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Die Entwicklung von Flächen für Freizeit- und Tourismusangebote

Die schematische Darstellung zeigt einen möglichen Prüfablauf zur Ermittlung der Vereinbarkeit eines geplanten Freizeit- oder Tourismusangebots mit den landesplanerischen Zielen der Raumordnung. Die Darstellung soll einen schnellen Überblick über die erforderlichen Prüfschritte bieten. Die dort aufgeführten Regelungen und Prüfschritte werden auf den folgenden Seiten näher erläutert.

Bei der Planung von Vorhaben für Freizeitnutzungen oder für touristische Zwecke sind verschiedene Ziele des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) zu beachten. Anwendung und Bedeutung dieser Ziele sowie die zugrunde liegenden landesplanerischen Steuerungsintentionen werden nachfolgend vorgestellt.

Da das Spektrum von Freizeit- und Tourismusvorhaben sehr vielfältig ist, erfolgen die Erläuterungen exemplarisch anhand häufiger Konstellationen. Diese sind:

Auf weitere Einrichtungen wie Tierparks, Golfplätze, Marinas und Badestellen, die ebenfalls den Freizeit- und Tourismusangeboten zuzurechnen sind, wird nicht separat eingegangen. Um zu ermitteln, welche Ziele im Einzelfall relevant sind, wird empfohlen, sich an derjenigen der näher vorgestellten Konstellationen zu orientieren, die der eigenen Planung in Hinblick auf die vorgesehene Bebauung und Nutzung am nächsten kommt. Auch die Übersicht über die regelmäßig zu beachtenden Ziele kann erste Anhaltspunkte liefern. In unklaren Fällen wenden Sie sich gern frühzeitig an die GL.

Entscheidend für die raumordnerische Beurteilung von Planungen aus dem Bereich Freizeit und Tourismus ist die hochbauliche Prägung der Fläche, da hiervon abhängt, ob mit der Planung eine neue Siedlungsfläche im Sinne des LEP HR geschaffen wird. Diese sind raumordnerisch anders zu bewerten als Gebiete, die nur eine sehr geringe hochbauliche Prägung aufweisen. Zu letzteren gehören beispielsweise Zeltplätze oder Badestellen. In vielen Fällen findet der Grad der hochbaulichen Prägung seinen Ausdruck in der Art der Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan bzw. in der Darstellung des Flächennutzungsplans.

Planungen von Freizeit- und Tourismusangeboten werden oftmals als „Sondergebiete, die der Erholung dienen“ gemäß § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt (z. B. Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete). In Fällen, die nicht von § 10 BauNVO erfasst werden, kommt eine Festsetzung als Sondergebiet nach § 11 (2) BauNVO in Frage. Dies kann der Fall sein bei spezifischen Fremdenbeherbergungseinrichtungen wie Kurgebieten oder wenn eine Mischung von Fremdenbeherbergung bzw. Ferienwohnungen und Dauerwohnen vorgesehen ist. Erscheint aufgrund der spezifischen Merkmale einer Planung die Festsetzung als Sondergebiet plausibel, wird es sich oftmals aus raumordnerischer Sicht um eine Siedlungsfläche handeln. Die Entwicklung neuer Siedlungsflächen außerhalb bestehender Siedlungsgebiete wird durch verschiedene raumordnerische Vorgaben gesteuert. Handelt es sich dagegen um eine Planung, die unter Angabe der konkreten Zweckbestimmung als Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 15 BauGB festgesetzt werden kann, sind in der Regel die Festlegungen des LEP HR zur Siedlungsentwicklung nicht relevant. Auf diese Unterschiede wird in den nachfolgenden Abschnitten näher eingegangen.

Werden Freizeit- und Tourismusvorhaben im Rahmen der Innenentwicklung, also innerhalb bestehender Siedlungsbereiche geplant, stehen sie in der Regel im Einklang mit den Festlegungen des LEP HR zur Siedlungsentwicklung. Diese räumen der Innenentwicklung einen grundsätzlichen Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen des Freiraums ein (s. G 5.1 LEP HR).

Zusätzlich zu den nachfolgend thematisierten Zielen können im Einzelfall auch Ziele zu beachten sein, die sich explizit auf die Wohnsiedlungsflächenentwicklung beziehen. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Entwicklung von Flächen für Freizeit- und Tourismusangebote eine (anteilige) dauerhafte Wohnnutzung beabsichtigt ist, und wenn es sich zugleich um Flächen handelt, die nicht der Innenentwicklung zu zurechnen sind.

Neben Zielen zur Siedlungsentwicklung sind bei der Planung neuer Freizeitvorhaben außerhalb bestehender Siedlungsgebiete auch raumordnerische Festlegungen zum Schutz des Freiraums oder andere regionalplanerische Ausweisungen zur Sicherung von Flächen für bestimmte Nutzungen und Funktionen zu beachten.

Falls im Zusammenhang mit einem Freizeit- oder Tourismusvorhaben Einzelhandelsflächen geplant sind, sind zudem die Regelungen des LEP HR zum Einzelhandel von Bedeutung.

Raumverträglichkeitsprüfungen

Für einige Arten von Freizeit- und Tourismusvorhaben kann es erforderlich sein, vor dem Zulassungsverfahren eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ziel dieses Verfahrens ist es, unter überörtlichen und fachübergreifenden Gesichtspunkten zu prüfen, ob ein konkretes Vorhaben raumverträglich ist, bzw. unter welchen Voraussetzungen eine raumverträgliche Umsetzung des Vorhabens erreicht werden kann.

Weitere Informationen zu Raumverträglichkeitsprüfungen

§ 1 Ziff. 15 der Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) sieht vor, dass für die Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie für große Freizeitanlagen eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat.

„Raumbedeutsam“ ist ein Vorhaben, wenn es unmittelbar Raum in Anspruch nimmt und zugleich die Entwicklung und Funktion eines weiteren Gebietes beeinflusst und prägt. Eine überörtliche Bedeutung liegt vor, wenn die Auswirkungen des Vorhabens nicht auf die Standortgemeinde beschränkt bleiben. Es kann sich hierbei um unmittelbare Auswirkungen aufgrund der Inanspruchnahme von Naturraum handeln oder um Belastungen, die sich beispielsweise aus einer Zunahme von Verkehren und Emissionen ergeben. Auch mögliche Beeinträchtigungen von Einzelhandelseinrichtungen oder von touristischen und kulturellen Angeboten der Nachbargemeinden sind hier in den Blick zu nehmen. Einzelheiten zu Raumverträglichkeitsprüfungen regelt § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie Artikel 15 Landesplanungsvertrag (LplV). Zur Klärung der Frage, ob für ein konkretes Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine Kontaktaufnahme mit der GL erforderlich.