Wohnsiedlungsflächen
Sie planen die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Entwicklung einer Wohnsiedlungsfläche.
Neben Wohngebieten zählen hierzu auch alle weiteren Flächen, in denen eine Wohnnutzung zugelassen ist, wie Dorf-, Misch- oder Kerngebiete sowie ggf. auch Sondergebiete.
Beantworten Sie die folgenden Fragen, um eine Einschätzung zu erhalten, ob Ihre Planung mit den Zielen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) im Einklang steht.
Innenentwicklung
Handelt es sich um eine Planung der Innenentwicklung im Sinne der Raumordnung?
Eine Innenentwicklung* liegt z.B. regelmäßig dann vor, wenn sich das Plangebiet innerhalb einer bestehenden Ortslage befindet und von mindestens drei Seiten von vorhandener Bebauung eingeschlossen wird.
* Weitere Informationen zum Begriff „Innenentwicklung“
Der Begriff der Innenentwicklung im Sinne des LEP HR ist nicht immer gleichzusetzen mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Innenbereichs.
Um Innenentwicklung im Sinne der Raumordnung handelt es sich in der Regel in den folgenden Fällen:
- Flächen innerhalb bestehender Ortslagen, die von mindestens drei Seiten von Bebauung eingeschlossen werden
- Bauplanungsrechtlicher Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB einschließlich aller Gebiete, die im Rahmen einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB dem Innenbereich angeschlossen worden sind
- Verdichtung innerhalb von Streu- und Splittersiedlungen
- Planungen, die nach § 13a BauGB zulässig sind
Gestaltungsraum Siedlung
Befindet sich das Plangebiet im Gestaltungsraums Siedlung?
Prüfen Sie anhand der Festlegungskarte des LEP HR, ob sich das Plangebiet innerhalb der Gebietskulisse des Gestaltungsraums Siedlung befindet.

Der Gestaltungsraum Siedlung („Siedlungsstern“) in Berlin und im Berliner Umland ist auf der Festlegungskarte des LEP HR als rotes Punktmuster dargestellt.
Bei Planungen im Randbereich des Gestaltungsraums Siedlung empfiehlt sich eine Abstimmung mit der GL.
Lage des Plangebiets – Siedlungszusammenhang
Welche der nachfolgenden Beschreibungen trifft auf Ihre Planung zu?
(ein oder zwei Seiten des Plangebiets schließen unmittelbar an die vorhandene Bebauung an, oder die gegenüberliegende Straßenseite ist bebaut)
Das Plangebiet umfasst ein isoliert im Freiraum gelegenes Gebäude, Gehöft oder Gebäudeensemble.
(einschließlich der Erweiterung einer solchen Siedlungsfläche*)
Das Plangebiet schließt unmittelbar an eine Siedlungsfläche ohne Wohn- oder Gewerbenutzung an.
(z.B. an eine Sonderbaufläche – Freizeit, Camping – oder eine Allgemeinbedarfsfläche)
* Weitere Informationen zum Begriff „Siedlungsfläche“
Siedlungsflächen im Sinne des LEP HR sind hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung. Sie sind von den Siedlungsgebieten zu unterscheiden, bei denen es sich um zusammenhängend bebaute Ortslagen handelt, die zum nicht nur vorübergehenden Wohnen oder Arbeiten genutzt werden und eine angemessene Erschließung, Versorgung und Infrastruktur aufweisen. Einer Siedlungsfläche fehlen die genannten Merkmale. Auch Splitter- und Streusiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslagen begründen, stellen Siedlungsflächen dar.
Ende des Prüfablaufs
Planungen der Innenentwicklung
Entspricht eine Planung einem der im ersten Prüfschritt (Innenentwicklung) unter „Weitere Informationen“ genannten Kriterien und ist der Innenentwicklung zuzurechnen, sind keine landesplanerischen Zielfestlegungen zu beachten. Aus Sicht der Raumordnung hat die Innenentwicklung grundsätzlich Vorrang vor der Nutzung von Freiraumflächen.
