


In der Begründung zu Ziel Z 2.13 LEP HR werden zentrale Versorgungsbereiche als räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde definiert, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben.
Zentrale Versorgungsbereiche sind ein Instrument der räumlichen Planung. Sie sollen die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen auf geeignete, integrierte Standorte lenken und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern der Daseinsvorsorge und des alltäglichen Bedarfs sicherstellen. Sie sind für Einzelhandelsplanungen innerhalb und außerhalb Zentraler Orte gleichermaßen von Bedeutung.
In der Regel setzt die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche voraus, dass eine Gemeinde eine gesamtgemeindliche verbindliche Konzeption für eine zumindest mittelfristig tragfähige Einzelhandelsentwicklung aufstellt und beschließt. Ergeben sich zentrale Versorgungsbereiche aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort („faktische Zentrale Versorgungsbereiche“), ist dies entsprechend darzulegen.
In Zentralen Orten dürfen großflächige Betriebe mit sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten ausschließlich innerhalb zentraler Versorgungsbereiche realisiert werden (Z 2.13). Außerhalb Zentraler Orte sind zentrale Versorgungsbereiche Voraussetzung für die Ansiedlung der dort zulässigen großflächigen Betriebe der Nahversorgung mit einer regelmäßigen Maximalgröße von 1.500 m² (Z 2.12). Zentrale Versorgungsbereiche spielen außerdem beim raumordnerischen Beeinträchtigungsverbot (Z 2.7) und beim Agglomerationsverbot (Z 2.14) eine Rolle.
Bei der Planung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist von der Gemeinde in den oben genannten Fällen nachzuweisen, dass sich dessen Standort innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befindet.
Kennzeichnend für einen Zentralen Versorgungsbereich sind neben dem Vorhandensein mehrerer Einzelhandelsbetriebe auch Dienstleistungsangebote und gastronomische Einrichtungen. Zentrale Versorgungsbereiche können entweder planerisch festgelegt sein, z. B. in einem beschlossenen Einzelhandels- oder Zentrenkonzept, oder sich als faktischer zentraler Versorgungsbereich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Letzteres ist häufig bei historisch gewachsenen Einzelhandelsstandorten, wie z. B. Innenstädten, der Fall.
In einem nicht-zentralen Ort sollte es regelhaft nur einen zentralen Versorgungsbereich geben. Im Einzelfall ist es jedoch möglich, mehrere funktional differenzierte zentrale Versorgungsbereiche auszuweisen, wenn dies unter Beachtung der intendierten Bündelung des Einzelhandels in den Ortskernen raumordnerisch vertretbar ist. Sollen in einer Gemeinde mehrere zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen werden, ist nachzuweisen, dass diese in Bezug zur Bevölkerung der Gemeinde hinreichend tragfähig sind. Zu beachten ist, dass ein zentraler Versorgungsbereich in der Regel mehr als einen Einzelhandelsbetrieb aufweisen und eine entsprechende Fläche umfassen muss.
Ein zentraler Versorgungsbereich setzt eine integrierte Lage voraus. Dabei bedeutet „zentral“ nicht, dass dieser räumlich mit dem tatsächlichen Zentrum der Gemeinde gleichzusetzen ist, sondern „zentral“ bezieht sich auf die Bedeutung der dortigen Einzelhandelseinrichtungen sowie der weiteren Funktionen für die Gemeinde. Eine innerörtliche, wohnsiedlungsbezogene Lage des zentralen Versorgungsbereichs und damit eine gute Erreichbarkeit sollen gewährleistet sein. Auch in Orten ohne historisch gewachsene Ortszentren soll mit der Bindung des großflächigen Einzelhandels an einen zentralen Versorgungsbereich erreicht werden, dass sich diese an geeigneten, priorisierten Standorten konzentrieren. Intention des Plangebers ist es, auf Gemeindeebene eine ganzheitliche Befassung mit dem Thema Einzelhandel bzw. Einzelhandelsstandorte zu erreichen, deren Ergebnis Bestandteil einer gemeindlichen Gesamtkonzeption, eines Einzelhandelskonzepts oder einer zumindest mittelfristigen Entwicklungsplanung sein sollte. Zu dieser Konzeption ist eine entsprechende gemeindliche Beschlussfassung vorzulegen.
In Einzelhandelskonzepten und Auswirkungsanalysen für Einzelhandelsbetriebe in Zentralen Orten ist neben dem handelswirtschaftlich abgegrenzten Einzugsbereich eines Einzelhandelsbetriebes auch stets Bezug auf den „zentralörtlichen Verflechtungsbereich“ zu nehmen, der der jeweiligen landesplanerischen Zentralortfunktion entspricht. Bei Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion stellt dagegen das Gesamtgebiet der Gemeinde den „einschlägige Bezugsraum“ dar. Denn die hier zulässigen großflächigen Nahversorger dürfen nur für die Versorgung ihrer Standortgemeinde dimensioniert werden (vgl. auch G 3.2 LEP HR).
