eine frühzeitige Abstimmung des Prüfumfangs mit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist erforderlich.

Die Planungsunterlagen müssen auch eine Auseinandersetzung mit den folgenden Grundsätzen enthalten:

G 2.8 LEP HR „Angemessene Dimensionierung“ (Kongruenzgebot): Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen der zentralörtlichen Funktion entsprechen. Der prognostizierte Umsatz darf daher nicht die Kaufkraft im jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich* übertreffen.

G 2.11 LEP HR „Strukturverträgliche Kaufkraftbindung“: Demnach ist zu belegen, dass durch die Planung nicht mehr als 25 Prozent der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Gemeindegebiet gebunden werden.

Wenn Sie einschätzen, dass die Planung dem Beeinträchtigungsverbot entspricht, klicken Sie auf „WEITER“ um fortzufahren.

Kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Planung dem Beeinträchtigungsverbot entspricht, ist sie nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und somit unzulässig.

* Informationen zum Beeinträchtigungsverbot und zum Begriff „Zentralörtlicher Verflechtungsbereich“

Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot (Z 2.7 LEP HR) dient der Wahrung der raumstrukturellen und funktionalen Bedeutung Zentraler Orte als Handelsstandorte. In Hinblick auf nahversorgungsrelevante Randsortimente zielt das Beeinträchtigungsverbot vor allem darauf, unzumutbare Auswirkungen durch Kaufkraftabflüsse auf Nahversorgungsbetriebe der benachbarten Gemeinden zu vermeiden.

Im LEP HR werden die zentralörtliche Verflechtungsbereiche nicht abgegrenzt, sodass durch die planende Gemeinde bzw. den beauftragten Gutachter eine nachvollziehbar begründete Abgrenzung des zentralörtlichen Verflechtungsbereiches der Auswirkungsanalyse zugrunde zu legen ist. Als Anhaltspunkt für diese Abgrenzung dient die Vorgabe, dass ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich alle Orte einschließt, für die der betreffende Zentrale Ort auf der jeweiligen Ebene (Mittel- oder Oberzentrum) der am schnellsten zu erreichende ist.


Ende des Prüfablaufs

Ende des Prüfablaufs für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Zentralen Orten

Wenn die Planung den Festlegungen des Ziels Z 2.13 entspricht und die Übereinstimmung mit Ziel Z 2.7 nachvollziehbar dargelegt wird, ist sie in der Regel an die landesplanerischen Zielen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels angepasst.

Bei Standorten außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche sind darüber hinaus die folgenden Ziele des LEP HR zur Siedlungsentwicklung und zum Freiraumschutz zu beachten:

  • Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen
  • Z 5.4 Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen
  • Z 6.2 Freiraumverbund

Nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen“ der Orientierungshilfe.

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Zentrale Versorgungsbereiche – Grundfunktionale Schwerpunkte

Befindet sich die geplante Einzelhandelseinrichtung in einem Zentralen Versorgungsbereich*?

* Informationen zu „Zentralen Versorgungsbereichen“

Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. ZVB sind durch die Gemeinde in einer gesamtgemeindlichen Konzeption zu beschließen und können in einem Einzelhandelskonzept oder im Flächennutzungsplan abgegrenzt werden. ZVB können sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben („faktischer ZVB“).


Ende des Prüfablaufs

Die Planung ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst, weil sie im Widerspruch zu Ziel Z 2.12 (1) steht. Demnach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte nur innerhalb Zentraler Versorgungsbereiche* zulässig.

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* Informationen zu „Zentralen Versorgungsbereichen“

Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. ZVB sind durch die Gemeinde in einer gesamtgemeindlichen Konzeption zu beschließen und können in einem Einzelhandelskonzept oder im Flächennutzungsplan abgegrenzt werden. ZVB können sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben („faktischer ZVB“).


Verkaufsfläche und Sortiment – Grundfunktionale Schwerpunkte

Entspricht die Planung den folgenden Vorgaben in Hinblick auf Verkaufsfläche und Sortiment?

Die Verkaufsfläche beträgt maximal 2.500 m², wobei die folgenden Sortimente zulässig sind:

  • Bezogen auf eine Verkaufsfläche von 1.500 m² werden auf 75 Prozent nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten.
  • Neben diesen 1.500 m² Verkaufsfläche sind weitere 1.000 m² Verkaufsfläche ohne Sortimentsbeschränkung möglich.

Ende des Prüfablaufs

Die Planung ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst, weil sie im Widerspruch zu den Zielen Z 2.6 und Z 2.12. steht.

Bei der Planung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist zunächst Ziel Z 2.6 zu beachten. Dieses beinhaltet das Konzentrationsgebot, wonach großflächige Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten zulässig sind.

Ziel Z 2.12 legt fest, unter welchen Voraussetzungen großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch in Grundfunktionalen Schwerpunkten zulässig sind. Hierbei handelt es sich um die in den vorangegangen Schritten genannten Vorgaben zur maximalen Verkaufsfläche, zur Sortimentsstruktur sowie zur Lage innerhalb eines Zentralen Versorgungsbereichs.

Planungen, die eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht an die Ziele der Landesplanung angepasst.

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Beeinträchtigungsverbot außerhalb Zentraler Orte

Hat die Planung potenziell negative Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Nachbargemeinden?

