


Erläuterungen zu den Begriffen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.
Welche landesplanerischen Ziele bei der Planung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen zu beachten sind, hängt wesentlich davon ab, ob sich der vorgesehene Standort in einem Zentralen Ort oder in einer Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion befindet. In diesem Abschnitt werden ausschließlich die Regelungen für Einzelhandelseinrichtungen in Zentralen Orten betrachtet.
In der Hauptstadtregion bilden die Metropole Berlin (Z 3.4), die Oberzentren (Z 3.5) und sowie die Mittelzentren (Z 3.6) das System der Zentralen Orte. Die strukturräumliche Zuordnung einer Gemeinde zum Berliner Umland oder zum Weiteren Metropolenraum ist bei der Planung von Einzelhandelsbetrieben nicht relevant.
Dem Konzentrationsgebot aus Ziel 2.6 LEP HR zufolge sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen grundsätzlich nur in Zentralen Orten zulässig. Ziel 2.13 enthält spezifische Festlegungen, die bei der Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe in Zentralen Orten zu beachten sind.
Für die einzelnen Sortimentsgruppen* in Tabelle 1 des LEP HR gelten gemäß Ziel 2.13 LEP HR folgende Festlegungen:
Ziel Z 2.13 Absatz 1 enthält das sogenannte Integrationsgebot. Dieses bindet Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten an zentrale Versorgungsbereiche.
Kleidung, Schuhe, elektrische Haushaltsgeräte, Spielwaren, Computer und Kommunikationsgeräte sind Beispiele für sonstige zentrenrelevante Sortimente. Im Gegensatz zur Nahversorgung erfüllen Einrichtungen, die diese Sortimente anbieten, regelmäßig eine überörtliche Versorgungsfunktion und besitzen eine hohe Relevanz für die Funktionsfähigkeit von Zentren und zentralen Versorgungsbereichen. Ein derartiges Warenangebot findet man traditionell in Innenstädten und vergleichbaren mit Handelsbetrieben ausgestatteten städtischen Zentren. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit von Innenstädten als Zentren des Warenhandels ist ein wesentliches raumordnerisches Anliegen. Das Integrationsgebot des Ziels Z 2.13 Absatz 1 stellt sicher, dass solche Sortimente nur an entsprechend geeigneten und gut erreichbaren Stellen in großflächigen Einzelhandelseinrichtungen angeboten werden.
Absatz 3 des Ziels Z 2.13 regelt, wie bei Änderungen an bestehenden und genehmigten Einzelhandelseinrichtungen zu verfahren ist, die im Widerspruch zum Integrationsgebot aus Absatz 1 stehen:
Demnach darf in einem solchen Fall weder die genehmigte Verkaufsfläche noch der Anteil zentrenrelevanter Sortimente erhöht werden.
Bei der Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem Zentralen Ort ist nicht nur die Übereinstimmung mit Ziel Z 2.13 zu beachten, sondern es ist auch darzulegen, dass dem Beeinträchtigungsverbot nach Ziel Z 2.7 entsprochen wird.
Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot soll die zentralen Versorgungsbereiche benachbarter Zentraler Orte sowie die Nahversorgungsstandorte der Nachbargemeinden vor negativen Auswirkungen durch das Vorhaben schützen. Indem es dazu beiträgt, erhebliche Beeinträchtigungen der bestehenden Einzelhandelsstrukturen durch Kaufkraftabflüsse und –umlenkungen zu vermeiden, unterstützt dieses Ziel den Erhalt und die Festigung der polyzentrischen Raumstruktur und die Sicherung der Grundversorgung in allen Gemeinden.
Bei großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit sonstigen zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 1 Nr. 1.2 und 2 LEP HR) ist gegebenenfalls ein handelswirtschaftliches Gutachten bzw. eine Auswirkungsanalyse zu erstellen, um die Übereinstimmung mit Ziel Z 2.7 auf belastbarer Datengrundlage nachzuweisen.
Die Erstellung einer Auswirkungsanalyse kann erforderlich sein, wenn die Größe der Verkaufsflächen oder bestimmte Standortmerkmale vermuten lassen, dass die geplante Einzelhandelseinrichtung zu einer Beeinträchtigung bestehender oder geplanter zentraler Versorgungsbereiche umliegender Gemeinden führen könnte. Ein solches Gutachten kann im Einzelfall auch bei Einzelhandelsansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten erforderlich sein, die über eine Verkaufsfläche von 1.500 m² hinausgehen und sich außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befinden. Dies gilt insbesondere für Ansiedlungen mit randlicher Lage im Gebiet der Standortgemeinde und bei einer geringen Entfernung zu benachbarten Zentralen Orten oder zum zentralen Versorgungsbereich einer Nachbargemeinde.
Im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Einhaltung des Beeinträchtigungsverbots ist außerdem darzulegen und abzuwägen, inwiefern die Planung die Grundsätze G 2.8 und G 2.11 LEP HR angemessen berücksichtigt. Eine frühzeitige Abstimmung mit der GL über den Umfang gegebenenfalls erforderlicher Untersuchungen ist erforderlich.
Ist eine Auswirkungsanalyse zu erstellen, müssen darin neben den bestehenden auch die geplanten zentralen Versorgungsbereiche und großflächigen Einzelhandelsbetriebe aller betroffenen Gemeinden betrachtet werden. In Zentralen Orten soll die Größe des zugrunde zu legenden Einzugsbereiches im Sinne des Kongruenzgebotes nach G 2.8 dem zentralörtlichen Verflechtungsbereich entsprechen, der den jeweiligen Bezugsraum bildet. Hierbei handelt es sich um überschneidungsfreie Gebiete, die jeweils alle Gemeinden umfassen, für die der jeweilige Zentrale Ort die zentralörtlichen Funktionen erbringt. Eine kartographische Abgrenzung dieser Verflechtungsbereiche ist nicht Bestandteil des LEP HR. Im Einzelfall sind jedoch auch die Spezifika des Sortiments, der Lage und der Kaufkraftpotenziale bei der Abgrenzung des jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereichs zu berücksichtigen.
Wird in den Planunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass eine großflächige Einzelhandelsplanung hinsichtlich der vorgesehenen Sortimente, ihrer Lage und des erwarteten Umsatzvolumens mit den Zielen Z 2.7 und Z 2.13 in Einklang steht, ist sie aus landesplanerischer Sicht regelmäßig zulässig.