Da der LEP HR keine Abgrenzung zentralörtlicher Verflechtungsbereiche enthält, ist durch die planende Gemeinde bzw. den beauftragten Gutachter eine nachvollziehbar begründete Abgrenzung des zentralörtlichen Verflechtungsbereiches der Auswirkungsanalyse zugrunde zu legen. Als Anhaltspunkt für diese Abgrenzung dient die Vorgabe, dass ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich alle Orte einschließt, für die der betreffende Zentrale Ort auf der jeweiligen Ebene (Mittel- oder Oberzentrum) der am schnellsten zu erreichende ist. Bei den zentralörtlichen Verflechtungsbereichen handelt es sich um überschneidungsfreie Bezugsräume. Durch die Orientierung an landesplanerisch vorgegebenen Bezugsräumen soll vermieden werden, dass Kaufkraft zur Begründung von Einzelhandelsplanungen mehrfach angerechnet wird. In Hinblick auf das Beeinträchtigungsverbot dient dies der Vermeidung überdimensionierter Kaufkraftansätze und soll eine überproportionale Ausstattung mit Einzelhandelsbetrieben verhindern.
Im LEP HR werden drei Kategorien von Sortimenten unterschieden. Für diese gelten in Abhängigkeit vom Standort der Einzelhandelseinrichtung jeweils andere landesplanerische Festlegungen.
Gemäß Tabelle 1 LEP HR wird unterschieden zwischen den zentrenrelvanten Sortimenten (Nr. 1.) und den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 2). Die zentrenrelevanten Sortimente werden nochmals unterteilt in
und
Nicht-zentrenrelevante Sortimente umfassen u. a. Kraftwagen, Möbel, Bau- und Heimwerkerbedarf. Diese sollen ebenfalls in zentralen Orten konzentriert werden, sind aufgrund ihrer Größe und ihres Flächenbedarfs jedoch auch außerhalb der Innenstädte zulässig. Für die drei Sortimentskategorien sind nachfolgend die jeweils einschlägigen Festlegungen zusammengefasst, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen sei, dass diese Festlegungen ausschließlich für großflächige Einzelhandelsbetriebe gelten:
Die Träger der kommunalen Bauleitplanung können die zentrenrelevanten Sortimente aufgrund ortspezifischer Besonderheiten ergänzen und konkretisieren, um lokale Verhältnisse angemessen berücksichtigen zu können.
Eine Auswirkungsanalyse ist u. a. dann erforderlich, wenn die Standortgemeinde nicht anderweitig belastbar darlegen kann, dass ihre Planung dem Beeinträchtigungsverbot aus Ziel Z 2.7 LEP HR entspricht. Im Rahmen einer aktuellen und methodisch nachvollziehbaren Analyse soll das Gutachten belegen, dass die Planung keine Beeinträchtigung vorhandener und geplanter zentraler Versorgungsbereiche sowie der verbrauchernahen Versorgung in den benachbarten Gemeinden verursacht.
Handelswirtschaftliche Gutachten bzw. Auswirkungsanalysen sind insbesondere für Planungen in Zentralen Orten anzufertigen, in denen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Tabelle 1.1 und 2 des LEP HR geplant sind. In ihnen ist nicht nur die Übereinstimmung mit dem Beeinträchtigungsverbot zu betrachten, sondern auch alle weiteren jeweils einschlägigen Festlegungen des LEP HR zur Einzelhandelsentwicklung. Im Gutachten soll auch eine Abwägung der Grundsätze G 2.8 (Kongruenzgebot) und G 2.11 (strukturverträgliche Kaufkraftbindung) erfolgen.
Grundsätzliche Hinweise zur Gutachtenerarbeitung:
Da die Zulässigkeit bestimmter Einzelhandelseinrichtungen an die Lage innerhalb eines Zentralen Versorgungbereichs gebunden ist, ist in diesen Fällen ein Einzelhandels- oder Zentrenkonzept oder ein kommunal beschlossenes Strategiepapier zur Einzelhandelsentwicklung erforderlich, in dem u. a. zentrale Versorgungsbereiche abgegrenzt werden.
Die Festlegung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt regelhaft in kommunalen oder interkommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten oder in Flächennutzungsplänen. In kleineren Städten und Gemeinden kann die Festlegung des Zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des LEP HR auch in einem kommunal beschlossenen Strategiepapier zur Einzelhandelsentwicklung erfolgen. Ein geeignetes Konzept oder Strategiepapier soll Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Weiterhin sollen in derartigen Entwicklungskonzepten gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB folgende Aspekte und Anforderungen berücksichtigt werden:
Eine frühzeitige Abstimmung der Konzepte mit der GL, den Nachbargemeinden, den örtlichen Einzelhändlern sowie mit IHK und Handelsverband wird empfohlen.