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Die Festlegungen des LEP HR zur Entwicklung von Einzelhandelseinrichtungen – Eine Übersicht

Erläuterungen zu den Begriffen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

Die nachfolgende Aufstellung umfasst sämtliche Festlegungen des LEP HR, die im Zusammenhang mit der Planung oder Erweiterung insbesondere großflächiger Einzelhandelseinrichtungen relevant sein können. Welche dieser Festlegungen in einem konkreten Einzelfall zu beachten sind, ergibt sich aus den spezifischen Merkmalen der Planung und des vorgesehenen Standorts.

Weitere Informationen zu den einzelnen Zielen enthält die Begründung des LEP HR.

Ziele

Z 2.6      Bindung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen an Zentrale Orte

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind nur in Zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot).

Erläuterungen

Der LEP HR verfolgt das Ziel einer zentralörtlich gegliederten Raumstruktur. Hierzu trägt Ziel Z 2.6 bei, indem die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen auf die Zentralen Orte gelenkt wird. Neben der Metropole Berlin (Z 3.4) gibt es im Land Brandenburg Zentrale Orte der Stufen Oberzentrum (Z 3.5) und Mittelzentrum (Z 3.6). Für die Nahversorgung sind unter bestimmten, in Ziel Z 2.12 genannten Voraussetzungen Ausnahmen vom Konzentrationsgebot möglich. Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels haben oftmals aufgrund ihrer Dimensionen und ihres breiten Warenangebots eine überörtliche Versorgungsfunktion. Sie bieten häufig nicht nur Produkte für den periodischen bzw. kurzfristigen Bedarf, also für die Grund- oder Nahversorgung, sondern auch für den mittel- und längerfristigen Bedarf, wie z. B. Bekleidung, Haushaltsgeräte, Möbel, Kraftfahrzeuge. Mit solchen Gütern versorgen sie nicht nur ihre Standortgemeinde, sondern einen größeren Einzugsbereich. Die Versorgung des Umlands mit einem höherwertigen und vielfältigen Warenangebot ist eine wesentliche Funktion der raumordnerisch festgelegten Zentralen Orte.

Demgegenüber sieht Grundsatz G 3.2 LEP HR vor, dass die Funktionen der Grundversorgung in allen Gemeinden abgesichert werden sollen. Somit bezieht sich der Einzugsbereich für Grund- oder Nahversorgungsfunktionen regelmäßig nur auf die jeweilige Standortgemeinde.

Ziel Z 2.6 trägt zu einer ausgewogenen Verteilung von großflächigen, verkehrlich gut erreichbaren Einzelhandelsbetrieben im Gesamtraum bei und stärkt die Versorgungsfunktion der Zentralen Orte. Eine Ansiedlung solcher Betriebe außerhalb der vorgesehenen Standorte in den Zentralen Orten würde die planerisch gewünschte Siedlungs- und Versorgungsstruktur gefährden.

Zu den großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung zählen folgende Betriebe mit einer Verkaufsfläche ab 800 m²:

  • Einkaufszentren
  • großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
  • sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher den zuvor genannten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind
  • Hersteller-Direktverkaufszentren

Z 2.7     Schutz benachbarter Zentren

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen dürfen nach Art, Lage und Umfang die Entwicklung und Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter zentraler Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigen (raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot).

Erläuterungen

Diese Regelung soll bestehende oder geplante zentrale Versorgungsbereiche* sowie Nahversorgungsstandorte vor negativen Auswirkungen aufgrund von Kaufkraftabflüssen und –umlenkungen durch eine in einer Nachbargemeinde geplante Einzelhandelseinrichtung schützen. Der Schutz erstreckt sich einerseits auf zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte, und andererseits auf die Nahversorgungsstandorte von Nachbargemeinden unabhängig von deren zentralörtlicher Funktion. Das Ziel trägt zum Erhalt und zur Festigung der polyzentrischen Raumstruktur bei, indem es die übergemeindliche Handels- und Versorgungsfunktion Zentraler Ort stärkt und die Nahversorgung auf gemeindlicher Ebene sichert.

