Gewerbe- oder Industrieflächen

Sie planen die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Entwicklung einer Gewerbe- oder Industriefläche.

Beantworten Sie die folgenden Fragen, um eine Einschätzung zu erhalten, ob Ihre Planung mit den Zielen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) im Einklang steht.

Innenentwicklung

Handelt es sich um eine Planung der Innenentwicklung im Sinne der Raumordnung?

Eine Innenentwicklung* liegt z.B. regelmäßig dann vor, wenn sich das Plangebiet innerhalb einer bestehenden Ortslage befindet und von mindestens drei Seiten von vorhandener Bebauung eingeschlossen wird.

* Weitere Informationen zum Begriff „Innenentwicklung“

Der Begriff der Innenentwicklung im Sinne des LEP HR ist nicht immer gleichzusetzen mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Innenbereichs.

Um Innenentwicklung im Sinne der Raumordnung handelt es sich in der Regel in den folgenden Fällen:

  • Flächen innerhalb bestehender Ortslagen, die von mindestens drei Seiten von Bebauung eingeschlossen werden
  • Bauplanungsrechtlicher Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB einschließlich aller Gebiete, die im Rahmen einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB dem Innenbereich angeschlossen worden sind
  • Verdichtung innerhalb von Streu- und Splittersiedlungen
  • Planungen, die nach § 13a BauGB zulässig sind

Gestaltungsraum Siedlung

Befindet sich das Plangebiet im Gestaltungsraum Siedlung?

Prüfen Sie anhand der Festlegungskarte des LEP HR, ob sich das Plangebiet innerhalb der Gebietskulisse des Gestaltungsraums Siedlung befindet.

Ausschnitt aus der Festlegungskarte des LEP HR

Der Gestaltungsraum Siedlung („Siedlungsstern“) in Berlin und im Berliner Umland ist auf der Festlegungskarte des LEP HR als rotes Punktmuster dargestellt.

Bei Planungen im Randbereich des Gestaltungsraums Siedlung empfiehlt sich eine Abstimmung mit der GL.


Lage des Plangebiets

Welche der nachfolgenden Beschreibungen trifft auf Ihre Planung zu?

* Weitere Informationen zum Begriff „Siedlungsfläche“ und zum Siedlungsanschluss

Siedlungsflächen im Sinne des LEP HR sind hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung. Sie sind von den Siedlungsgebieten zu unterscheiden, bei denen es sich um zusammenhängend bebaute Ortslagen handelt, die zum nicht nur vorübergehenden Wohnen oder Arbeiten genutzt werden und eine angemessene Erschließung, Versorgung und Infrastruktur aufweisen. Einer Siedlungsfläche fehlen die genannten Merkmale. Auch Splitter- und Streusiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslagen begründen, stellen Siedlungsflächen dar.

Hinweise zum Siedlungsanschluss:

  • Ein Siedlungsanschluss liegt vor, wenn ein enger siedlungsstruktureller Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Siedlungsgebiet und der zu entwickelnden neuen Siedlungsfläche besteht.
  • Campingplätze sind stets Siedlungsflächen, und zwar auch dann, wenn sie selbst an ein Siedlungsgebiet angeschlossen sind.
  • Kleingärten, Friedhöfe und Sportstätten stellen im Sinne des LEP HR keine Siedlungs- sondern Freiraumflächen dar, sodass sie den Siedlungszusammenhang unterbrechen, wenn sie sich am Rand einer Ortslage befinden.
    Falls der Siedlungszusammenhang in solchen Fällen nur unwesentlich durch derartige Nutzungen unterbrochen wird, ist es unter Umständen möglich, für die Planung eine Übereinstimmung mit Ziel Z 5.2 festzustellen.
  • Bei der Einschätzung, ob ein Siedlungsanschluss vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, bei der die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

Planungen der Innenentwicklung

Planungen der Innenentwicklung

Entspricht eine Planung einem der im ersten Prüfschritt (Innenentwicklung) unter „Weitere Informationen“ genannten Kriterien und ist der Innenentwicklung zuzurechnen, sind keine landesplanerischen Zielfestlegungen zu beachten. Aus Sicht der Raumordnung hat die Innenentwicklung grundsätzlich Vorrang vor der Nutzung von Freiraumflächen.