Ziele des LEP HR stehen der Planung nicht entgegen.
Vielen Dank für die Nutzung des interaktiven Prüfablaufs!
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Ende des Prüfablaufs
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung.
In Berlin und im Berliner Umland bildet der auf der Festlegungskarte des LEP HR zeichnerisch festgelegte Gestaltungsraum Siedlung den Schwerpunkt für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen (Z 5.6 (1) LEP HR).
Ziele des LEP HR stehen der Planung nicht entgegen.
Aus der Lage eines Gebiets innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung können keine Aussagen über die bau- und fachrechtliche Zulässigkeit der Planung abgeleitet werden.
Es wird empfohlen zu prüfen, ob sich das Plangebiet mit einem Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet aus einem Regionalplan überschneidet:
Siedlungsanschluss – Angrenzende Bebauung
Grenzt das Plangebiet unmittelbar an die vorhandene Bebauung eines Siedlungsgebiets* ODER einer Streu- oder Splittersiedlung* an?
* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Streu- und Splittersiedlung“
Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die zum nicht nur vorübergehenden Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung. Streu- und Splittersiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslage im Sinne eines Siedlungsgebiets begründen, stellen Siedlungsflächen dar.
Wohnnutzung
Wird der vorhandene Gebäudebestand aktuell für Wohnzwecke genutzt?
Gemeint ist hier eine dauerhafte Wohnnutzung. Wenn der Gebäudebestand für Wochenend- oder Ferienwohnen genutzt wird, wählen Sie bitte „Nein“.
Ende des Prüfablaufs
Die Planung ist voraussichtlich nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst, weil sie offenbar NICHT an ein vorhandenes Siedlungsgebiet* angeschlossen ist.
Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen, die keinen unmittelbaren Anschluss an vorhandene Siedlungsgebiete aufweisen, steht im Widerspruch zu Ziel Z 5.2 LEP – „Anschluss neuer Siedlungsflächen“, wonach neue Siedlungsflächen* an vorhandene Siedlungsgebiete* anzuschließen sind.
Hinweise zum Siedlungsanschluss:
- Ein Siedlungsanschluss liegt vor, wenn ein enger siedlungsstruktureller Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Siedlungsgebiet und der zu entwickelnden neuen Siedlungsfläche besteht.
- Campingplätze sind stets Siedlungsflächen und zwar auch dann, wenn sie selbst an ein Siedlungsgebiet angeschlossen sind. Es ist daher nicht möglich, Wohnsiedlungsflächen zu entwickeln, die ausschließlich an einen Campingplatz angrenzen.
- Kleingärten, Friedhöfe und Sportstätten stellen im Sinne des LEP HR keine Siedlungs- sondern Freiraumflächen dar, sodass sie den Siedlungszusammenhang unterbrechen, wenn sie sich am Rand einer Ortslage befinden.
Falls der Siedlungszusammenhang in solchen Fällen nur unwesentlich durch derartige Nutzungen unterbrochen wird, ist es unter Umständen möglich, für die Planung eine Übereinstimmung mit Ziel Z 5.2 festzustellen. - Bei der Einschätzung, ob ein Siedlungsanschluss vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, bei der die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Wenden Sie sich gegebenenfalls an die GL für eine fallbezogene Einschätzung.
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* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Siedlungsfläche“
Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die nicht nur vorübergehend zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung. Streu- und Splittersiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslagen begründen, stellen Siedlungsflächen dar.
Bestehender Siedlungsanschluss
Das Plangebiet schließt an ein bestehendes Siedlungsgebiet an.
Gemäß Ziel Z 5.2 sind neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen.
Hinweise zum Siedlungsanschluss:
- Ein Siedlungsanschluss liegt vor, wenn ein enger siedlungsstruktureller Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Siedlungsgebiet und der zu entwickelnden neuen Siedlungsfläche besteht.