Im ersten Fall, also bei der Planung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung mit sonstigen zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten* gemäß Tabelle 1 des LEP HR, ist regelmäßig nachzuweisen, dass diese die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte nicht beeinträchtigt. Im zweiten Fall, also bei der Planung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung mit zentrenrelevanten Sortimenten der Nahversorgung, sind im Einzelfall mögliche negative Auswirkungen auf die in den Nachbargemeinden vorhandenen Nahversorgungsstandorte zu prüfen. Eine Prüfung kann z. B. erforderlich sein bei einer in Bezug auf das Gemeindegebiet randlichen Lage des Betriebsstandortes sowie grundsätzlich bei vergleichsweise geringer Distanz zu den Nahversorgungsstandorten der Nachbargemeinden.

Die Übereinstimmung einer Planung mit diesem Ziel ist nachvollziehbar darzulegen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann hierfür eine handelswirtschaftliche Auswirkungsanalyse* anzufertigen sein.

Z 2.9      Hersteller-Direktverkaufszentren

Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 Quadratmetern sind nur in der Metropole Berlin und in Oberzentren zulässig.

Erläuterungen

Hersteller-Direktverkaufszentren sind auch unter der Bezeichnung Factory-Outlet-Center oder Designer-Outlet-Center bekannt und stellen Einkaufzentren besonderer Ausprägung dar. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass hier Hersteller ihre Produkte direkt an Endverbraucher verkaufen, wobei die Waren oftmals zu reduzierten Preisen angeboten werden. Sie sind in der Regel so konzipiert und dimensioniert, dass sie ein Einzugsgebiet erfordern, das die Bevölkerungszahl eines Mittelzentrums bei Weitem übertrifft. Aus diesem Grund ist die Neuentwicklung von Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 Quadratmetern auf Berlin und die Oberzentren beschränkt.

Bei der Planung von Hersteller-Direktverkaufszentren sind auch alle weiteren Ziele und Grundsätze des LEP HR zum Einzelhandel zu beachten bzw. zu berücksichtigen.

Z 2.10    Umgang mit Bestandssituationen

Vorhandene genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen, die im Widerspruch zu den Plansätzen Z 2.6, Z 2.7, G 2.8 oder Z 2.9 stehen, können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für nahversorgungsrelevante Sortimente und sonstige zentrenrelevante Sortimente (Tabelle 1 Nummer 1.1 und 1.2) nicht erhöht wird. Durch die Umwandlung darf keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne von Z 2.9 erfolgen. G 2.11 bleibt unberührt.

Erläuterungen

Kommunale Planungen betreffen gelegentlich auch Änderungen an bereits vorhandenen, in Betrieb befindlichen großflächigen Einzelhandelseinrichtungen, die im Widerspruch zu einem der aufgeführten Plansätze des LEP HR stehen. Das können z. B. großflächige Betriebe sein, die in den 1990er Jahren außerhalb Zentraler Orte errichtet wurden, und die nach den Regelungen des LEP HR heute nicht mehr zulässig wären. Solche Einrichtungen liegen z. B. an nicht raumverträglichen oder nicht integrierten Standorten, bieten umfangreiche sonstige zentrenrelevante Sortimente außerhalb Zentraler Orte an oder sind nicht adäquat dimensioniert, weil sie in Hinblick auf die Kaufkraft-Umsatz-Relation nicht der jeweiligen zentralörtlichen Funktion entsprechen. Veränderungen einer Einzelhandelseinrichtung der hier beschriebenen Kategorie sind den Vorgaben dieses Ziels entsprechend nur zulässig, wenn die vorhandene bauordnungsrechtlich genehmigte Verkaufsfläche insgesamt nicht erhöht und das Sortimentsangebot nicht hin zu nahversorgungsrelevanten und/oder sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Tabelle 1 des LEP HR verschoben wird.

Steht ein Bestandsbetrieb in einem Zentralen Ort im Widerspruch zum Integrationsgebot (Z 2.13 (1)), ist nach den Vorgaben des Z 2.13 (3) zu verfahren (s. dort).