Ziele des LEP HR stehen Planung nicht entgegen.

Beachten Sie auch die Hinweise zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten:


Planungen im Gestaltungsraum Siedlung

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung.

In Berlin und im Berliner Umland bildet der auf der Festlegungskarte des LEP HR zeichnerisch festgelegte Gestaltungsraum Siedlung den Schwerpunkt für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen (Z 5.6 (1) LEP HR).

Ziele des LEP HR stehen der Planung nicht entgegen.

Aus der Lage eines Gebiets innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung können keine Aussagen über die bau- und fachrechtliche Zulässigkeit der Planung abgeleitet werden.

Es wird empfohlen zu prüfen, ob sich das Plangebiet mit einem Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet aus einem Regionalplan überschneidet:


Anschluss an bestehende Gewerbe- und Industriegebiete

Stellt das bereits vorhandene Gewerbe- oder Industriegebiet ein Siedlungsgebiet im Sinne des LEP HR dar?

Hinweis: Bestehende Gewerbegebiete, die nicht unmittelbar an eine Ortslage anschließen, verfügen nur in wenigen Fällen über die Merkmale eines Siedlungsgebiets, da sie in Hinblick auf die vorhandenen Bau- bzw. Siedlungsstrukturen sowie auf die Versorgungs- und Infrastrukturausstattung in der Regel nicht das nötige Gewicht haben, um eine eigenständige Ortslage zu begründen. Sie stellen demnach zumeist Siedlungsflächen* dar, jedoch keine Siedlungsgebiete*.

* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Siedlungsfläche“

Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die zum nicht nur vorübergehenden Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung.


Planungen ohne Siedlungsanschluss – Ausnahmevoraussetzungen

Die Planung grenzt nicht an ein bestehendes Siedlungsgebiet.

Die Entwicklung neuer Siedlungsflächen*, die keinen unmittelbaren Anschluss an vorhandene Siedlungsgebiete* aufweisen, steht im Widerspruch zu Ziel Z 5.2 (1) LEP HR und ist landesplanerisch unzulässig.

Ein Siedlungsanschluss liegt vor, wenn ein enger siedlungsstruktureller Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Siedlungsgebiet und der zu entwickelnden Siedlungsfläche besteht. Es ist wesentlich, dass die vorhandene Bebauung die Kriterien für Siedlungsgebiete erfüllt, da ein Anschluss an eine Siedlungsfläche, wie z.B. ein bestehendes Gewerbegebiet, nicht ausreichend ist, um Ziel Z 5.2 (1) zu entsprechen.

Für Gewerbe- und Industrieflächen sind in bestimmten Fällen Ausnahmen von Z 5.2 (1) LEP HR möglich:

  1. Die Planung erfüllt die in Z 5.2 (2) LEP HR formulierten Ausnahmevoraussetzungen für Gewerbe- und Industrieflächen. Diese kommen zum Tragen, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen. Die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen ist nachzuweisen.
  2. Es handelt sich um eine nicht raumbedeutsame Erweiterung eines Bestandsbetriebes, die unmittelbar an das bestehende Gewerbe- bzw. Industriegebiet anschließt.

Planungen, die keine der beiden Voraussetzungen erfüllen, sind NICHT an die Ziele der Raumordnung angepasst und somit unzulässig.

Wenn Sie einschätzen, dass Ihre Planung einen der beiden Kategorien entspricht, fahren Sie hier fort:

* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Siedlungsfläche“

Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die nicht nur vorübergehend zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung. Streu- und Splittersiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslagen begründen, stellen Siedlungsflächen dar.


