Bild: Adobe Stock / sawaratch (generiert mit KI)

Orientierungshilfe zur Anwendung der Ziele der Raumordnung

Die „Orientierungshilfe zur Anwendung der Ziele der Raumordnung“ ist ein Angebot der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung. Sie unterstützt dabei, frühzeitig und unverbindlich einzuschätzen, ob eine Planungsabsicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Die Nutzung der Orientierungshilfe, einschließlich des interaktiven Prüfablaufs sowie der grafischen Darstellungen der Prüfabläufe (PDF), ersetzt nicht die Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung am Planaufstellungsverfahren oder eine anderweitige verbindliche Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung.

Als zentrales Instrument der überörtlichen räumlichen Gesamtplanung enthalten Raumordnungspläne die gesellschaftlich und politisch abgestimmten Vorstellungen zur zukünftigen räumlichen Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes als textliche und zeichnerische Festlegungen. Als „Ziele der Raumordnung“ werden abschließend abgewogene förmliche Festlegungen bezeichnet, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes dienen und die nicht auf dem Wege der Abwägung überwunden werden können können (§ 3 Raumordnungsgesetz [ROG]).

Kommunale Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch [BauGB]) und andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind (§ 4 ROG). Für einen erfolgreichen Planungs- und Genehmigungsverlauf ist es daher unabdingbar, möglichst frühzeitig zu klären, ob Ziele der Raumordnung einer Planung entgegenstehen.

Die Orientierungshilfe unterstützt Planungsträger dabei, die im Einzelfall relevanten Ziele des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) zu identifizieren, auf konkrete Planungen anzuwenden und frühzeitig etwaige Konflikte mit diesen Zielen zu erkennen. Gegliedert nach verschiedenen Arten von Planfällen führt die Orientierungshilfe sämtliche jeweils zu beachtenden Ziele des LEP HR auf und erläutert Einzelheiten zu ihrer Bedeutung und Anwendung.

Auf möglicherweise berührte Ziele aus Regionalplänen und Raumordnungsplänen des Bundes wird in den betreffenden Abschnitten hingewiesen.

Neben den Zielen der Raumordnung enthalten Raumordnungspläne auch Festlegungen in Form von „Grundsätzen der Raumordnung“. Diese sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen angemessen zu berücksichtigen und können überwunden werden (§ 4 ROG). Die Planunterlagen für Bauleitpläne sowie für andere raumbedeutsame Vorhaben, die an die Erfordernisse der Raumordnung gebunden sind, müssen regelmäßig auch eine Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Raumordnung enthalten. Da die Orientierungshilfe vor allem dazu dienen soll, mögliche Konflikte mit Zielen der Raumordnung frühzeitig zu identifizieren, werden Grundsätze nur in Einzelfällen angeführt. Dies ist z. B. der Fall bei regionalplanerisch festgelegten Vorbehaltsgebieten, oder wenn ein Grundsatz planerische Steuerungsintentionen und Leitgedanken besonders verdeutlicht.

Einige Ziele des LEP HR treffen selbst keine sachlichen oder räumlichen Festlegungen, sondern beauftragen die Regionalplanung mit der Erarbeitung von Festlegungen für bestimmte Raumfunktionen (z. B. Flächen für Windenergienutzung und Hochwasserschutz) oder zur weiteren Differenzierung der Raumstruktur (z. B. Festlegung von Grundfunktionalen Schwerpunkten). Die auf diese landesplanerischen Ziele zurückgehenden regionalplanerischen Festlegungen können ihrerseits als Ziele oder als Grundsätze der Raumordnung gestaltet sein. Das bedeutet, dass die raumordnerischen Festlegungen des LEP HR und der rechtswirksamen Regionalpläne nicht isoliert voneinander betrachtet und bewertet werden können.

Hinweise zur Nutzung

Fragen, Feedback, Hinweise und Anregungen zur Orientierungshilfe nehmen wir gern entgegen unter gl5.post@gl.berlin-brandenburg.de.