- Das Plangebiet soll mit mindestens einer Seite an eine Bebauung angrenzen, die die Kriterien eines Siedlungsgebietes erfüllt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die gegenüberliegende Straßenseite bereits bebaut ist. Grenzt die zu entwickelnde Fläche lediglich über Eck an die vorhandene Bebauung an, ist dies in der Regel nicht ausreichend, um einen Siedlungsanschluss zu begründen.
- Befindet sich zwischen dem Plangebiet und der Bestandsbebauung eine Grünfläche, wie z.B. ein Friedhof oder eine Kleingartenanlage, darf diese Unterbrechung in Hinblick auf die örtliche Siedlungsstruktur nur geringfügig sein, um noch eine Übereinstimmung mit diesem Ziel feststellen zu können.
Wenn Sie einschätzen, dass Ihre Planung den Vorgaben des Ziels Z 5.2 entspricht, fahren Sie hier fort:
Streu- und Splittersiedlungen – Ziel Z 5.4
Das Plangebiet schließt an eine Streu- oder Splittersiedlung an.
Ziel Z 5.4 legt fest, dass eine Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden ist. Demnach stehen alle Planungen in Konflikt mit diesem Ziel, die zu einer mehr als unwesentlichen, raumbedeutsamen Erweiterung einer bestehenden Streu- oder Splittersiedlung in den Freiraum hinein führen.
Unter einer „mehr als unwesentlichen Erweiterung“ einer Streu- oder Splittersiedlung in den Freiraum hinein sind Planungen zu verstehen, die über kleinflächige Arrondierungen im Randbereich der bestehenden Siedlungsstruktur hinausgehen. Hierbei bildet die Ausdehnung der Bestandsbauten den Maßstab für raumordnerisch vertretbare Erweiterungen.
Eine Nachverdichtung bestehender Streu- und Splittersiedlungen durch das Schließen von Baulücken ist raumordnerisch zulässig.
Wenn Sie einschätzen, dass Ihre Planung den Vorgaben des Ziels Z 5.4 entspricht, fahren Sie bitte hier fort:
Eine Planung, die im Widerspruch zu den Festlegungen des Ziels Z 5.4 steht, ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und daher unzulässig.
Streu- und Splittersiedlungen – Zulässige Erweiterungen
Der Erhalt der Gebäudestrukturen sowie ein Ausbau innerhalb des Gebäudebestandes sind raumordnerisch zulässig
Isoliert im Freiraum gelegene Einzelgebäude oder -gehöfte sowie andere kleine Gebäudeensembles stellen Splittersiedlungen dar und unterliegen somit den Festlegungen des Ziels Z 5.4 „Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen“.
Erweiterungen solcher Siedlungsstrukturen sind zu vermeiden. Alle Planungen, die zu einer mehr als unwesentlichen, raumbedeutsamen Erweiterung einer bestehenden Splittersiedlung in den Freiraum hinein führen, stehen in Konflikt mit diesem Ziel und sind somit regelmäßig nicht an die Ziele der Landesplanung angepasst.
Wenn Sie einschätzten, dass Ihre Planung nicht oder nur unwesentlich über den vorhandenen Gebäudebestand hinausgeht, fahren Sie hier fort:
Planungen, die den Festlegungen des Ziels Z 5.4 nicht entsprechen, sind nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst und daher unzulässig.
Ende des Prüfablaufs
Die Planung sieht vor, eine Siedlungsfläche* ohne Anschluss an ein vorhandenes Siedlungsgebiet* in eine Wohnsiedlungsfläche umzuwandeln.
Die Planung steht im Konflikt mit Ziel Z 5.3 „Umwandlung von Wochenend- oder Ferienhausgebieten und von weiteren Siedlungsflächen“ und ist daher nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Für im Freiraum gelegene Siedlungsflächen besteht grundsätzlich ein Bestandsschutz innerhalb der vorhandenen Ausdehnung.