Streu- und Splittersiedlungen

Erweitert das Plangebiet eine überwiegend durch Wohnbebauung geprägte Splitter- oder Streusiedlung nicht nur unwesentlich in den Freiraum hinein?

Hinweis: Streu- und Splittersiedlungen stellen Siedlungsflächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich dar. Ihre Erweiterung in den Freiraum hinein ist zu vermeiden, um unerwünschtem Flächenverbrauch, zusätzlichen Verkehrsaufkommen sowie Infrastrukturfolgekosten vorzubeugen (Z 5.4 LEP HR).

Unter einer „nicht nur unwesentlichen Erweiterung“ einer Streu- oder Splittersiedlung in den Freiraum hinein sind Planungen zu verstehen, die über kleinflächige Arrondierungen im Randbereich der bestehenden Siedlungsstruktur hinausgehen. Hierbei bildet die Ausdehnung der vorhandenen Bebauung den Maßstab für die raumordnerische Zulässigkeit geplanter Erweiterungen.

Beispiel für eine unzulässige Erweiterung einer SplittersiedlungBeispiel für eine unzulässige Erweiterung einer SplittersiedlungBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)
Beispiel für eine zulässige, kleinflächige Arrondierung im Randbereich einer SplittersiedlungBeispiel für eine zulässige, kleinflächige Arrondierung im Randbereich einer SplittersiedlungBild: PLIS LBV BB / GL (Daten geändert)

Ende des Prüfablaufs

Eine Planung, die zu einer nicht nur unwesentlichen, raumbedeutsamen Erweiterung einer bestehenden Streu- oder Splittersiedlung in den Freiraum hinein führt, ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst.

Die Planung steht im Widerspruch zu den Festlegungen des Ziels Z 5.4 LEP HR und ist somit unzulässig.

Die Ausnahmeregelung des Ziels Z 5.2 (2) für Gewerbe- und Industrieflächen sind bei Planungen im Umfeld einer überwiegend durch Wohnbebauung geprägten Splittersiedlung nicht anwendbar.

Eine Kontaktaufnahme zur GL wird empfohlen, um zu prüfen, ob durch eine Anpassung der Planung eine Übereinstimmung mit den Zielen des LEP HR erreicht werden kann.

Vielen Dank für die Nutzung des interaktiven Prüfablaufs!

Wir freuen uns über Ihr Feedback: gl5.post@gl.berlin-brandenburg.de


Streu- und Splittersiedlungen – Zulässige Erweiterungen

Das Plangebiet schließt an eine überwiegend durch Wohnbebauung geprägte Streu- oder Splittersiedlung an und erweitert diese NICHT WESENTLICH in den Freiraum hinein.

Kleinflächige Arrondierungen am Rand von Streu- und Splittersiedlungen können raumordnerisch zulässig und mit den Festlegungen des Ziels Z 5.4 LEP HR zur Vermeidung der Erweiterung solcher Siedlungsflächen vereinbar sein. 

Wenn eingeschätzt wird, dass es sich bei der Planung um eine kleinräumige Flächeninanspruchnahme im Randbereich einer Streu- oder Splittersiedlung handelt, dürften ihr aufgrund der geringen Größe und des unmittelbaren Anschlusses an die vorhandene Bebauung auch keine Ziele des LEP HR zum Freiraumschutz oder Gebietsfestlegungen von Regionalplänen entgegenstehen.

Für eine verbindliche Aussage der Übereinstimmung der Planung mit Z 5.4 LEP HR ist die GL zu kontaktieren.

Beachten Sie auch die Hinweise zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten:


Bestehende Siedlungsflächen im Außenbereich

Die Planung nutzt eine bereits vorhandene, isoliert gelegenen Siedlungsfläche.

Hinweis: Wesentlich für die raumordnerische Bewertung ist, dass das Plangebiet bereits eine hochbauliche Prägung aufweist. Das Vorhandensein sowie die Art der aktuellen Nutzung sind nicht relevant.

Soll die geplante Bebauung über die bestehenden hochbaulich geprägten Flächen hinausgehen?