Entspricht die Planung den Vorgaben des Ziels Z 2.12, steht sie regelmäßig mit dem Beeinträchtigungsverbot* in Einklang. In einigen Fällen sind jedoch ausführliche Erläuterungen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass die Planung nicht zu einer Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung der Nachbargemeinden führt.

Dies kann z.B. der Fall sein bei:

  • Verkaufsflächen über 1.500 m²
  • einer randlichen Lage im Gemeindegebiet
  • mehreren parallelen Planungen in engem räumlichem Zusammenhang
  • einer in der Belegenheitskommune bereits vorhandenen oder geplanten Einzelhandelsausstattung, die die Kaufkraft im Gemeindegebiet so weit ausschöpft, sodass die Auslastung des Einzelhandelsbetriebs nur mit einem überörtlichen Einzugsbereich erreichbar wäre.

Anhand von Erläuterungen zur vorgesehenen Verkaufsfläche, zum erwarteten Umsatz und zu den Standortmerkmalen ist in solchen Fällen darzulegen, dass die Planung dem Beeinträchtigungsverbot entspricht. Gegebenenfalls ist hierfür eine Auswirkungsanalyse anzufertigen.

In den Erläuterungen ist auch auf Grundsatz G 2.11 „Strukturverträgliche Kaufkraftbildung“ einzugehen und darzulegen, dass die Planung nicht mehr als 25 Prozent der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Gemeindegebiet bindet.

Eine frühzeitige Abstimmung des Prüfumfangs mit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist erforderlich.

Wenn Sie einschätzen, dass die Planung dem Beeinträchtigungsverbot entspricht, klicken Sie auf „WEITER“ um fortzufahren.

Kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Planung dem Beeinträchtigungsverbot entspricht, ist sie nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und somit unzulässig.

* Informationen zum Beeinträchtigungsverbot

Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot (Z 2.7 LEP HR) soll die Nahversorgungsbetriebe benachbarter Gemeinden sowie die Zentralen Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte vor unzumutbaren Auswirkungen durch Kaufkraftabflüsse schützen, die durch die geplante Einzelhandelseinrichtung verursacht werden.


Ende des Prüfablaufs

Ende des Prüfablaufs für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sowie in Grundfunktionalen Schwerpunkten

Wenn die Planung den Festlegungen des Ziels Z 2.12 entspricht und die Übereinstimmung mit Ziel Z 2.7 nachvollziehbar dargelegt wird, ist sie in der Regel an die Ziele des LEP HR zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels angepasst.

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Zentrale Versorgungsbereiche – Nicht-zentrale Orte

Befindet sich die geplante Einzelhandelseinrichtung in einem Zentralen Versorgungsbereich*?

* Informationen zu „Zentralen Versorgungsbereichen“

Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. ZVB sind durch die Gemeinde in einer gesamtgemeindlichen Konzeption zu beschließen und können in einem Einzelhandelskonzept oder im Flächennutzungsplan abgegrenzt werden. ZVB können sich auch aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergeben („faktischer ZVB“).


Verkaufsfläche und Sortiment – Nicht-zentrale Orte

Entspricht die Planung den folgenden Vorgaben in Hinblick auf Verkaufsfläche und Sortiment?

Die Verkaufsfläche beträgt maximal 1.500 m², wobei auf mindestens 75 Prozent nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden.

JA

NEIN

Es ist eine abweichende Sortimentszusammensetzung geplant.

NEIN

Es sind Verkaufsflächen über 1.500 m² geplant.


Ende des Prüfablaufs

Die Planung ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst, weil sie im Widerspruch zu den Zielen Z 2.6 und Z 2.12. steht.

Bei der Planung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist zunächst Ziel Z 2.6 zu beachten. Dieses beinhaltet das Konzentrationsgebot, wonach großflächige Einzelhandelseinrichtungen nur in Zentralen Orten zulässig sind.

Ziel Z 2.12 legt fest, unter welchen Voraussetzungen großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch außerhalb Zentraler Orte zulässig sind. Hierbei handelt es sich um die in den vorangegangen Schritten genannten Vorgaben zur maximalen Verkaufsfläche, zur Sortimentsstruktur sowie zur Lage innerhalb eines Zentralen Versorgungsbereichs.

Planungen, die eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht an die Ziele des LEP HR angepasst.

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Erhöhter Verkaufsflächenbedarf

Besteht aufgrund der in der Gemeinde vorhandenen Kaufkraft eine Nachfrage nach größeren Verkaufsflächen?

Ziel Z 2.12 gibt an, unter welchen Voraussetzungen großflächige Einzelhandelseinrichtungen auch außerhalb Zentraler Orte zulässig sind. Eine der Voraussetzungen ist eine maximale Verkaufsflächengröße von 1.500 m².

Besteht aufgrund der in der Gemeinde vorhandenen Kaufkraft eine Nachfrage für darüberhinausgehende Verkaufsflächen im Bereich Nahversorgung, sind diese unter Berücksichtigung der Sortimentsbeschränkung (mindestens 75 Prozent nahversorgungsrelevante Sortimente) entwickelbar.

Der Bedarf bzw. das Kaufkraftpotential der Gemeinde sind nachzuweisen.