Allerdings ist die Umwandlung von Flächen, auf denen bislang keine dauerhafte Wohnnutzung stattfand, in Wohnsiedlungsflächen gemäß den Festlegungen des Ziels Z 5.3 nur möglich, wenn ein Anschluss an ein Siedlungsgebiet besteht. Das bedeutet, dass sowohl Wochenend- und Ferienhausgebiete als auch sonstige Siedlungsflächen ohne Siedlungsanschluss nicht in Wohnsiedlungsflächen umgewandelt werden dürfen.
Vielen Dank für die Nutzung des interaktiven Prüfablaufs!
Wir freuen uns über Ihr Feedback: gl5.post@gl.berlin-brandenburg.de
* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Siedlungsfläche“
Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die nicht nur vorübergehend zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung. Streu- und Splittersiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslagen begründen, stellen Siedlungsflächen dar.
Lage des Plangebiets – Strukturraum, Zentralörtliche Funktion
Wo befindet sich das Plangebiet?
Das Plangebiet liegt in einem Ober- oder Mittelzentrum* im Weiteren Metropolenraum*
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der festgelegten Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung*
Hinweis für Zentrale Orte* im Berliner Umland* und andere Gemeinden, die anteilig im Gestaltungsraum Siedlung liegen:
Bitte wählen Sie Möglichkeit 2 aus, wenn sich das Plangebiet außerhalb des Gestaltungsraums Siedlung befindet.
* Informationen zu Strukturräumen, zur zentralörtlichen Gliederung sowie zu den Schwerpunkten der Wohnsiedlungsflächenentwicklung
Die Hauptstadtregion setzt sich aus den folgenden Strukturräumen zusammen: Berlin, Berliner Umland, Weiterer Metropolenraum. Der Auflistung der Städte und Gemeinden in Ziel Z 1.1 LEP HR ist zu entnehmen, zu welchem Strukturraum die Standortgemeinde gehört.
Die zentralörtliche Gliederung der Hauptstadtregion unterscheidet Zentrale Orte der Stufen Metropole, Oberzentren und Mittelzentren. In den Zielen Z 3.4, Z 3.5 und Z 3.6 werden die Zentralen Orte der Hauptstadtregion festgelegt. Bei den Mittelzentren unterscheidet Ziel Z 3.6 zwischen „Mittelzentren im Weiteren Metropolenraum“ und „Mittelzentren im Berliner Umland“.
Die „Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung“ legt Ziel Z 5.6 fest: Demnach sind dies in den Strukturräumen Berlin und Berliner Umland der Gestaltungsraum Siedlung und im weiteren Metropolenraum die Ober- und Mittelzentren. Alle Städte und Gemeinden, die nicht als Zentrale Orte festgelegt sind oder Anteil am Gestaltungsraum Siedlung haben, befinden sich somit außerhalb der Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung.
Eigenentwicklungsoption und Wachstumsreserve
Das Plangebiet befindet sich in einer Gemeinde, die (anteilig) landesplanerischen Festlegungen zur quantitativen Steuerung der Wohnsiedlungsflächenentwicklung unterliegt.
Der Gemeinde stehen in einem festgelegten Umfang Potentiale für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im Anschluss an die bestehenden Ortslagen (also im Rahmen der Außenentwicklung) zur Verfügung.
Es ist zu prüfen, ob die Standortgemeinde über ausreichende Potentiale verfügt, um das Gebiet im Rahmen
- der Eigenentwicklungsoption* (Z 5.5) oder
- der Wachstumsreserve* (Z 5.7)
entwickeln zu können.
Sind die einer Gemeinde zur Verfügung stehenden Potentiale der Eigenentwicklungsoption bzw. der Wachstumsreserve durch einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan oder rechtswirksame Bebauungspläne bereits vollständig ausgeschöpft, steht die Planung in Konflikt mit Ziel Z 5.5 oder Ziel Z 5.7 und ist nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Klicken Sie auf „Weiter“, wenn Sie einschätzen, dass die Standortgemeinde über ausreichend Entwicklungspotentiale zur Umsetzung der Planung verfügt.