Bestehende Siedlungsflächen im Außenbereich – Erweiterungen und Ausnahmevoraussetzungen

Erfüllt die Planung die Ausnahmevoraussetzungen vom Gebot des Siedlungsanschlusses für Gewerbe- und Industrieflächen?

Die Planung nutzt eine bereits vorhandene, isoliert gelegenen Siedlungsfläche und erweitert diese.

Dies bedingt die Entstehung einer neue Siedlungsfläche* ohne Anschluss an ein vorhandenes Siedlungsgebiet* und steht somit in Konflikt mit Ziel Z 5.2 (1) LEP HR.

Gewerbe- und Industrieflächen können gemäß Z 5.2 (2) LEP HR auch ohne Siedlungsanschluss entwickelt werden, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen einer Gewerbe- oder Industriefläche an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen.

Die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen ist nachzuweisen.

* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Siedlungsfläche“

Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die nicht nur vorübergehend zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung. Streu- und Splittersiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslagen begründen, stellen Siedlungsflächen dar.


Siedlungsflächen im Außenbereich – keine Erweiterung

Entwicklung einer Gewerbe- oder Industriefläche auf einer bestehenden Siedlungsfläche, wobei die Ausdehnung der vorhandenen hochbaulich geprägten Flächen nicht überschritten wird.

Die vorhandenen Gebäudestrukturen sind im Sinne des LEP HR auch dann als Siedlungsfläche* zu werten, wenn sie aktuell nicht (mehr) genutzt werden. Dies schließt militärische und zivile Konversionsflächen ein. Ein Anschluss an ein bestehendes Siedlungsgebiet im Sinne des Ziels Z 5.2 LEP HR ist somit nicht erforderlich, solange die Planung nicht über die bereits hochbaulich geprägten Flächen hinausgeht.

Da die Planung eine vorhandene Siedlungsfläche nutzt, stehen ihr keine Ziele des LEP HR zum Freiraumschutz oder Gebietsfestlegungen von Regionalplänen entgegen, sodass keine weiteren Schritte erforderlich sind.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten:

* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Siedlungsfläche“

Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die nicht nur vorübergehend zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung.


Siedlungsflächen im Außenbereich – Unzulässige Erweiterung

Die Planung nutzt eine vorhandene Siedlungsfläche und erweitert diese, erfüllt jedoch nicht die Ausnahmevoraussetzungen aus Ziel Z 5.2 (2) LEP HR.

Die Nutzung der Bestandsfläche ist landesplanerisch zulässig.

Die Erweiterungsfläche steht je nach spezifischer Konstellation im Widerspruch zu einem der folgenden Ziele des LEP HR und ist daher NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst:

  • Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen
  • Z 5.4 Streu- und Splittersiedlungen

Um den Prüfablauf für die Nutzung der Bestandsfläche fortzusetzen, gehen Sie zu „Bestehende Siedlungsflächen im Außenbereich“ und wählen Sie die entsprechende Option.

Eine Kontaktaufnahme zur GL wird empfohlen, um zu prüfen, ob durch eine Anpassung der Planung eine Übereinstimmung mit den Zielen des LEP HR erreicht werden kann.


Planungen ohne Siedlungsanschluss

Erfüllt die Planung die Voraussetzungen, um ohne Anschluss an ein bestehendes Siedlungsgebiet entwickelt werden zu können?

Die Planung führt zur Entstehung einer neue Siedlungsfläche* ohne Anschluss an ein vorhandenes Siedlungsgebiet* und steht somit in Konflikt mit Ziel Z 5.2 (1) LEP HR.

Gewerbe- und Industrieflächen können gemäß Z 5.2 (2) LEP HR auch ohne Siedlungsanschluss entwickelt werden, wenn besondere Erfordernisse des Immissionsschutzes oder der Verkehrserschließung ein unmittelbares Angrenzen einer Gewerbe- oder Industriefläche an vorhandene Siedlungsgebiete ausschließen.

Die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen ist nachzuweisen.

