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Großflächiger Einzelhandel außerhalb Zentraler Orte und in Grundfunktionalen Schwerpunkten

Erläuterungen zu den Begriffen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

An dieser Stelle werden großflächige Einzelhandelsansiedlungen in Gemeinden betrachtet, denen der LEP HR keine zentralörtliche Funktion gemäß der Ziele Z 3.4, Z 3.5 oder Z 3.6 zuweist. Auch auf Planungen in den regionalplanerisch festgelegten Grundfunktionalen Schwerpunkten wird hier eingegangen.

Ziel Z 2.12 LEP HR regelt, unter welchen Voraussetzungen die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben zur Sicherung der Grundversorgung abweichend von Ziel Z 2.6 auch außerhalb Zentraler Orte zulässig ist.

Demnach muss eine solche Planung die folgenden Bedingungen erfüllen:

Gegenüber der GL ist die Lage innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs anhand eines beschlossenen gesamtgemeindlichen Standort- oder Einzelhandelskonzeptes* zu belegen. Ergeben sich Lage und Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs aus den tatsächlichen Verhältnissen, ist dies entsprechend darzulegen.

Die maximal zulässige Verkaufsfläche sowie die Sortimentsbeschränkungen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Von den Festlegungen zur maximalen Größe der Verkaufsflächen kann abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die entsprechende Kaufkraft in der Gemeinde vorhanden ist, d. h., wenn der erwartete Umsatz gleich oder geringer als das in der Gemeinde vorhandene Kaufkraftpotential ist. Großflächige Nahversorgungseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte sind ausschließlich unter Berücksichtigung des in der Standortgemeinde vorhandenen Kaufkraftpotenzials zu dimensionieren und zu planen. Die Umsatz-Kaufkraft-Relation darf demnach maximal 100 % betragen. Dies ist in den Planunterlagen oder gegebenenfalls in einem Gutachten* darzulegen.

Sonderregelungen in Grundfunktionalen Schwerpunkten

In den regionalplanerisch als Grundfunktionale Schwerpunkte festgelegten Ortsteilen sind über die nach Ziel Z 2.12 Absatz 1 möglichen 1.500 m² Verkaufsfläche hinaus weitere 1.000 m² Verkaufsfläche zulässig. Damit ergibt sich für Einzelhandelsansiedlungen in Grundfunktionalen Schwerpunkten eine maximale Größe von 2.500 m², wobei für die zusätzlichen 1.000 m² keine Sortimentsbeschränkungen zu beachten sind.

Das Beeinträchtigungsverbot – Ziel Z 2.7

Das Beeinträchtigungsverbot nach Ziel Z 2.7 ist nicht nur in Zentralen Orten, sondern auch bei der Errichtung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in nicht-zentralen Orten zu beachten.

Erläuterungen

In nicht-zentralen Orten dient das Beeinträchtigungsverbot dem Schutz der verbrauchernahen Versorgung der benachbarten Gemeinden und soll negative Auswirkungen auf das dortige Versorgungsangebot und die zentralen Versorgungsbereiche verhindern, die sich aus einer Umlenkung der Kaufkraftströme ergeben können.

Wenn eine Planung die in Ziel Z 2.12 genannten Schwellwerte und Standortkriterien einhält, ist in der Regel kein handelswirtschaftliches Gutachten bzw. keine eingehende Prüfung zum Beeinträchtigungsverbot (Ziel Z 2.7) oder zur strukturverträglichen Kaufkraftbindung (Grundsatz G 2.11) erforderlich. In Einzelfällen kann dies jedoch erforderlich sein, z. B.  wenn die Dimensionierung des geplanten Betriebs die Kaufkraft im Nahversorgungsbereich, also in der Standortgemeinde, voraussichtlich überschreitet, oder wenn aufgrund von räumlicher Nähe eine Beeinträchtigung der Einzelhandelsstandorte von Nachbargemeinden zu befürchten ist.

Bereits vorhandene großflächige Einzelhandelseinrichtungen in nicht-zentralen Orten, die nach den Regelungen des LEP HR unzulässig wären, können nur unter den Voraussetzungen von Z 2.10 LEP HR verändert werden.

Eine frühzeitige Abstimmung mit der GL über den Umfang der im Einzelfall gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen wird empfohlen.