* Weitere Informationen zur „Eigenentwicklungsoption“ und zur „Wachstumsreserve“
Alle Gemeinden, die nicht als Schwerpunkte der Wohnsiedlungsentwicklung festgelegt sind, verfügen über eine Eigenentwicklungsoption im Umfang von 1 Hektar / 1.000 Einwohner für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten des LEP HR (Z 5.5).
Regionalpläne weisen funktionsstarke Ortsteile ausgewählter Gemeinden als „Grundfunktionale Schwerpunkte“ aus. Diese verfügen zusätzlich zur Eigenentwicklungsoption über eine sogenannte Wachstumsreserve im Umfang von 2 Hektar / 1.000 Einwohner (Z 5.7).
Den unter diese Regelungen fallenden Gemeinden sollte bekannt sein, in welchem Umfang ihre Eigenentwicklungsoption bzw. Wachstumsreserve bereits in Anspruch genommen wurde. Wenden Sie sich bei Unklarheiten gern an die GL.
Wird das Plangebiet in einem Flächennutzungsplan, der nach Inkrafttreten des LEP HR rechtswirksam geworden ist, als Wohnbaufläche dargestellt, ist diese Fläche bereits auf die Eigenentwicklungsoption oder Wachstumsreserve angerechnet worden. Auch Wohnbauflächen aus Flächennutzungsplänen, die während des Geltungszeitraums des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (2009 – 2019) rechtswirksam geworden sind, sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erneut anzurechnen.
Freiraumverbund – Prüfung
Befindet sich das Plangebiet im Freiraumverbund?
Prüfen Sie anhand der Festlegungskarte des LEP HR, ob sich das Plangebiet innerhalb der Gebietskulisse des Freiraumverbunds befindet.
Liegt das Plangebiet in einer Region, in der ein Vorranggebiet Freiraumverbund regionalplanerisch festgelegt ist, ist die zeichnerische Festlegung des Regionalplans* maßgeblich für die Abgrenzung des Freiraumverbunds.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Freiraumverbunds auf einer baulich nicht vorgeprägten Fläche.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Siedlungsfläche, ist baulich vorgeprägt oder in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.**

Der Freiraumverbund ist auf der Festlegungskarte des LEP HR als grüne Schraffur dargestellt. Aufgrund der raumordnerischen Maßstabsebene ist die Gebietskulisse nicht parzellenscharf abgegrenzt.
Bei Planungen im Randbereich des Freiraumverbunds empfiehlt sich eine Abstimmung mit der GL.
* / ** Informationen zu Siedlungsflächen im Freiraumverbund und zu Regionalplänen
Die Regionalpläne finden Sie im Internetauftritt der räumlich zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft. Eine Übersicht der Regionalen Planungsgemeinschaften finden Sie hier:
** Wählen Sie dieses Feld aus, wenn eines der folgenden Merkmale auf die Planung zutrifft:
- Es ist in einem rechtswirksamen FNP als Wohnbaufläche dargestellt.
- Der Standort ist baulich vorgeprägt und wird nicht über die vorhandene Bebauung hinaus erweitert.
- Am Standort findet bereits eine Wohnnutzung statt. Bebaute Gebiete, die kleiner als 20 ha sind, können Teil der Gebietskulisse des Freiraumverbunds sein. Die hier bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten nach § 34 und § 35 (6) BauGB bleiben von der Zielfestlegung unberührt.
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Freiraumverbund – Ausnahmevoraussetzungen
Erfüllt die Planung die folgenden Ausnahmevoraussetzungen für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen innerhalb des Freiraumverbunds*?
- Die Planung kann nicht auf anderen geeigneten Flächen außerhalb des Freiraumverbunds durchgeführt werden.
- Die Inanspruchnahme des Freiraumverbunds wird minimiert.