* Informationen zu den Begriffen „Siedlungsgebiet“ und „Siedlungsfläche“

Siedlungsgebiete sind hochbaulich geprägte Flächen, die zusammenhängend bebaute Ortslagen bilden, die nicht nur vorübergehend zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden. Sie weisen eine der Nutzung angemessene Erschließung sowie Versorgungs- und Infrastrukturausstattung auf. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Siedlungsflächen um hochbaulich geprägte Flächen unabhängig von der derzeitigen Nutzung. Streu- und Splittersiedlungen sowie andere hochbaulich geprägte Flächen, die keine Ortslagen begründen, stellen Siedlungsflächen dar.


Ende des Prüfablaufs

Die Planung ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst, weil sie nicht an ein Siedlungsgebiet anschließt und nicht die erforderlichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt, um ohne Siedlungsanschluss zulässig zu sein.

Die Planung steht im Konflikt mit den Festlegungen des Ziels Z 5.2 LEP HR und ist somit unzulässig.

Vielen Dank für die Nutzung des interaktiven Prüfablaufs!

Wir freuen uns über Ihr Feedback: gl5.post@gl.berlin-brandenburg.de


Freiraumverbund

Befindet sich das Plangebiet im Freiraumverbund?

Prüfen Sie anhand der Festlegungskarte des LEP HR, ob sich das Plangebiet innerhalb der Gebietskulisse des Freiraumverbunds befindet.

Liegt das Plangebiet in einer Region, in der ein Vorranggebiet Freiraumverbund regionalplanerisch festgelegt ist, ist die zeichnerische Festlegung des Regionalplans* maßgeblich für die Abgrenzung des Freiraumverbunds.

JA

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Freiraumverbunds auf einer baulich nicht vorgeprägten Fläche.

JA

Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Siedlungsfläche, ist baulich vorgeprägt oder in einem rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt.**

Plangebiet befindet sich im Freiraumverbund

Der Freiraumverbund ist auf der Festlegungskarte des LEP HR als grüne Schraffur dargestellt. Aufgrund der raumordnerischen  Maßstabsebene ist die Gebietskulisse nicht parzellenscharf abgegrenzt.

Bei Planungen im Randbereich des Freiraumverbunds empfiehlt sich eine Abstimmung mit der GL.

* / ** Informationen zu Siedlungsflächen im Freiraumverbund und zu Regionalplänen

Die Regionalpläne finden Sie im Internetauftritt der räumlich zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft. Eine Übersicht der Regionalen Planungsgemeinschaften finden Sie hier:

**  Wählen Sie dieses Feld aus, wenn eines der folgenden Merkmale auf die Planung zutrifft:

  • Es ist in einem rechtswirksamen FNP als Wohnbaufläche dargestellt.
  • Der Standort ist baulich vorgeprägt und wird nicht über die vorhandene Bebauung hinaus erweitert.
  • Bebaute Gebiete, die kleiner als 20 ha sind, können Teil der Gebietskulisse des Freiraumverbunds sein. Die hier bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten nach § 34 und § 35 (6) BauGB bleiben von der Zielfestlegung unberührt.

Ende des Prüfablaufs

Die Planung ist NICHT an die Ziele der Landesplanung angepasst, weil sie Flächen innerhalb des Freiraumverbunds erstmalig in Anspruch nimmt.

Die Planung steht im Konflikt mit den Festlegungen des Ziels Z 6.2 LEP HR und ist somit unzulässig.

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Vorranggebiete

Überschneidet sich das Plangebiet mit einem regionalplanerisch festgelegten VORRANGGEBIET*?

Prüfen Sie anhand der Festlegungskarten der für den Standort relevanten Regionalpläne, ob sich das Plangebiet mit einem Vorranggebiet überschneidet.