Z 2.12   Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte

(1) Die Errichtung oder die Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen ist abweichend von Z 2.6 auch außerhalb der Zentralen Orte zulässig, wenn die Planung überwiegend der Nahversorgung dient und sich der Standort in einem zentralen Versorgungsbereich befindet. Eine Einzelhandelseinrichtung dient überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte vorhabenbezogene Verkaufsfläche 1.500 Quadratmeter nicht überschreitet und auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 1 Nummer 1.1 angeboten werden. Soweit die Kaufkraft in einer Gemeinde eine Nachfrage für größere Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung schafft, sind diese unter Beachtung des Kaufkraftpotenzials in der Gemeinde mit der oben genannten Sortimentsbeschränkung entwickelbar.

(2) In den gemäß Z 3.3 festgelegten Grundfunktionalen Schwerpunkten ist die Errichtung oder die Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen über die in Absatz 1 getroffenen Festlegungen hinaus zulässig, wenn die zusätzliche vorhabenbezogene Verkaufsfläche 1.000 Quadratmeter nicht überschreitet, wobei für diese keine Sortimentsbeschränkung zu beachten ist.

Erläuterungen

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um Doppelungen zu vermeiden, erfolgen die Erläuterungen zu den Inhalten dieses Ziels auf der Seite „Großflächiger Einzelhandel außerhalb Zentraler Orte“.

Z 2.13 Einordnung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen innerhalb Zentraler Orte

(1) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Tabelle 1 Nummer 1.2 sind nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig (Integrationsgebot).

(2) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment gemäß Tabelle 1 Nummer 2 sind auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässig, sofern die vorhabenbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente 10 Prozent nicht überschreitet. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevantem Sortiment für die Nahversorgung gemäß Tabelle 1 Nummer 1.1 sind auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässig.

(3) Vorhandene genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen außerhalb zentraler Versorgungs-bereiche im Sinne von Absatz 1 können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für nahversorgungsrelevante Sortimente und sonstige zentrenrelevante Sortimente (Tabelle 1 Nummer 1.1 und 1.2) nicht erhöht wird. G 2.11 bleibt unberührt. Durch die Veränderung darf keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne von Z 2.9 erfolgen.

Erläuterungen

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um Doppelungen zu vermeiden, erfolgen die Erläuterungen zu den Inhalten dieses Ziels auf der Seite „Großflächiger Einzelhandel in Zentralen Orten“.

Z 2.14 Einzelhandelsagglomerationen

Der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ist entgegenzuwirken (Agglomerationsverbot).

Erläuterungen

Dieses Ziel ist bei Planungen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen* sowohl in Zentralen Orten wie auch in Orten ohne zentralörtliche Funktion zu beachten.

Im Sinne dieses Ziels versteht man als Agglomeration eine Ansammlung mehrerer, für sich genommen meist nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit (anteilig) zentrenrelevanten Sortimenten, die in ihrer Gesamtheit der Wirkung eines Einkaufszentrums oder eines Einzelhandelsgroßvorhabens entsprechen. Innerhalb zentraler Versorgungsbereiche sind solche Ansammlungen planerisch gewünscht und zulässig, sofern sie der Konzeption des jeweiligen Zentralen Versorgungsbereichs und der zentralörtlichen Funktion des jeweiligen Ortes entsprechen. Außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sind solche Agglomerationen jedoch zu vermeiden, da sie die Zentrenfunktion der Stadt- und Ortskerne und anderer zentraler Versorgungsbereiche beeinträchtigen können.

Die Übereinstimmung einer Planung mit dem Agglomerationsverbot ist in folgenden Fällen zu prüfen:

  • In Zentralen Orten: kleinteilige und großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche
  • Außerhalb Zentraler Orte: kleinteilige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche

Von der Entstehung einer Agglomeration ist auszugehen, wenn die Entfernung zwischen Einzelhandelsgebäuden weniger als 150 m Luftlinie beträgt und der Gesamtumfang der Verkaufsfläche im genannten Umkreis 800 m² überschreitet. Im Einzelfall ist die Schwelle, ab der von negativen Auswirkungen einer Agglomeration auf benachbarte zentrale Versorgungsbereiche auszugehen ist, jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z. B. von der Größe der Standortgemeinde, von der Lage des Plangebiets und von den angebotenen Sortimenten.

Das Ziel trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Ansammlung mehrerer, auch kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in ihrer Wirkung derjenigen eines großflächigen Einzelhandels im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO gleichkommt und mit ähnlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden einhergehen kann. Das Ziel soll also negative überörtliche Auswirkungen vermeiden.