* Informationen zum Freiraumverbund
Die landesplanerischen Festlegungen zum Freiraumverbund enthält Ziel Z 6.2. Demnach sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die den Freiraumverbund in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, ausgeschlossen, wenn sie seine Funktionen und seine Verbundstruktur beeinträchtigen. Für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen sieht Z 6.2 (2) unter den o. g. Voraussetzungen eine Ausnahmemöglichkeit vor.
Ende des Prüfablaufs
Die Planung ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst, weil sie Flächen innerhalb des Freiraumverbunds erstmalig in Anspruch nimmt und nicht die erforderlichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt.
Die Planung steht im Konflikt mit den Festlegungen des Ziels Z 6.2 LEP HR und ist somit unzulässig.
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Vorranggebiete
Überschneidet sich das Plangebiet mit einem regionalplanerisch festgelegten VORRANGGEBIET*?
Prüfen Sie anhand der Festlegungskarten der für den Standort relevanten Regionalpläne, ob sich das Plangebiet mit einem Vorranggebiet überschneidet.
* Informationen zu Vorranggebieten und Regionalen Planungsgemeinschaften
Vorranggebiete sind zeichnerische Zielfestlegungen aus Regionalplänen. Sie sichern Flächen für bestimmte Raumnutzungen und –funktionen und schließen andere Nutzungen und Funktionen regelhaft aus, wenn sie mit dem jeweiligen Ziel nicht zu vereinbaren sind. Vorranggebiete können z.B. zur Rohstoffsicherung, für die Windenergienutzung oder die Landwirtschaft festgelegt werden.
Endes des Prüfablaufs
Die Planung ist NICHT an die Ziele der Raumordnung angepasst, weil ihr eine regionalplanerische Zielfestlegung entgegensteht.
In Zweifelsfällen, z.B. bei einer nur randlichen Überschneidung, wird eine Abstimmung mit der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft empfohlen.
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Vorbehaltsgebiete
Überschneidet sich das Plangebiet mit einem regionalplanerisch festgelegten VORBEHALTSGEBIET*?
Prüfen Sie anhand der Festlegungskarten der für den Standort relevanten Regionalpläne, ob sich das Plangebiet mit einem Vorbehaltsgebiet überschneidet.
* Informationen zu Vorbehaltsgebieten und Regionalen Planungsgemeinschaften
Vorbehaltsgebiete sind zeichnerische Festlegungen aus Regionalplänen, die als Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Der für ein Vorbehaltsgebiet vorgesehenen Funktion oder Nutzung kommt im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht zu. Vorbehaltsgebiete können z.B. zur Sicherung regional bedeutsamer Gewerbegebiete, zum vorbeugenden Hochwasserschutz oder für die Landwirtschaft festgelegt werden.
Ende des Prüfablaufs
Die Planung ist (voraussichtlich) an die Ziele der Landesplanung angepasst.
In Abstimmung mit der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft ist abzuwägen, ob die Planung mit der vorgesehenen Raumfunktion oder -nutzung des sich mit dem Plangebiet überschneidenden Vorbehaltsgebiets zu vereinbaren ist.
So stellen z.B. „Vorbehaltsgebiete Siedlung“ regelmäßig kein Hindernis für die Wohnsiedlungsflächenentwicklung dar, wohingegen bei einer Überscheidung des Plangebiets mit Vorbehaltsgebieten zur Sicherung von Rohstoffen, der Landwirtschaft oder Hochwasserrisikogebieten eher mit Nutzungskonflikten zu rechnen ist.
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Ende des Prüfablaufs
Die Planung ist (voraussichtlich) an die Ziele der Landesplanung angepasst. Konflikte mit Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten aus Regionalplänen liegen nicht vor.
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Beispiele für Planungen der InnenentwicklungBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)
Beispiele für Planungen der InnenentwicklungBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)





Beispiel – kein Siedlungsanschluss vorhandenBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)
Beispiel – kein Siedlungsanschluss vorhandenBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)
Beispiel – Siedlungsanschluss vorhandenBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)
Beispiel – Siedlungsanschluss vorhandenBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)