* Informationen zu Vorranggebieten und Regionalen Planungsgemeinschaften

Vorranggebiete sind zeichnerische Zielfestlegungen aus Regionalplänen. Sie sichern Flächen für bestimmte Raumnutzungen und -funktionen und schließen andere Nutzungen und Funktionen regelhaft aus, wenn sie mit dem jeweiligen Ziel nicht zu vereinbaren sind. Vorranggebiete können z.B. zur Rohstoffsicherung, für die Windenergienutzung oder die Landwirtschaft festgelegt werden.


Ende des Prüfablaufs

Die Planung ist NICHT an die Ziele der Raumordnung angepasst, weil ihr eine regionalplanerische Zielfestlegung entgegensteht.

In Zweifelsfällen, z.B. bei einer nur randlichen Überschneidung, wird eine Abstimmung mit der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft empfohlen.

Vielen Dank für die Nutzung des interaktiven Prüfablaufs!

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Vorbehaltsgebiete

Überschneidet sich das Plangebiet mit einem regionalplanerisch festgelegten VORBEHALTSGEBIET*?

Prüfen Sie anhand der Festlegungskarten der für den Standort relevanten Regionalpläne, ob sich das Plangebiet mit einem Vorbehaltsgebiet überschneidet.

* Informationen zu Vorbehaltsgebieten und Regionalen Planungsgemeinschaften

Vorbehaltsgebiete sind zeichnerische Festlegungen aus Regionalplänen, die als Grundsätze der Raumordnung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Der für ein Vorbehaltsgebiet vorgesehenen Funktion oder Nutzung kommt im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht zu. Vorbehaltsgebiete können z.B. zur Sicherung regional bedeutsamer Gewerbegebiete, zum vorbeugenden Hochwasserschutz oder für die Landwirtschaft festgelegt werden.


Planung angepasst

Die Planung ist (voraussichtlich) an die Ziele der Landesplanung angepasst.

In Abstimmung mit der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft  ist abzuwägen, ob die Planung mit der vorgesehenen Raumfunktion oder -nutzung des sich mit dem Plangebiet überschneidenden Vorbehaltsgebiets zu vereinbaren ist.

So stellen z.B. „Vorbehaltsgebiete regional bedeutsame Gewerbegebiete“ kein Hindernis für die Entwicklung eines Gewerbe- oder Industriegebietes dar, wohingegen bei einer Überscheidung des Plangebiets mit Vorbehaltsgebieten zur Sicherung von Rohstoffen, der Landwirtschaft oder Hochwasserrisikogebieten eher mit Nutzungskonflikten zu rechnen ist.

Ist die Planung mit den Festlegungen des Vorbehaltsgebiets zu vereinbaren, beachten Sie auch die Hinweise zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten:


Planung (voraussichtlich) angepasst

Die Planung ist (voraussichtlich) an die Ziele der Landesplanung angepasst. Konflikte mit Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten aus Regionalplänen liegen nicht vor.

Beachten Sie abschließend auch die Hinweise zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten:


Abschließende Hinweise

Hinweise zu ergänzenden Festlegungen zur Beschränkung und Steuerung des Einzelhandels in Gewerbe- und Industriegebieten

Um den Zielen des LEP HR zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels zu entsprechen, sind für Gewerbe- und Industriegebiete regelmäßige textliche Festsetzungen erforderlich, die Verkaufsflächen und Sortimente beschränken. Näheres hierzu siehe im Abschnitt „Die Entwicklung von Einzelhandelsflächen“ der Orientierungshilfe.

In Hinblick auf den sogenannten Annexhandel, also auf Verkaufseinrichtungen, die im Zusammenhang mit den vor Ort ansässigen Handwerks- oder Gewerbebetrieben stehen, ist auf das Agglomerationsverbot (Ziel Z 2.14 LEP HR) zu verweisen. Demnach ist der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Im Bebauungsplan kann die Einhaltung des Agglomerationsverbots für den Annexhandel durch geeignete Festsetzungen zur Begrenzung von Verkaufsflächen und Sortimenten abgesichert werden.

Vielen Dank für die Nutzung des interaktiven Prüfablaufs!

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