In der Begründung zu diesem Ziel im LEP HR werden verschiedene Möglichkeiten aufgeführt, wie eine Gemeinde der Entstehung oder Verfestigung sowie ggf. der Erweiterung von Agglomerationen entgegenwirken kann. Das Agglomerationsverbot ist auch für den Annexhandel von Relevanz. Hiermit ist der Handel mit Artikeln gemeint, die im Kontext von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben angeboten werden oder sonst in einer Beziehung zu einer gewerblichen Nutzung stehen. Der Verkauf muss hierbei stets eine deutlich untergeordnete Rolle im Vergleich zur primären gewerblichen Funktion des jeweiligen Betriebes einnehmen. Im Bebauungsplan kann die Einhaltung des Agglomerationsgebots für den Annexhandel durch geeignete Festsetzungen zur Begrenzung von Verkaufsflächen und Sortimenten abgesichert werden.

Grundsätze

Neben den genannten Zielen spielen auch die folgenden Grundsätze des LEP HR eine wesentliche Rolle bei der Steuerung des großflächigen Einzelhandels, weshalb sie an dieser Stelle aufgeführt werden. Wie die vorgenannten Ziele des LEP HR dienen sie dem Schutz der auf dem System der Zentralen Orte basierenden Versorgungsstrukturen.

G 2.8     Angemessene Dimensionierung

Neue oder zu erweiternde großflächige Einzelhandelseinrichtungen in den Zentralen Orten sollen der zentralörtlichen Funktion entsprechen (Kongruenzgebot).

G 2.11 Strukturverträgliche Kaufkraftbindung

Bei der Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen soll dafür Sorge getragen werden, dass nicht mehr als 25 Prozent der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum gebunden werden.

Erläuterungen

Für beide Grundsätze ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Abwägung durchzuführen und plausibel darzulegen, ob und inwiefern die Planung ihnen hinreichend gerecht wird.

Der Grundsatz G 2.8 ist relevant bei der Planung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Zentralen Orten, die Sortimente nach Punkt 1.2 oder 2 der Tabelle 1 des LEP HR anbieten.

Das Kongruenzgebot G 2.8 besagt, dass die Umsatz-Kaufkraft-Relation innerhalb des jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereichs* maximal 100 % betragen darf. Um diesem Grundsatz zu entsprechen, darf also der prognostizierte Umsatz eines Betriebes nicht die Kaufkraft im jeweiligen Bezugsraum übertreffen. Werden in die Berechnung Kaufkraftzuflüsse aus Teilen eines handelswirtschaftlich definierten Einzugsbereichs einbezogen, die bereits zum zentralörtlichen Bezugsraum benachbarter Zentraler Orte zählen, ist diese Datengrundlage nicht geeignet, um die Übereinstimmung mit dem Kongruenzgebot nachzuweisen.

Im Unterschied zum Kongruenzgebot ist der Grundsatz G 2.11 auch bei Planungen außerhalb Zentraler Orte zu berücksichtigen. Während auf Ebene der Nahversorgung das jeweilige Gemeindegebiet den einschlägigen Bezugsraum bildet, stellt für andere Sortimente der jeweilige zentralörtliche Verflechtungsbereich* den relevanten Bezugsraum dar. Die Beschränkung auf eine sortimentsspezifische Bindungsquote von maximal 25 % soll eine vielfältige Handelsstruktur gewährleisten.

Bei Planungen in Mittelzentren in Funktionsteilung ist bei der Abwägung der Grundsätze der gemeinsame zentralörtliche Verflechtungsbereich zu berücksichtigen.

Weitere Ziele des LEP HR, die bei der Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen relevant sein können

Bei der Planung von Einzelhandelseinrichtungen sind grundsätzlich auch sämtliche landesplanerischen Regelungen zur Siedlungsentwicklung zu beachten bzw. zu berücksichtigen.

Nähere Erläuterungen hierzu sind auf der Seite „Ziele zur Siedlungsentwicklung, die bei der Planung von Gewerbe- und Industrieflächen zu beachten sind“ im Abschnitt Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung zu finden. Die dort aufgeführten Erfordernisse der Raumordnung sind auch bei der Standortsuche für Einzelhandelseinrichtungen relevant.